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Montabaur 8/25/84

vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1645, 1653) Anwen­dung.

§ 11

INKRAFTTRETEN

Diese Polizei Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

5430 Montabaur, 12. Juni 1984 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolii;eibehörde In Vertretung Reusch, I. Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung

Marktgebührensatzung der Stadt Montabaur vom 14. Juni 1984

Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 5. April 1984 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) i.V. m. den §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kom­munaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 2.9.1977 (GVBI. S. 306, BS 610-10) und § 71 der Ge­werbeordnung in der Fassung vom 15.12.1981 (BGBl. I S. 1390) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt­gemacht wird:

§ 1

GEBÜHRENPFLICHT

(1) Für das Feilbieten von Waren auf den von der zuständigen Behörde festgesetzten Wochenmärkten, Krammärkten, Weih­nachtsmärkten und Jahrmärkten in der Stadt Montabaur wer­den Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, dem das Feilbieten von Waren von der zuständigen Behörde Erlaubt wor­den ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Die. Marktgebühren werden, sofern ein schriftlicher Gebühren­bescheid erteilt wird, fällig innerhalb einer Woche nach Bekannt­gabe des Gebührenbescheides. Sie sind, sofern kein schriftlicher Gebührenbescheid ergeht, spätestens bei Marktbeginn zu ent­richten.

Bei Dauererlaubnissen sind sie spätestens am ersten Markttag im Monat zu zahlen.

(4) Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Marktgebühren bei Nichtbelegung des Standplatzes erfolgt nicht.

(5) Der Inhaber eines Standplatzes hat den Nachweis über die Zahlung der Gebühr bis zum Ende der festgesetzten Marktzeit aufzubewahren und der Marktaufsicht auf Verlangen zur Kon­trolle vorzulegen.

(6) Die Stadt Montabaur verfolgt mit der Veranstaltung von Märk­ten keine Gewinnerzielungsabsicht.

§2

HÖHE DER GEBÜHREN

(1) An den Wochenmärkten betragen die Marktgebühren je Markt­tag und laufenden Meter Verkaufsstand 3,- DM.

(2) An den Krammärkten, Weihnachtsmärkten und Jahrmärkten betragen die Marktgebühren für die Marktstände, die zum Ver­kauf von Waren aller Art zugelassen sind, je Markttag und laufen­den Meter Verkaufsstand 4,- DM. Die Mindestgebühr beträgt jedoch je Markttag und Verkaufsstand 20,- DM.

(3) Die Höhe der Marktgebühren für Stände, die an Jahrmärkten der Volksbelustigung dienen, sind unter Zugrundelegung der Kosten der Veranstaltung nach dem wirtschaftlichen Vorteil der Erlaubnis und der Art und Größe des Standes nach dem nach­folgenden Tarif zu bemessen.

Gebühr in DM von bis

Die Gebühren betragen für "den gesamten Veranstaltungszeitraum

1. im Bereich des Großen Marktes 1.1 für Getränkestände mit und ohne

Sitzgelegenheiten

400,-

1.200,-

1.2

für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten

200,-

600,-

1.3

für Straßencaffes, Speiseeis­stände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten

100,-

300,-

2.

Im Bereich der Ki'rchstraße, des Kleinen Marktes und im Vorderen Rebstock

2.1

für Getränkestände mit und ohne Sitzgelegenheiten

200,-

800,-

2.2

für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten

100,-

O

o

2.3

für Straßeneafes, Speiseeis­stände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten

50,-

200,-

3. im Bereich der Bahnhofstraße und

sonstigen Straßen und Plätzen

3.1

für Getränkestände mit und ohne Sitzgelegenheiten

100,-

o

O

CO

3.2

für Imbißstände mit und ohne Sitzgelegenheiten

50,-

300,-

3.3

für Straßencafes, Speiseeis­stände und sonstige Stände mit und ohne Sitzgelegenheiten

25,-

150,-

Bei Getränkeständen ohne Pavillon und Getränkezapfanlage können die Gebühren ermäßigt werden.

§3

GEBÜHRENBEFREIUNG (1) Standgebühren werden nicht erhoben,

1. an Weihnachtsmärkten, die nicht den Charakter eines Mark­tes aufweisen.

2. für nicht gewerbsmäßige Verkaufsstände von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutt, der Sport, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschafts­pflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen, berufsständi­schen gewerkschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.

für Verkaufsstände, die Erträge erzielen, die ausschließlich und unmittelbar zu vorher angegebenen mildtätigen Zweck* verwendet werden.

(2) Inhaber von Standplätzen, die an Jahrmärkten durch Mu­sikkapellen, Schaustellungen o.ä. einen eigenen Beitrag zur Volksbelustigung leisten, können ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht befreit werden.

§4

ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGESETZES Soweit diese Satzung keine besondere Regelung enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 5

INKRAFTTRETEN

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.