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Montabaur 13/11 / 84

6. Beratung und Beschlußfassung über die evtl. Anschaffung eines Gemeindewappens

7. Verschiedenes

||. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:

1. Mietangelegenheit

2. Verschiedenes.

Görgeshausen, 12.3.1984

Herz, Ortsbürgermeister

GROSSHOLBACH Öffentliche Bekanntmachung Bürgerversammlung in Großholbach

Die gern. §§16 und 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (G VBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 15. März 1983 (GVBI. S. 31) jährlich einzuberufende Bürgerversammlung fin­det in der Ortsgemeinde Großholbach am

Montag, 26. März 1984, um 19.00 Uhr im Saalbau des Gasthauses Fischbach statt.

TAGESORDNUNG:

1. ) Bericht des Ortsbürgermeisters über aktuelle Fragen aus

dem örtlichen Bereich (u.a. über die im kommenden Jahr stattfindende 750-Jahrfeier der Gemeinde)

2. ) Bericht des Bürgermeisters/I. Beigeordneten der Ver­

bandsgemeinde über Maßnahmen der Verbandsgemeinde

3. ) Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger

Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an der Bürgerversammlung eingeladen.

Großholbach/Montabaur, 12. März 1984 Ortsgemeinde Großholbach Verbandsgemeinde Montabaur Metternich , Dr. Possei Dölken

Ortsbürgermeister Bürgermeister

HEILBERSCHEID ^

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Ge- meindeabgaben für das Kalenderjahr 1984

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grund­steuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. IS. 965, geändert durch Art..15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Lan­desgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Heilberscheid erhebt im Kalenderjahr 1984 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1983.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abga­benschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffent­liche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegan­gen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Monta baur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben. Heilberscheid, 7.3.1984

Ortsgemeindeverwaltung Heilberscheid Reichwein, Ortsbürgermeister <

NENTERSHAUSEN

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Nentershausen vom 9.3.1984

VERGABE VON AUFTRÄGEN

Nach vorangegangener Ausschreibung wurden vom Rat folgen­de Aufträge vergeben

a) Ausbau der Wege auf dem Friedhof und dem Sportplatz in Nentershausen

b) Sandstrahlen des Brunnens in der Dorfmitte.

Beide Aufträge wurden an den jeweils Billigstbietenden verge­ben. Auftragsvolumen für den Wegebau ca. 45.000,- DM, für die Bearbeitung des Brunnens ca. 2.000,-- DM. Zu den am Brunnen auszuführenden Arbeiten wurde noch angemerkt, daß hier noch weitere Arbeiten nach Ausarbeitung des Brun­nens, z.B. Anbringung von Ornamenten etc. erforderlich wer­den. Hierfür wurde ein Kostenraum von ca. 3.000,- DM ange­setzt.

UNTERHALTUNGSARBEITEN AN DER STRASSENBE- LEUCHTUNGSANLAGE PRIVATFIRMA ÜBERTRAGEN UND ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN VERTRAG MIT DER STADT MONTABAUR ZUR INANSPRUCHNAHME STÄDTI­SCHEN PERSONALS FÜR DIE ERNEUERUNG bzw. ER­WEITERUNG DER STRASSENBELEUCHTUNGSANLAGE ZUGESTIMMT

Gleich wie in anderen Gemeinden stand auch im Rat von Nen­tershausen die Angelegenheit über die Vergabe des Auftrages zur Wartung und Instandsetzung der Straßenbeleuchtungsanlage zum zweiten Male auf der Tagesordnung. Ursprünglich war beschlossen worden diese Arbeiten der Verbandsgemeinde zu übertragen, nachdem durch den neuen, mit der KEVAG abge­schlossenen Konzessionsvertrag festgelegt wurde, künftig diese Arbeiten nicht mehr von der KEVAG ausführen zu lassen. Ein Vergleichsangebot zwischen KEVAG und der Verbandsgemein­de bedingte eine Entscheidung zu Gunsten der Verbandsge­meinde. Eine vom Kreis durchgeführte Ausschreibung führte jedoch letztlich zu dem Ergebnis, daß der Angebotspreis der Verbandsgemeinde durch Privatfirmen noch unterboten wur­de. Aus diesem Grunde wurde die seinerzeit getroffene Ent­scheidung aufgehoben und nunmehr die Auftragsvergabe an ein Elektrounternehmen aus Montabaur befürwortet.

Im nächsten Tagesordnungspunkt war über den Abschluß ei­nes Vertrages mit der Stadt Montabaur zu entscheiden. Dieser Vertrag sieht vor, daß die Ortsgemeinde städtisches Personal, welches über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt, in Anspruch nimmt bei der Erweiterung, Verbesserung oder Er­neuerung vorhandener Straßenbeleuchtungsanlagen. Dieser Ver­trag fand die einstimmige Zustimmung des Rates. Demgemäß wird künftig das bei der Stadt beschäftigte Fachpersonal in der Gemeinde folgende Arbeiten ausführen:

a) Aufstellung von Beleuchtungsplänen für neu zu errich­tende Straßen leuchten im Neubaugebiet sowie bei Maß­nahmen zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung vorhandener Anlagen

b) Bauleitung bei der Aufstellung von Straßen leuchten und der Verlegung von Kabeln bei Auftragsausführung durch Beauftragte Unternehmen

c) Durchführung von Ausschreibung und Auswertung der Angebote