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Montabaur 6/25/84

Hauses zu verbessern und somit gleichzeitig zu einer Verschöne­rung des Stadtbildes beizutragen. Die Initiative der Teilnehmer wird durch Geldprämien honoriert (1. Preis 300,- DM, 2. Preis 250,- DM, 3. Preis 150,- DM)

Teilnahmeberechtigt sind Eigentümer oder Mieter von Gebäuden in der Innenstadt und den Stadtteilen Sofern Sie an dem Wettbewerb teilnehmen wollen, zeigen Sie Ihre Teilnahme bitte zum 30. Juli 1984 durch ein formloses Schreiben an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt,an. Die Bewertung der Verschönerungsmaßnahmen erfolgt durch eine vom Stadtrat gewählte Kommission.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Bauamt der Verbands­gemeindeverwaltung, Tel. 196 114.

Die vom Stadtrat am 21.5.1981 beschlossener Richtlinien bil­den die Grundlage für die Durchführung des Wettbewerbes.

Nachstehend veröffentlichen wir nochmals die Ziele und Auf­gabenstellung des Wettbewerbs:

1. ZIEL UND AUFGABEN:

Der Wettbewerb soll die Initiative der Einwohner und Bürger zur Pflege, Gestaltung und Verschönerung ihrer Gebäude anregen und fördern. Durch den Wettbewerb sollen Maßnahmen die zur Stadtverschönerung beitragen, bewertet und prämiert werden.

2. TEILNEHMERKREIS

Teilnehmer des Wettbewerbs können Eigentümer oder Mieter von Gebäuden in der Innenstadt und den Stadtteilen sein. Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt durch formloses Schreiben bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.

3. BEWERTUNGSKOMMISSION:

Zur Ermittlung der Preisträger wird eine Bewertungskommission gebildet. Die Kommission besteht aus fünf durch den Stadtrat der Stadt Montabaur gewählten Mitgliedern.

4. BEWERTUNGSKRITERIEN

Die Bewertung der Fassadengestaltung wird durch die Kom­mission unter Verwendung eines Bewertungsbogens im Punkte­system vorgenommen, der die nachfolgenden Bewertungskri­terien enthält:

-- Gestaltung der Hausfassaden unter Berücksichtigung von Form, Material, Farbgebung und Blumenschmuck

- Renovierung der Fassaden

- stilechte Anpassung an das Straßenbild -- Auffrischung alter Inschriften

-- städtebauliche Anpassung der Leuchtreklamen und Werbe­anlagen

Eine mehrmalige Bewertung und Prämiierung derselben Maß­nahme ist ausgeschlossen.

Die Initiative der Teilnehmer wird mit einer Geldprämie hono­riert:

Der 1. Preis beläuft sich auf 300,- DM der 2. Preis auf 250,- DM

der 3. Preis auf 150,- DM.

Öffentliche Bekanntmachung Ortspol izei verordnu ng

der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizei­behörde zur Durchführung von Wochenmärkten, Krammärkten, Weihnachtsmärkten und Jahrmärkten in der Stadt Montabaur vom 12. Juni 1984

Aufgrund der §§ 1, 26, 31, 33, 37 und 41 des Polizeiverwaltungs­gesetzes von Rheinland-Pfalz (PVG) vom 1.8.1981 (GVBI. S.

179), i.V.m. §§ 64 ff. der Gewerbeordnung in der Fassung vom 15.12.1981 (BGBl. I S. 1390) wird mit Zustimmung des Verbands­gemeinderates der Verbandsgemeinde Montabaur vom 15.3.1984 sowie nach Anhörung der Bezirksregierung Koblenz vom 16. Mai 1984 für das Gebiet der Stadt Montabaur folgende Polizeiver­ordnung erlassen:

§ 1

MARKTPLÄTZE, ZEITEN UND ÖFFNUNGSZEITEN

(1) Die Märkte finden auf den, von der zuständigen Behörde durch Festsetzungsbescheid bestimmten Flächen, zu den von ihr festgesetzten Zeiten und Öffnungszeiten statt.

(2) Soweit von der zuständigen Behörde in dringenden Fällen vorübergehend Plätze, Zeiten und Öffnungszeiten abweichend geregelt werden, ist dies vom Veranstalter ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.-

(3) Das Ausrichten der Volksfeste auf der Eichwiese und in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf, Horressen und Wirzenborn, wird von dieser Polizeiverordnung nicht erfaßt.

1 § 2

VERKAUFSGEGENSTÄNDE DER VERANSTALTUNGEN

(1) Auf den Wochenmärkten dürfen gemäß § 67 der Gewerbe­ordnung zum Verkauf angeboten werden

1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Be­darfsgegenständegesetzes vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1945 t 1946,) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24.8.1976 (BGBl.

I. S. 2445, 2481), mit Ausnahme alkoholischer Getränke,

2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forst­wirtschaft und der Fischerei,

3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs,

Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebin-J den entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzschau beigefügt ist.

(2) Auf den Kram-, Weihnachts- und Jahrmärkten dürfen Waren| aller Art gemäß § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung feilgeboten wer­den. Die Weihnachts- und Jahrmärkte beinhalten auch das Aus | richten eines Volksfestes nach § 60 b Gewerbeordnung.

(3) Auf allen Märkten ist das Verabreichen von alkoholfreien | Getränken und zubereiteten Speisen erlaubt.

(4) Zur Verabreichung von alkoholischen Getränken zum Ver­

zehr an Ort und Stelle bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde. j

§3

STANDPLÄTZE

(1) Auf den festgesetzten Marktplätzen dürfen Waren nur von t einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch| die Verbandsgemeindeverwaltung für einen bestimmten Zeit­raum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis) Die Verwaltung weist die Standplätze nach den marktbetrieb- j liehen Erfordernissen zu. Sie kann, wenn es für die Erreichuij des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Zuweisung auf bestimmte Ausstellergruppen und Anbietergruppen im Rahmen, des § 70 Abs. 2 Gewerbeordnung beschränken. Es besteht keinj Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.

(3) Jedem Bewerber darf nur ein Standplatz zugewiesen werdfj

(4) Die Zuweisung eines Standplatzes soll vorher schriftlich beantragt werden.

(5) Wird ein zugeteilter Platz nicht bis zu der in der Erlaubnis j angegebenen Uhrzeit belegt, kann der Marktaufseher diesen Platz anderweitig belegen. Die Standplatzinhaber sind nicht bei rechtigt, die ihnen zugewiesenen Plätze untereinander zu tauschen.

(6) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar, sie kann mit Bedingen! und Auflagen versehen werden.

(7) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich! gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor