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Montabaur 14/49/84

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist. Horbach, 3.12.1984 Ortsgemeinde Horbach (S.) Noll, Ortsbürgermeister

§ 1

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbach vom 11.12.1979, geändert durch Satzung vom 12.5.1981, wird wie folgt geändert:

§ 9 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:

§ 9

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DES EHRENAMTLICHEN ORTSBÜRGERMEISTERS

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei- stess wird auf 770,- DM festgesetzt.

(2) Sofern die EntschädigungsVO-Gemeinden nicht entgegen­stehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 dieser Satzung gezahlt.

§2

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1.7.1984 in Kraft. 5431 Horbach, 30. Nov. 1984 Ortsgemeinde Horbach I.V.

Wilhelmi, I. Ortsbeigeordneter

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) wird auf folgendes hinge­wiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist. Horbach, 3.12.1984 Ortsgemeinde Horbach (S.) I.V. Wilhelmi, I. Ortsbeigeordneter

Zum Verkauf kommen normale Fichten, Blautannen , ameri- H M° n * kanische Edeltannen und kleinere Weihnachtsbäume mit Ballen]

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Horbach zur Änderung der Haupt­satzung (2. Änderungssatzung) vom 30. Nov. 1984 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Sept.

1973 (GVBI. S. 419 - BS 2020-1) i.V. m. § 8 Abs. 1, 3 und 4 der Landesordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) vom 21.2.1974 (GVBI. S. 98), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 10. April 1979 (GVBI. S. 111

BS 2020-1) der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom 1.1.1974 (GVBI. S. 205 BS 2020-1-3) zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 3.8.1983 (GVBI. S. 208) die folgende Satzung beschlossen:

Öffentiche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach zur Änderung der Sat­zung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 30. Nov. 1984 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord-1 nung füf Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kom-I munalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom | 2. Sept. 1977 (GVBI. S. 305, BS 610-10, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 7.2.1983 (GVBI. S. 25) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis- Verwaltung des Westerwaldkreises vom 29. Nov. 1984 hiermit ] bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau I von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 15. Juni 1983] wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Neufassung:

§2

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gackenbach, 30. Nov. 1984 Ortsgemeinde Gackenbach (S.) Wilhelm i, Ortsbürgermeister

GENEHMIGT '

gern. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland] Pfalz

Montabaur, 29.11.1984 Kreisverwaltung des Westenwaldkreises I.A. Hannappel, Regierungsamtmann

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-PfalJ GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändertdurq Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendes hin wiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des | Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dl ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichn^ der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konraij Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ii Gackenbach, 3.12.1984 Ortsgemeinde Gackenbach (S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

HÜBINGEN:

Weihnachtshaumausgabe Gemeinde Hübingen Am Samstag, dem 15.12.1984, findet wie gewohnt der Weih-J nachtsbaum verkauf durch den Förster statt. Treffpunkt ist ul 12.00 Uhr am Bürgermeisteramt.

Zum Verkauf kommen normale Fichten, Biautannen amerjjj kanische Edeltannen und kleinere Weihnachtsbäume mit Ball

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Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Her­stellung und den Ausbau von Erschließungsanlagen, soweit die] nicht beitragsfähig nach §§ 127 ff . BBauG sind".

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GACKENBACH

Weihnachtsbaumausgabe Gemeinde Gackenbach Am Samstag, dem 15.12.1984, findet wie gewohnt- der Weihnachts­baumverkauf durch den Förster statt. Treffpunkt ist um 11.30 Uhr an der Feldscheune.