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Montabaur 11 / 7 / 84

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeirüh- ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb ' on 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeige­führt wird.

§ 155 a BBauG:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres

seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzu legen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht wor­den ist.

Eitelborn, 10.2.1984 Hümmerich, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Orts­gemeinde Eitelborn für das Jahr 1984 vom 7.2.1984

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehöde vom 1.2.84 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt

! der Gesamtbetrag der Kredite auf 1.759.000,- DM (Umschuldung 1.285.000,-DM Neuverschuldung 474.000,-- DM)

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf -DM

§ 3

Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für ' das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2. GEWERBESTEUER: nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 48,- DM

für den zweiten Hund 72,- DM

für jeden weiteren Hund 96,- DM

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmi- gung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsge­meinde Eitelborn für das Haushaltsjahr 1984 wird hiermit erteilt

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe vo 1.759.000,- DM

(Umschuldung 1.285.000,-DM

Neuverschuldung 474.000,-- DM) y

Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

J. GRUNDSTEUER

a) für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v. H.

b) " für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v. H.

2. GEWERBESTEUER

nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 320 v.H.

5430 Montabaur, 1.2.1984

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge: Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.2.1984 bis 1.3.1984 während der allgemeinen Dienststunden im Rat­haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Eitelborn, den 7.2.1984 Ortsgemeindeverwaltung Eitelborn (S.) Hümmerich, Ortsbürgermeister

HINWEIS

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Eitel- born oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Ate. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419,

BS 2020 - 1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBI. S. 31).

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Neuhäusel findet am Donnerstag, 23. Februar 1984 um 20.00 Uhr im Sitzungsraum des Gemeindehauses statt.

1.340.000,-DM 1.340.000,-DM

3.723.000,- DM 3.723.000,-DM

220 v. H. 240 v. H.

320 v.H.