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Montabaur 23 / 1 ü / 84

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ÄNDERUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN "LANGGARTEN" beschlossen

Einstimmig beschloß der Rat. im Bebauungsplan "Langgarten" folgende Änderungen vorzunehmen:

a ) Die Trassenführung der Stichstraße im Plangebiet soll um 1 m in östlicher Richtung verschoben werden. Dadurch verringert sich die nicht überbaubare Fläche der Grundstücke östlich der Stichstraße von 4 m auf 3 m.

lb) Die im Bebauungsplan ausgewiesene Bürgersteigsfläche im östlichen Bereich des Orgelweges von 1,50 m soll entfallen.

c) Die Textfestsetzung Nr. 6 ("Die Mindestgröße der Baugrund­stücke muß 550 qm betragen, wobei die Straßenfrontlänge 20 m nicht überschreiten sollte") soll ersatzlos gestrichen werden.

*

Zur Begründung der vorstehenden Änderungen wurde folgendes angemerkt:

zu a) Durch die Erweiterung der überbaubaren Fläche im Be­reich des Orgelsweges soll erreicht werden, daß zur Mittel­straße hin zwei Gebäude erstellt werden können. Die Ver­rinngerung der nicht überbaubaren Fläche wurde als unbe­denklich bezeichnet, da die Baugrenze von der Straßen­parzelle im übrigen Bereich ebenfalls nur einen Abstand von 3 m hat.

|zub) Der Bürgersteig östlich des Orgelsweges wird für die Er­schließung der wenigen Gebäude im nordwestlichen Ge­meindebereich nicht unbedingt für erforderlich gehalten. Der Wegfall des Bürgersteiges bot sich insbesondere des­wegen an, da die Anlegung, bedingt durch die topographi­schen Gegebenheiten einen unverhältnismäßig hohen Ko­stenaufwand verursacht hätte. Da dies letztendlich auch die Anlieger kostenmäßig entsprechend belastet hätte, kommt diese Änderung insoweit auch den Belangen der Anlieger entgegen.

|zuc) Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann die ursprüng­lich geforderte Mindestgröße bzw. Straßenfrontlänge nicht beibehalten werden.

Zur Fortführung des formellen Verfahrens wurden noch folgen­de Beschlüsse im benannten Änderungsverfahren getroffen:

) Zustimmungsbeschluß

) Verzicht auf die Bürgerbeteiligung gern. § 2 a Abs. 4 BBauG ) Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange (hiermit wurde die Verbandsgemeinde Montabaur bauftragt)

HEITERE BESCHLÜSSE IM BEBAUUNGSPLANVERFAH- IREN "NEUWIESEKREUZWIESESTRÜTHCHENERWEI­TERUNG"

Zunächst wurden dem Rat die im Rahmen der Offenlage von leinem betroffenen Anlieger vorgetragenen Bedenken und Anre­gungen zur Kenntnis gegeben. Nach Diskussion erfolgte hierzu Sine Stellungnahme in der Weise, daß die Bedenken bzw. Anre­gungen zurückgewiesen werden und auch im weiteren Verfah­ren unberücksichtigt bleiben. Daran anschließend erklärte der IRatzudem vorgelegten Planentwurf seine Zustimmung.

IERNEUTE BESCHLUSSFASSUNG BEZÜGLICH DER VER­KABELUNG DER 20 KV FREILEITUNG IM BAUGEBIET |iNEUWIESEKREUZWIESESTRÜTHCHEN'/ r ie KEVAG legte schriftlich dar, daß nach den ursprünglichen perechnungen für die Verkabelung der 20 KV Freileitung im ge­kannten Neubaugebiet Kosten von ca. 63.000,-- DM - nach Be- Jchnungen aus dem Jahr 1982 - .verursacht würden. Nach den leuesten Berechnungen sind jedoch für diese Maßnahme Kosten Ion rund 67.500,- DM anzusetzen. Vom Rat wurde daher eine lntscheidung erbeten, ob auch aufgrund der neuen Kostensi- pation dieser Maßnahme zugestimmt wird. Ergänzend erfolgte Pchder Hinweis, daß entsprechend dem neu abgeschlossenen

Konzessionsvertrag die Kosten für die Änderung der Leitungs­anlagen von der Gemeinde und der KEVAG je zur Hälfte über­nommen werden. Die Kostenbelastung der Gemeinde beträgt somit ca. 33.800,-- DM.

Durch einstimmigen Beschluß erklärte der Rat seine Zustim­mung zur Durchführung dieser Maßnahme.

GÖRGESHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1984

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer­gesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -,der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschafts^ammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtscha^tskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Görgeshausen erhebt im Kalenderjahr 1984 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1983.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld­ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Be­kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicherBescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf diese/ Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegling des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

5431 Görgeshausen, 6.4.1984 Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen gez. Herz, Ortsbürgermeister

HEILBERSCHEID:

Öffentliche Bekanntmachung

Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung vom 19. April 1966 - Az.: 406-10 - über die Festsetzung eines Was­serschutzgebietes in der Gemarkung Heilberscheid

Gemäß § 8 Satz 2 derRechtsverordnung der Bezirksregierung Montabaur vom 19. April 1966 - Az.: 406-10 - in Verbindung mit § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 16. Okt. 1976 (BGBl. I S. 3017) -WHG - und § 105 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 4. März 1983 (GVBI.

5. 31 - LWG -) wird durch die Bezirksregierung Koblenz als Obere Wasserbehörde folgendes verordnet: