Montabaur 8/25/84
vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1645, 1653) Anwendung.
§ 11
INKRAFTTRETEN
Diese Polizei Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
5430 Montabaur, 12. Juni 1984 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolii;eibehörde In Vertretung Reusch, I. Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung
Marktgebührensatzung der Stadt Montabaur vom 14. Juni 1984
Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 5. April 1984 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) i.V. m. den §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 2.9.1977 (GVBI. S. 306, BS 610-10) und § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 15.12.1981 (BGBl. I S. 1390) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
GEBÜHRENPFLICHT
(1) Für das Feilbieten von Waren auf den von der zuständigen Behörde festgesetzten Wochenmärkten, Krammärkten, Weihnachtsmärkten und Jahrmärkten in der Stadt Montabaur werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, dem das Feilbieten von Waren von der zuständigen Behörde Erlaubt worden ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Die. Marktgebühren werden, sofern ein schriftlicher Gebührenbescheid erteilt wird, fällig innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Sie sind, sofern kein schriftlicher Gebührenbescheid ergeht, spätestens bei Marktbeginn zu entrichten.
Bei Dauererlaubnissen sind sie spätestens am ersten Markttag im Monat zu zahlen.
(4) Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Marktgebühren bei Nichtbelegung des Standplatzes erfolgt nicht.
(5) Der Inhaber eines Standplatzes hat den Nachweis über die Zahlung der Gebühr bis zum Ende der festgesetzten Marktzeit aufzubewahren und der Marktaufsicht auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
(6) Die Stadt Montabaur verfolgt mit der Veranstaltung von Märkten keine Gewinnerzielungsabsicht.
§2
HÖHE DER GEBÜHREN
(1) An den Wochenmärkten betragen die Marktgebühren je Markttag und laufenden Meter Verkaufsstand 3,- DM.
(2) An den Krammärkten, Weihnachtsmärkten und Jahrmärkten betragen die Marktgebühren für die Marktstände, die zum Verkauf von Waren aller Art zugelassen sind, je Markttag und laufenden Meter Verkaufsstand 4,- DM. Die Mindestgebühr beträgt jedoch je Markttag und Verkaufsstand 20,- DM.
(3) Die Höhe der Marktgebühren für Stände, die an Jahrmärkten der Volksbelustigung dienen, sind unter Zugrundelegung der Kosten der Veranstaltung nach dem wirtschaftlichen Vorteil der Erlaubnis und der Art und Größe des Standes nach dem nachfolgenden Tarif zu bemessen.
Gebühr in DM von bis
Die Gebühren betragen für "den gesamten Veranstaltungszeitraum
1. im Bereich des Großen Marktes 1.1 für Getränkestände mit und ohne
Sitzgelegenheiten
400,-
1.200,-
1.2
für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten
200,-
600,-
1.3
für Straßencaffes, Speiseeisstände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten
100,-
300,-
2.
Im Bereich der Ki'rchstraße, des Kleinen Marktes und im Vorderen Rebstock
2.1
für Getränkestände mit und ohne Sitzgelegenheiten
200,-
800,-
2.2
für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten
100,-
O
o
2.3
für Straßeneafes, Speiseeisstände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten
50,-
200,-
3. im Bereich der Bahnhofstraße und
sonstigen Straßen und Plätzen
3.1
für Getränkestände mit und ohne Sitzgelegenheiten
100,-
o
O
CO
3.2
für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten
50,-
300,-
3.3
für Straßencafes, Speiseeisstände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten
25,-
150,-
Bei Getränkeständen ohne Pavillon und Getränkezapfanlage können die Gebühren ermäßigt werden.
§3
GEBÜHRENBEFREIUNG (1) Standgebühren werden nicht erhoben,
1. an Weihnachtsmärkten, die nicht den Charakter eines Marktes aufweisen.
2. für nicht gewerbsmäßige Verkaufsstände von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutt, der Sport, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen, berufsständischen gewerkschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
für Verkaufsstände, die Erträge erzielen, die ausschließlich und unmittelbar zu vorher angegebenen mildtätigen Zweck* verwendet werden.
(2) Inhaber von Standplätzen, die an Jahrmärkten durch Musikkapellen, Schaustellungen o.ä. einen eigenen Beitrag zur Volksbelustigung leisten, können ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht befreit werden.
§4
ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGESETZES Soweit diese Satzung keine besondere Regelung enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 5
INKRAFTTRETEN
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

