Montabaur 19 / 13 / 84
Die Voraussetzungen zum Erlaß dieser Anordnung sind daher gemäß § 36 FlurbG gegeben.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten, da diese durch den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen bereits früher in den Genuß der arbeitswirtschaftlichen Vorteile und geringeren Produktionskosten kommen.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse, da die Allgemeinheit daran interessiert ist, daß die Ziele der Verbesserung der Agrarstruktur im Hinblick auf die eingesetzten erheblichen personellen und finanziellen Mittel möglichst bald erreicht werden.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind damit gegeben
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Westerburg, Jahnstraße 5, 5438 Westerburg oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz - Referat 53 — , Neustadt 21, Postfach 269, 5400 Koblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) einzulegen
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider- spruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist.
Die Widerspruchsschri*t soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung einrfereicht werden.
Der Kulturamtsvorsteher Herz
GROSSHOLBACH Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach findet am Donnerstag, 5. April 1984 um 19.30 Uhr im Gemeindehaus statt.
TAGESORDNUNG:
I. ÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Arbeiten zur Wartung und Instandsetzung der Straßenbeleuchtungsanlage
2. Beratung und Beschlußfassung über den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stadt Montabaur über die Inanspruchnahme städtischen Personals für die Straßenbeleuchtung in Ortsgemeinden (bei Erneuerung, Verbesserung und Neuinstallation)
3. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme von Darlehen für (Jmschuldungszwecke
4. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Birkenweg"
1. Zustimmungsbeschluß
2. Satzungsbeschluß gern. § 10 BBauG
5. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Im Langen-Garten"
6. Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplan "Neu- wiese-Kreuzwiese-Strüthchen-Erweiterung"
a) Beratung und Beschlußfassung über die vorgetragenen Bedenken'und Anregungen im Rahmen der Offenlage gern.
§ 2a (6) BBauG
b) Zustimmungsbeschluß
T Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes Flur 4 und 15
8. Beratung und Beschlußfassung über die Verkabelung der 20 KV-Freileitung in Großholbach im Baugebiet "Neu- wiese-Kreuzwiese-Strüthchen*
9. Verschiedenes
"• NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG Grundstücksangelegenheiten 2. Verschiedenes
5431 Großholbach, 27.3.1984
Metternich, Ortsbürgermeister
Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Großholbach — Öffentliche Bekanntmachung — FLURBEREINIGUNGSVERFAHREN GROSSHOLBACH HEBUNG VON BEITRAGSVORSCHÜSSEN Nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.3.1976 BGBl. I S. 546 — sind die Beiträge zu den Kosten der Flurbereinigung solange der endgültige Beitragsmaßstab — der Wert der neuen Grundstücke — noch nicht feststeht, zu nächst als Vorschüsse nach einem vorläufigen Beitragsmaßstab zu heben. Durch Verfügung vom 11.10.1979 hat das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde die von den Verfahrensteilnehmern in das Verfahren eingebrachte Fläche als vorläufigen Beitragsmaßstab bestimmt.
Demgemäß hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in seiner Sitzung vom 1.2.1984 für das Rechnungsjahr 1984 eine Hebung von DM 150,-- / ha in Worten -- Einhundertfünfzig — pro ha beschlossen, welche in 2 Raten fällig ist und zwar mit:
DM 75,- / ha am 01.04.1984
DM 75,-/ha am 01.09.1984
Beträge unter 100,-- DM jedoch in einer Rate.
Die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Beitragsvorschüsse sind in einer Beitragsliste festgesetzt, welche beim Kassenverwalter der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Teilnehmer offenliegt. Forderungszettel, aus denen die Zahlungspflichtigen Teilnehmer die von ihnen zu leistenden Vorschüsse und den zugrunde gelegten vorläufigen Beitragsmaßstab (=Fläche) ersehen können, werden durch den Kassenverwalter der Teilnehmergemeinschäft in Kürze zugestellt. Bei Miteigentümern zur gesamten Hand - z.B. Erbengemeinschaften — wird nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgefordert,-es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen erhalten hingegen sämtliche Forderungszettel nach Maßgabe ihrer Bruchteile.
Von Reklamationen wegen geringfügigen Flächenabweichungen bitte ich abzusehen, da die Vorschüsse nach Vorliegen des endgültigen Beitragsmaßstabes durch eine besondere Ausgleichshebung verrechnet werden.
Zahlungen sind an den Kassenverwalter der Flurbereinigungskasse, Herrn Werner Meurer, Fürstenweg 30, 5430 Montabaur, grundsätzlich nur gegen Quittung zu leisten. Überweisungen und Einzahlungen können außerdem auf das Konto der Teil- .nehmergemeinschaft Nr. 504712 bei der Kreissparkasse Montabaur (BLZ 570 510 01) erfolgen. Hierbei ist die aus dem Forderungszettel ersichtliche Ordnungsnummer (Ordn.Nr.) anzugeben.
Die angeforderten Beiträge können soweit möglich — abver- dient werden. Darüber hinausgehende Abverdienerleistungen sind nicht statthaft.
Bei Leistungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % sowje Mahngebühren erhoben.
Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln vor der Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Bei Leistungsverzug werden die Beiträge auf Kosten der Säumigen nach § 136 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen, wobei auch in den Grundbesitz selbst vollstreckt Werden kann, da die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken ruht..
Die Säumigen aus den vorangegangenen Hebungen werden hiermit öffentlich gemahnt und aufgefordert, die Beitragsrückstände spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Flurbereinigungskasse zu zahlen.
Der Vorsitzende des Vorstandes: W. Röther

