Montabaur 11 / 7 / 84
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeirüh- ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb ' on 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG:
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzu legen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Eitelborn, 10.2.1984 Hümmerich, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Eitelborn für das Jahr 1984 vom 7.2.1984
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehöde vom 1.2.84 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt
!• der Gesamtbetrag der Kredite auf 1.759.000,- DM (Umschuldung 1.285.000,-DM Neuverschuldung 474.000,-- DM)
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf -DM
§ 3
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für ' das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2. GEWERBESTEUER: nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 48,- DM
für den zweiten Hund 72,- DM
für jeden weiteren Hund 96,- DM
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmi- ■ gung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Eitelborn für das Haushaltsjahr 1984 wird hiermit erteilt
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe vo 1.759.000,- DM
(Umschuldung 1.285.000,-DM
Neuverschuldung 474.000,-- DM) y
Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
J. GRUNDSTEUER
a) für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) Hebesatz 220 v. H.
b) " für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v. H.
2. GEWERBESTEUER
nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 320 v.H.
5430 Montabaur, 1.2.1984
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge: Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.2.1984 bis 1.3.1984 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
Eitelborn, den 7.2.1984 Ortsgemeindeverwaltung Eitelborn (S.) Hümmerich, Ortsbürgermeister
HINWEIS
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Eitel- born oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Ate. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419,
BS 2020 - 1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).
NEUHÄUSEL:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Neuhäusel findet am Donnerstag, 23. Februar 1984 um 20.00 Uhr im Sitzungsraum des Gemeindehauses statt.
■1.340.000,-DM 1.340.000,-DM
3.723.000,- DM 3.723.000,-DM
220 v. H. 240 v. H.
320 v.H.

