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Montabaur 4 / 50,/ 84

Beschlußfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates.

(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrift an die Fraktionsvor­sitzenden zu informieren. Im übrigen wird auf die Sammlung der Sitzungsniederschriften im Sitzungssaal verwiesen.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuß wird ermächtigt, in folgen­den Angelegenheiten abschließend zu entscheiden:

a) gern. § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO über die Zustim­mung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben

aa) in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetz­licher und tarifvertraglicher Verpflichtung, bb) bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 3.000,-- DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 30.000,-- DM bis zu 10 % des jeweiligen Haus­haltsansatzes, Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben darf im Rech­nungsjahr den Betrag von 50.000,-- DM nicht über­steigen.

b) über die Verfügung über das Gemeindevermögen (Ankauf, Verkauf, Tausch, dingl. Belastungen) sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde, die Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbe­trieben bis zur Werthöhe von 25.000,-- DM,

c) über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten,

d) über die Gewährung von Zuschüssen bis zur Höhe von 5.000,- DM im Einzelfall,

e) über die Zustimmung zur Ernennung von Beamten des ge­hobenen Dienstes,

f) über die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten,

g) über die Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestands­beginns.

(4) Die Befugnisse des Werksausschusses zur abschließenden Entscheidung ergeben sich aus der Betriebssatzung.

§ 7 - Wahl der Ausschüsse

Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter erfolgt aufgrund der Vorschläge der im Verbandsgemeinderat vertretenen politischen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

3. ABSCHNITT

ZAHL UND STELLUNG DER BEIGEORDNETEN

§ 8 - Zahl der Beigeordneten/Bestellung hauptamtlicher

Beigeordneten

(1) Die Verbandsgemeinde hat 3 Beigeordnete.

(2) Ein Beigeordneter ist hauptamtlich tätig.

4. ABSCHNITT

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR RATSMITGLIEDER, MITGLIEDER VON AUSSCHÜSSEN DES VERBANDSGE­MEINDERATES, BEIGEORDNETE UND SONSTIGE INHA­BER VON EHRENÄMTERN

§ 9 - Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates erhalten zur Ab­geltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persön­lichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehren­amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grundbe­trages gezahlt.

(3) Der Grundbetrag wird für die Mitglieder des Verbandsge­meinderates auf monatlich 25,-- DM festgesetzt. Sie wird nachträglich zum Ende eines jeden Halbjahres (30.6. und 31.12.) ausgezahlt

(4) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn die Aufgaben als Mitglied des Verbandsgemeinderates länger als 3 Monate nicht

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wahrgenommen werden, für die über die 3 Monate hinausgeheL de Zeit Sie ist längstens bis zum Ende des Monats zu.zahlen in dem das Mandat erlischt.

§10

Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung für Rats- um Ausschußsitzungen sowie Fraktionssitzungen

(1) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die MitgliedeJ des Verbandsgemeinderates für die Teilnahme an den Sitzung! des Verbandsgemeinderates ein Sitzungsgeld in Höhe von 1 30,- DM. Wird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen! an denen es nicht teilgenommen hat.

(2) Den Ratsmitgliedern werden die Fahrtkosten, die ihnen durch die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderatej entstehen, erstattet Erfolgt die Fahrt zur Sitzung mit eigenem Personenkraftwagen, so wird eine Kilometerpauschale gezahln die sich aus der Landesverordnung über die Entschädigung vofl Wegstrecken, die mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückge- f legt werden (LVO zu § 6 LRKG), für anerkannt privateigene| Kraftfahrzeuge ergibt

(3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für) die Teilnahme der Mitglieder der Ausschüsse des Verbands­gemeinderates und - bei deren Verhinderung - ihrer Stellver-1 treter an den Ausschußsitzungen. Die Mitglieder des Umwelt! beirates (§ 4 Abs. 5) erhalten ebenfalls Sitzungsgeld und Fahj kostenersatz nach den Abs. 1 und 2.

(4) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend fiirj die Teilnahme der Mitglieder des Verbandsgemeinderatesu seiner Ausschüsse an den Fraktionssitzungen, die der Vorberj tung einer Sitzung des Verbandsgemeinderates dienen.

§11 - Fraktionsvorsitzende

Den Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres sonderen Aufwandes monatlich neben den Leistungen nach §§ 9 und 10 eine Aufwandsentschädigung gezahlt Diese wii gezahlt

a) in Form eines Sockelbetrages von mtl. 25,- DM und

b) als mtl. Betrag von 1,50 DM für jedes Mitglied ihrer Frakj

§ 12 - Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beige-j ordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Auf­wandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt ein Dreißigstel Höchstsatzes gern. § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Absj

S. 3 der EntschädigungsVO-Gemeinden für jeden Tag der Vertretung.

(3) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeindi geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeit] punkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an ent­sprechend.

(4) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Satzung gelti entsprechend für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nii Mitglieder des Verbandsgemeinderates sind.

(5) Die Zahlung eines Sitzungsgeldes nach § 10 entfällt, wi die Sitzung in die Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädij nach Abs. 1 und 2 gezahlt wird.

(6) Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für die Teilj me an den Beigeordnetenbesprechungen ein Sitzungsgeld § 10 Abs. 1.

(7) Die in Ausübung ihres Mandats entstehenden Fahrtkosj werden in entsprechender Anwendung des § 9 (2) erstatte!

§13 Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen W leiter, Wehrführer und Führer mit Aufgaben, des Wehrführers gleichgestellt sind sowie deren elj amtliche Gerätewarte der Freiwilligen FeuerwehfJ (1) Der Wehrleiter, der Vertreter mit Aufgaben, die Wein rer der Stützpunktfeuerwehren, die Wehrführer der übrige 1

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