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Montabaur 9/11/ 84

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12. Verschiedenes.

5411 Kadenbach, 12.3.1984 Karbach, Ortsbürgermeister

TERMINE FRAKTIONSSITZUNGEN:

CDU-Fraktion Montag, 19. März 1984, 19.30 Uhr, Bürgermeister­amt,

SPD-Fraktion Montag, 19. März 1984, 19.30 Uhr, Bürgermeister­amt,

WG Karbach Dienstag, 20. März 1984, 20.00 Uhr Bürger­meisteramt,

WG Dombo Dienstag, 20. März 1984, 19.00 Uhr Wohnung Gerharz.

KADENBACH:

Bürgerversammlung in Kadenbach

Öffentliche Bekanntmachung

Die gern. §§ 16 und 64 Abs . 2 der Gemeindeordnung von Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 15. März 1983 (GVBI. S. 31) jährlich einzuberufende Bürgerversammlung findet in der Orts­gemeinde Kadenbach am

DIENSTAG, 27. März 1984 um 19.00 Uhr in der Gaststätte Zum Westerwald" statt.

TAGESORDNUNG:

1. Bericht des Ortsbürgermeisters über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich 12. Bericht des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde über Maßnahmen der Verbandsgemeinde 3. Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger ' Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an der Bürgerversammlung eingeladen.

Kadenbach, /Montabaur 12.3.1984 Ortsgemeinde Kadenbach Karbach, Ortsbürgermeister Verbandsgemeinde Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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NEUHÄUSEL:

Veräußerung von Baugrundstücken

Die Ortsgemeinde Neuhäusel beabsichtigt, im Bereich des NeubaugebietesAuf der Haid" Baugrundstücke in begrenzter Zahl zu veräußern. Der Kaufpreis beläuft sich einschließlich der Kosten der Erschließung auf 160,- DM/qm. Die Erwerber | müssen sich im Kaufvertrag verpflichten, die Grundstücke inner­halb von 3 Jahren zu bebauen.

Interessenten, die in naher Zukunft die Errichtung eines Eigen­heimes planen, werden gebeten, sich an die Ortsgemeinde­verwaltung Neuhäusel zu wenden.

Verloren - Gefunden

Bei der Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel wurden in letzter Zeit folgende Fundsachen abgegeben:

1 Schlüsseletui,

1 Schlüssel

1 Schlüssel mit Anhänger 1 Schlüssel 1 Ohrring

Die Verlierer können die Fundsachen bei entsprechendem Eigentumsnachweis bei der Ortsgemeindeverwaltung abholen. Ortsbürgermeister

SIMMERN:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der rlßemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1984

^(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer- Netzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 jles Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung EGAO 1977 - fom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9

Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.198o in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Simmern erhebt im Kalenderjahr 1984 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1983

Neue Abgabenbescheide werden grundstätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld­ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Be­kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 543o Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

5411 Simmern, 7.3.1984 Ortsgemeindeverwaltung Simmern Schneider, Ortsbürgermeister

Begrünung der Ortsdurchfahrt

Der Ortsgemeinderat hat im Rahmen der Beschlußfassung über den Haushalt 1984 Mittel bereitgestellt für die Anpflan­zung von hochstämmigen Laubbäumen entlang der Ortsdurch­fahrt.

Da die öffentlichen Verkehrsflächen (Bürgersteige) für die An­pflanzung hochstämmiger Bäume nicht geeignet sind, wird die Ortsgemeinde die anliegenden Grundstückseigentümer wegen der Bereitstellung privater Flächen ansprechen. Im unteren Ortsbereich haben bereits einige Anlieger ihre Bereitschaft hierzu signalisiert. Mit Bepflanzung soll in Kürze begonnen werden.

Angepflanzt werden hochstämmige Obstbäume sowie Laub­bäume (Eichen, Linden etc.)

Die im einzelnen anzupflanzende Baumart wird mit dem jeweili­gen Grundstückseigentümer ausgewählt, wobei den Grund­stückseigentümern das Auswahlrecht zugestanden wird.

Den Grundstückseigentümern selbst werden keinerlei Kosten im Rahmen dieser Maßnahme entstehen. Es wird gebeten, ledig­lich bei der Anpflanzung behilflich zu sein und die künftige Pfle­ge der Bäume zu übernehmen.

Durch diese Maßnahme soll der Gesamteindruck der Ortsdurch­fahrt sowie die Gestaltung der einzelnen Grundstücke' eine Aufwertung erfahren. Die Gemeinde hofft von daher auf eine rege Beteiligung der Grundstückseigentümer.