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Lageplanskizze zu Bebauungsplan Am Mühlenweg" der Ortsgemeinde Ruppach - Goldhausen

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RUPPACH - GOLDHAUSEN Öffentliche Bekanntmachung SATZUNG

der Ortsgemeinde Ruppach - Goldhausen über den erneuten Erlaß einer Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich "Am Mühlen­weg" vom 15. Mai 1984

(Planskizze siehe unten links)

Aufgrund der §§ 14,16 und 17 des Bundesbau­gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 ( BGBl. I S. 2256, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfah­ren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landes­gesetzes vom 14.12.1973 ( GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) hat der Ortsgemeinderat von Ruppach - Goldhausen am 7. Mai 1984 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Verfügung vom 11. Mai 1984 dieser Satzung zugestimmt.

§ 1

(1) Der Ortsgemeinderat Ruppach - Goldhausen hat am 7. Mai 1984 für den in Abs. 2 genannten Planbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeich­nung "Am Mühlenweg" aufzustellen. Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeord­net. Es handelt sich um eine erneute Verände- ru'nassperre

(Ergänzung der Veränderungs­sperre vom 16. 4. 1982).

(2) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt:

im Norden: vom Dammweg im Osten: von der Kreisstraße Nr. 103 ( Lang-

wieser Straße)

im Süden: vom Mühlenweg

im Westen: vom Bodener Weg.

Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lage­plan umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil die­ser Satzung.

§2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungs­sperre dürfen

1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorge­nommen werden;

2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertstei­gernde baul iche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;

3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.

§3

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.kann von der Veränderungs- sperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bau-