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Montabaur 19 / 13 / 84

Die Voraussetzungen zum Erlaß dieser Anordnung sind daher ge­mäß § 36 FlurbG gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten, da diese durch den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen bereits frü­her in den Genuß der arbeitswirtschaftlichen Vorteile und ge­ringeren Produktionskosten kommen.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse, da die Allgemeinheit daran interessiert ist, daß die Ziele der Verbesserung der Agrarstruktur im Hinblick auf die einge­setzten erheblichen personellen und finanziellen Mittel mög­lichst bald erreicht werden.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind da­mit gegeben

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntma­chung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schrift­lich oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Westerburg, Jahnstraße 5, 5438 Westerburg oder wahlweise bei der Be­zirksregierung Koblenz - Referat 53 , Neustadt 21, Post­fach 269, 5400 Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) einzulegen

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider- spruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ab­lauf dieser Frist eingegangen ist.

Die Widerspruchsschri*t soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung einrfereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher Herz

GROSSHOLBACH Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach fin­det am Donnerstag, 5. April 1984 um 19.30 Uhr im Gemeinde­haus statt.

TAGESORDNUNG:

I. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Ar­beiten zur Wartung und Instandsetzung der Straßenbeleuch­tungsanlage

2. Beratung und Beschlußfassung über den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stadt Montabaur über die Inanspruchnahme städtischen Personals für die Straßenbeleuchtung in Ortsgemeinden (bei Erneuerung, Verbesserung und Neuinstallation)

3. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme von Darlehen für (Jmschuldungszwecke

4. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Be­bauungsplanes "Birkenweg"

1. Zustimmungsbeschluß

2. Satzungsbeschluß gern. § 10 BBauG

5. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Be­bauungsplanes "Im Langen-Garten"

6. Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplan "Neu- wiese-Kreuzwiese-Strüthchen-Erweiterung"

a) Beratung und Beschlußfassung über die vorgetragenen Be­denken'und Anregungen im Rahmen der Offenlage gern.

§ 2a (6) BBauG

b) Zustimmungsbeschluß

T Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Be­bauungsplanes Flur 4 und 15

8. Beratung und Beschlußfassung über die Verkabelung der 20 KV-Freileitung in Großholbach im Baugebiet "Neu- wiese-Kreuzwiese-Strüthchen*

9. Verschiedenes

" NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG Grundstücksangelegenheiten 2. Verschiedenes

5431 Großholbach, 27.3.1984

Metternich, Ortsbürgermeister

Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Groß­holbach Öffentliche Bekanntmachung FLURBEREINIGUNGSVERFAHREN GROSSHOLBACH HEBUNG VON BEITRAGSVORSCHÜSSEN Nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.3.1976 BGBl. I S. 546 sind die Beiträge zu den Kosten der Flurbereinigung solange der endgültige Beitragsmaßstab der Wert der neuen Grundstücke noch nicht feststeht, zu ­nächst als Vorschüsse nach einem vorläufigen Beitragsmaßstab zu heben. Durch Verfügung vom 11.10.1979 hat das Kultur­amt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde die von den Ver­fahrensteilnehmern in das Verfahren eingebrachte Fläche als vorläufigen Beitragsmaßstab bestimmt.

Demgemäß hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in seiner Sitzung vom 1.2.1984 für das Rechnungsjahr 1984 eine Hebung von DM 150,-- / ha in Worten -- Einhundertfünfzig pro ha beschlossen, welche in 2 Raten fällig ist und zwar mit:

DM 75,- / ha am 01.04.1984

DM 75,-/ha am 01.09.1984

Beträge unter 100,-- DM jedoch in einer Rate.

Die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Beitragsvor­schüsse sind in einer Beitragsliste festgesetzt, welche beim Kassenverwalter der Teilnehmergemeinschaft zur Einsicht­nahme für die Teilnehmer offenliegt. Forderungszettel, aus denen die Zahlungspflichtigen Teilnehmer die von ihnen zu leistenden Vorschüsse und den zugrunde gelegten vorläufigen Beitragsmaßstab (=Fläche) ersehen können, werden durch den Kassenverwalter der Teilnehmergemeinschäft in Kürze zuge­stellt. Bei Miteigentümern zur gesamten Hand - z.B. Erben­gemeinschaften wird nur einer der Miteigentümer zur Zah­lung aufgefordert,-es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen erhalten hingegen sämtliche Forderungszettel nach Maßgabe ihrer Bruchteile.

Von Reklamationen wegen geringfügigen Flächenabweichungen bitte ich abzusehen, da die Vorschüsse nach Vorliegen des endgültigen Beitragsmaßstabes durch eine besondere Aus­gleichshebung verrechnet werden.

Zahlungen sind an den Kassenverwalter der Flurbereinigungs­kasse, Herrn Werner Meurer, Fürstenweg 30, 5430 Montabaur, grundsätzlich nur gegen Quittung zu leisten. Überweisungen und Einzahlungen können außerdem auf das Konto der Teil- .nehmergemeinschaft Nr. 504712 bei der Kreissparkasse Montabaur (BLZ 570 510 01) erfolgen. Hierbei ist die aus dem Forderungszettel ersichtliche Ordnungsnummer (Ordn.Nr.) anzugeben.

Die angeforderten Beiträge können soweit möglich abver- dient werden. Darüber hinausgehende Abverdienerleistungen sind nicht statthaft.

Bei Leistungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % sowje Mahngebühren erhoben.

Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungs­pflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Bei­hilfen aus öffentlichen Mitteln vor der Aufbringung der er­forderlichen Eigenleistung abhängig ist. Bei Leistungsverzug werden die Beiträge auf Kosten der Säumigen nach § 136 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen, wobei auch in den Grundbesitz selbst vollstreckt Werden kann, da die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den im Flurbereini­gungsgebiet liegenden Grundstücken ruht..

Die Säumigen aus den vorangegangenen Hebungen werden hier­mit öffentlich gemahnt und aufgefordert, die Beitragsrück­stände spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Flurbereinigungskasse zu zahlen.

Der Vorsitzende des Vorstandes: W. Röther