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Montabaur 7/25/84

wenn

1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Benutzer

die für die Teilnahme an dem Markt erforderliche Zuverlässig­keit nicht besitzt.

(8) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

1 . der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,

2. der Marktplatz ganz oder teilweise wegen Baumaßnahmen nicht benutzbar ist oder für andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Be­auftragte trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung verstoßen haben,

4. ein Standinhaber die nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochen-, Kram-, Weihnachts- und Jahrmärkten der Stadt Montabaur in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofor­tige Räumung des Standplatzes verlangen.

§4

AUF- UND ABBAU

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegen­stände dürften

1. an den Wochenmärkten frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit,

2. an den Kram-, Weihnachts- und Jahrmärkten nicht vor 06.00 Uhr

angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Bei Beginn der Marktzeiten muß das Anfahren und Aufstellen der Marktgegen­stände und die Einrichtungen der Marktstände sowie die Beliefe­rung der Verkaufsstände durchgeführt sein.

(2) Die Marktstände müssen

1. an den Wochen- und Krammärkten spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit,

2. an den Weihnachts- und Jahrmärkten spätestens zu dem in der Erlaubnis angegebenen Zeitpunkt,

entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Stand­inhabers entfernt werden. Ausnahmen können auf Antrag durch die Verbandsgemeindeverwaltung erteilt werden.

(3) Sollten besondere Gründe eine frühere Räumung erfordern, so ist den entsprechenden Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.

§ 5

VERKAUFSEINRICHTUNGEN

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf den Marktplätzen sind nur Verkaufswagen, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände zuge­lassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. Dies gilt auch für Lager­und Kühlfahrzeuge sowie für Toilettenwagen.

Soweit die Marktplätze nur bis zu einem bestimmten Gewicht be­lastet werden können, dürfen von der Verwaltung nur solche Verkaufseinrichtungen zugelassen werden, die das zulässige Höchstgewicht nicht erreichen.

J3F Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, daß die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnliche Einrichtungen befestigt werden.

(4) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren'Familiennamen mit mindestens einem eusgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen,

haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzubringen.

(5) Das Anbringen von anderen als in Abs. 4 genannten Schil­dern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Ge­schäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

(6) Gänge und Durchfahrten sind freizuhalten.

§6

VERHALTEN AUF DEN MÄRKTEN

(1) Alle Teilnehmer und Besucher der Marktveranstaltungen haben mit dem Betreten der Marktplätze die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung sowie die Anordnungen der Verbands­gemeindeverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung sowie das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(2) Jeder hat sein Verhalten auf den Marktplätzen und den Zu­stand seiner Sachen so einzurichten, daß keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstän­den unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(3) Es ist insbesondere unzulässig,

1. Waren im Umhergehen anzubieten,

2. Krafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmo­tor mitzuführen,

3. Lautsprecheranlagen oder andere Beschallungsanlagen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu verwenden,

4. Speisen außerhalb konzessionierter Gaststättenräume oder zugewiesener Imbißstandplätze zuzubereiten,

5. Getränke und Frischwasserleitungen ohne sichere Ab­deckung zu verlegen.

(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stelle ist je­derzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§7

SAUBERHALTUNG DER MARKTPLÄTZE

(1) Die Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden.

(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,

1. den auf ihren Standplätzen und angrenzenden Gangflächen anfallenden Kehricht (Müll) zu entfernen

2. Abwässer durch geeignete Abwasserschläuche in einen Kanaleinlaufschacht zu leiten.

§8

HAFTUNG

Die Verbandsgemeinde Montabaur bzw. die Stadt Montabaur übernehmen keine Haftung für Schäden, die von Marktbe­schickern und Marktbesuchern verursacht werden. Den Markt- ?' beschickern obliegt die Verkehrssicherungspflicht für Stände, Aufbauten, Anlagen und die dazu gehörenden Einrichtungen. ||

§9

GEBÜHREN

Die Festsetzung und Erhebung der Gebühren richtet sich nach | der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf Wochen-, i| Kram-,Weihnachts- und Jahrmärkten der Stadt Montabaur. 1

§ 10

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN p

Ordnungswidrig im Sinne von § 37 Abs. 1 des Polizeiverwal- tungsgesetzes von Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 3,4, 5,6 und 7 j dieser Polizeiverordnung verstößt oder einer aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider­handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 37 (2) des Poli­zeiverwaltungsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.

Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung j

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