Lageplanskizze zu Bebauungsplan Am Mühlenweg" der Ortsgemeinde Ruppach - Goldhausen
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RUPPACH - GOLDHAUSEN Öffentliche Bekanntmachung SATZUNG
der Ortsgemeinde Ruppach - Goldhausen über den erneuten Erlaß einer Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich "Am Mühlenweg" vom 15. Mai 1984
(Planskizze siehe unten links)
Aufgrund der §§ 14,16 und 17 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 ( BGBl. I S. 2256, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 ( GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) hat der Ortsgemeinderat von Ruppach - Goldhausen am 7. Mai 1984 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Verfügung vom 11. Mai 1984 dieser Satzung zugestimmt.
§ 1
(1) Der Ortsgemeinderat Ruppach - Goldhausen hat am 7. Mai 1984 für den in Abs. 2 genannten Planbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Am Mühlenweg" aufzustellen. Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet. Es handelt sich um eine erneute Verände- ru'nassperre
(Ergänzung der Veränderungssperre vom 16. 4. 1982).
(2) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt:
im Norden: vom Dammweg im Osten: von der Kreisstraße Nr. 103 ( Lang-
wieser Straße)
im Süden: vom Mühlenweg
im Westen: vom Bodener Weg.
Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde baul iche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.kann von der Veränderungs- sperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bau-

