Einzelbild herunterladen

Montabaur 24/15/84

§ 1

Die Rechtsverordnung der Bezirksregierung Montabaur vom 19. April 1966 - Az.: 406-10 - über die Festsetzung eines Wasser­schutzgebietes in der Gemarkung Heilberscheid, Westerwald­kreis, zugunsten der Gemeinde Heilberscheid, wird aufgehoben.

§2

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Koblenz, den 6 . Februar 1984 Bezirksregierung Koblenz -56-61 -13 -14/83 - in Vertretung: Schulte Beck­

hausen

Die Rechtsverordnung und der Lageplan liegen in der Zeit vom 16.4.1983 bis einschl. 30.4.1984 im Zimmer Nr. 23 der Ver­bandsgemeindeverwaltung (Rathausaltbau) zu jedermanns Ein­sichtnahme öffentlich aus.

5430 Montabaur, 9.4.1984 Verbandsgemeindewerke Mon­tabaur - Wasserversorgung -

5431 Heilberscheid, 5. April 1984 Ortsgemeinde Heilberscheid In Vertretung:

Schmidt, I. Beigeordneter

NENTERSHAUSEN:

Einladung aus Frankreich

Die Nentershäuser Freunde der Partnerschaft mit der franzö­sischen Gemeinde Vieux-Berquin sind zu einem Besuch vom 14. -16. September nach Frankreich eingeladen. Übernachtung! und Verpflegung wird von den dortigen Familien geboten. Am Samstag, dem 15. September, ist eine Fahrt zur Küste südlich von Boulogne geplant mit Besuch des Keramik-Zentrums von Desvres.

Anmeldung erst ab 1. August erbeten.

NIEDERERBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde N iedererbach für das Jahr 1984 vom 5.4.1984

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung vom 5. April 1984 zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid vom 26.11.1979 (1. Änderungs­satzung)

Der Ortsgemeinderat Heilberscheid hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. 12.1973 (GVBI. S. 419 - BS. 2020-1) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehren­ämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs- VO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (GVBI. S. 105, BS. 2020-1-3) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der auf­sichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hiermit öffentlich ber kanntgemacht wird:

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom] 22.3.1984 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf in der Ausgabe auf und im

Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§1

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid vom 26.11.

1979 wird wie folgt geändert:

/

§ 9 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:

"§ 9

Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­sters wird auf 790,61 DM festgesetzt. ermächtigungen auf

(2) Sofern die Entschädigungs-VO-Gemeinden nicht entgegenstehen-

502.000,-DM 502.000,- DM

543.000,- DM 543.000,- DM

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf (Umschuldung)

2. der Gesamtbetrag der Verpf lichtungs-

275.000,-DM

235.000,-DM.

de Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 8 ( 2 ) gezahlt."

§2

Inkrafttreten

Diese Satzunt tritt rückwirkend ab 01.01.1984 in Kraft.

5431 Heilberscheid, 5. April 1984 in Vertretung:

gez. Schmidt, I. Beigeordneter HINWEIS:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS. 2020-1) wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) Ausschließungsgründe über Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v. H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v. H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Ge­meindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 24,-- DM

für den zweiten Hund 36,--DM

für jeden weiteren Hund 48,- DM.

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehm'-j gung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemein-1 de Niedererbach für das Haushaltsjahr 1984 wird hiermit erteifj

Zudem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe

von 275.000,-DM