Montabaur 9/25/84
Gleichzeitig tritt die Marktgebührenordnung der Stadt Montabaur vom 16.8.1951 außer Kraft.
5430 Montabaur, 14. Juni 1984 Siegel Stadt Montabaur
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
HINWEIS:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz ■GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kon- rad-Adenauer- Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
543 Montabaur, 14.6.1984 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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Am 15t Juni 1984 verstarb im Alter von 83 Jahren Herr Jakob Türk.
Herr Türk war vom 1. April 1945 bis 13. Mai 1960 Bürgermeister der ehemals selbständigen Gemeinde Eschelbach.
Rat und Verwaltung der Stadt Montabaur danken dem Verstorbenen für seine zum Wohle der Bürgerschaft geleistete Arbeit.
Montabaur, 18. Juni 1984 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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BERICHT ÜBER DIE SITZUNG DES STADTRATES am 7. Juni 1984 - Fortsetzung -
Beschlüsse zum Bebauungsplan „Christches Weiher" wiederholt
Die Beschlüsse, die der Stadtrat in den vergangenen Sitzungen zum Bebauungsplan „Christches Weiher" gefaßt hat, mußten wiederholt werden, weil daran ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hatte. Mehrheitlich (19 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung) wiederholte der Stadtrat den Beschluß, in der Gemarkung Horressen (Gemarkungsteil „Christches Weiher") einen Bebauungs- und Grünordnungsplan aufzustellep, dessen Bereich wie folgt umgrenzt wird:
Im Norden: An der Kreisstraße Nr. 151, der Wegeparzelle Nr. 2315/2,
den Flurstücken Nr. 2101/35, 2101/29, 2101/22,
2101/28, 2101/26, 2101/6, 2101/5, 2093/9, 2083/9 und 2083/3.
Im Osten: Von der Weserstraße
Im Süden: Von der Grabenparzelle Nr. 2309 und 2294/1 Im Westen: Von der Landesstraße Nr. 312.
Weiterhin bestätigte der Stadtrat in dem o.g. Beschluß die Bezeichnung des Bebauungsplanes „Christches Weiher" und die Ver gäbe des Planungsauftrages an das Institut Dr. Scholz, Osnabrück sowie seine Zustimmung zu dem vorliegenden Bebauungs- und Grünordnungsplanentwurf.
Bebauungsplan „Feldchen" im Stadtteil Horressen Festlegung der Plangebietsgrenzen
In der Sitzung des Stadtrates am 5. April 1984 hatte man die Entscheidung über die Änderung des Plangebietes zur.ickge- stellt und die Verwaltung beauftragt, die Fachausschüsse über die vorgeschlagenen Alternativen zu informieren und dort darüber zu beraten. Aufgrund einer Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und des Bauausschusses beschloß der Stadtrat nun in seiner Sitzung am 7. Juni 1984 die Grenzen des Bebauungsplanes „Feldchen" wie folgt festzusetzen:
Im Norden : Wegeparzelle Nr. 2407/2,
Im Osten: Teilfläche der Flurstücke Nr. 1582, 1583, 1584,
2410 (Grabenparzelle), 1585, 1586, 1587,3/1588 4/1588, 1589, 1590 und 1591,
Im Süden: Wegeparzelle Nr. 21/2411 Im Westen: Auerhahnstraße
Der Planbereich ist in der Skizze dargestellt, die nachstehend abgedruckt ist.
Die Entscheidung des Stadtrates für diese Planvariante bedeutet, daß man sich gegen das Offenhalten der Möglichkeit einer weiteren Bebauung des Gemarkungsteils „Feldchen" im Stadtteil Horressen aussprach. Die Verwaltung hatte in einer früheren Sitzung angeregt, die Erschließung des jetzt geplanten Baugebietes (mit einzeili ger Bebauung) so zu konzipieren, daß im Falle einer späteren Erweiterung die Verlängerung der jetzt anzulegenden Straßen problemlos möglich sei.
Der Stadtrat entschied nun jedoch auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, daß die Möglichkeiten nicht offengelassen werden sollen.
Die weitere Bebauung des Feldchens sei unerwünscht, weil darin eine Landschaftszer- siedlung zu sehen sei.

