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ÄNDERUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN "LANGGARTEN" beschlossen
Einstimmig beschloß der Rat. im Bebauungsplan "Langgarten" folgende Änderungen vorzunehmen:
a ) Die Trassenführung der Stichstraße im Plangebiet soll um 1 m in östlicher Richtung verschoben werden. Dadurch verringert sich die nicht überbaubare Fläche der Grundstücke östlich der Stichstraße von 4 m auf 3 m.
lb) Die im Bebauungsplan ausgewiesene Bürgersteigsfläche im östlichen Bereich des Orgelweges von 1,50 m soll entfallen.
c) Die Textfestsetzung Nr. 6 ("Die Mindestgröße der Baugrundstücke muß 550 qm betragen, wobei die Straßenfrontlänge 20 m nicht überschreiten sollte") soll ersatzlos gestrichen werden.
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Zur Begründung der vorstehenden Änderungen wurde folgendes angemerkt:
zu a) Durch die Erweiterung der überbaubaren Fläche im Bereich des Orgelsweges soll erreicht werden, daß zur Mittelstraße hin zwei Gebäude erstellt werden können. Die Verrinngerung der nicht überbaubaren Fläche wurde als unbedenklich bezeichnet, da die Baugrenze von der Straßenparzelle im übrigen Bereich ebenfalls nur einen Abstand von 3 m hat.
|zub) Der Bürgersteig östlich des Orgelsweges wird für die Erschließung der wenigen Gebäude im nordwestlichen Gemeindebereich nicht unbedingt für erforderlich gehalten. Der Wegfall des Bürgersteiges bot sich insbesondere deswegen an, da die Anlegung, bedingt durch die topographischen Gegebenheiten einen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verursacht hätte. Da dies letztendlich auch die Anlieger kostenmäßig entsprechend belastet hätte, kommt diese Änderung insoweit auch den Belangen der Anlieger entgegen.
|zuc) Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann die ursprünglich geforderte Mindestgröße bzw. Straßenfrontlänge nicht beibehalten werden.
■Zur Fortführung des formellen Verfahrens wurden noch folgende Beschlüsse im benannten Änderungsverfahren getroffen:
) Zustimmungsbeschluß
) Verzicht auf die Bürgerbeteiligung gern. § 2 a Abs. 4 BBauG ) Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange (hiermit wurde die Verbandsgemeinde Montabaur bauftragt)
HEITERE BESCHLÜSSE IM BEBAUUNGSPLANVERFAH- IREN "NEUWIESE—KREUZWIESE—STRÜTHCHEN—ERWEITERUNG"
Zunächst wurden dem Rat die im Rahmen der Offenlage von leinem betroffenen Anlieger vorgetragenen Bedenken und Anregungen zur Kenntnis gegeben. Nach Diskussion erfolgte hierzu Sine Stellungnahme in der Weise, daß die Bedenken bzw. Anregungen zurückgewiesen werden und auch im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben. Daran anschließend erklärte der IRatzudem vorgelegten Planentwurf seine Zustimmung.
IERNEUTE BESCHLUSSFASSUNG BEZÜGLICH DER VERKABELUNG DER 20 KV FREILEITUNG IM BAUGEBIET |iNEUWIESE—KREUZWIESE—STRÜTHCHEN'/ r ie KEVAG legte schriftlich dar, daß nach den ursprünglichen perechnungen für die Verkabelung der 20 KV Freileitung im gekannten Neubaugebiet Kosten von ca. 63.000,-- DM - nach Be- Jchnungen aus dem Jahr 1982 - .verursacht würden. Nach den leuesten Berechnungen sind jedoch für diese Maßnahme Kosten Ion rund 67.500,- DM anzusetzen. Vom Rat wurde daher eine lntscheidung erbeten, ob auch aufgrund der neuen Kostensi- pation dieser Maßnahme zugestimmt wird. Ergänzend erfolgte Pchder Hinweis, daß entsprechend dem neu abgeschlossenen
Konzessionsvertrag die Kosten für die Änderung der Leitungsanlagen von der Gemeinde und der KEVAG je zur Hälfte übernommen werden. Die Kostenbelastung der Gemeinde beträgt somit ca. 33.800,-- DM.
Durch einstimmigen Beschluß erklärte der Rat seine Zustimmung zur Durchführung dieser Maßnahme.
GÖRGESHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1984
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -,der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschafts^ammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtscha^tskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Görgeshausen erhebt im Kalenderjahr 1984 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1983.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicherBescheid zugegangen wäre.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf diese/ Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegling des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
5431 Görgeshausen, 6.4.1984 Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen gez. Herz, Ortsbürgermeister
HEILBERSCHEID:
Öffentliche Bekanntmachung
Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung vom 19. April 1966 - Az.: 406-10 - über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemarkung Heilberscheid
Gemäß § 8 Satz 2 derRechtsverordnung der Bezirksregierung Montabaur vom 19. April 1966 - Az.: 406-10 - in Verbindung mit § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 16. Okt. 1976 (BGBl. I S. 3017) -WHG - und § 105 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 4. März 1983 (GVBI.
5. 31 - LWG -) wird durch die Bezirksregierung Koblenz als Obere Wasserbehörde folgendes verordnet:

