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Montabaur 6/6/84

seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht wor­den ist.

Montabaur, 3.2.1984

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Satzung über die Benutzung der Parkgarage "Konrad- Adenauer-Platz" sowie über die Erhebung von Gebühren geändert

Einstimmig (bei einer Stimmenthaltung) beschloß der Stadt- rat, die Satzung der Stadt Montabaur über die Benutzung der Parkgarage "Konrad-Adenauer-Platz" sowie die Erhebung von Gebühren vom 17.01.1983 um die deklaratorische Feststellung zu ergänzen, daß die Stadt mit dem Betrieb der Parkgarage keine Gewinne erzielen will. Diese klarstellende Regelung erfolgte aus steuerlichen Gründen. Auswirkungen für die Be­nutzer der Parkgarage ergeben sich daraus nicht

Änderung des Bebauungsplanes "In den Fichten - Auf der Trift"

Bedenken und Anregungen zur .Änderungsplanung im Rahmen der erneuten Offenlage diskutiert Am 20.08. und 24.09.1981 sowie am 07.07.1983 hatte der Stadtrat beschlossen, den Bebauungsplan "In den Fichten - Auf der Trift" wie folgt zu ändern:

1. Die Breite der Verkehrsfläche der Erschließungsstraße, die den Planbereich im Norden begrenzt, wurde von 7,50 m auf 6,oo m verringert

2. Der Parkstreifen entlang der Baumbacher Straße wird aus dem Plan herausgenommen.

3. Der Weg "Altstraße" (Flur 2, Nr. 219/2) wird teilweise in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eingezogen.

4. Die im Bereich der Wegeparzellen Nr. 45/1 und der Flur­stücke Nr. 33/1 und 33/2 (Flur 11) vorhandene 20 KV- Freileitung wird in ihrer tatsächlichen Trassenführung darge­stellt

Diese Änderungsplanung wurde entsprechend den Bestimmun­gen des BBauG offengelegt Die KE VAG Koblenz und Eigen­tümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bebau­ungsplanes liegen, haben dazu Anregungen und Bedenken vor­gebracht

Inhalt der Bedenken und Anregungen

Von der KEVAG wurde angeregt in den Bebauungsplan eine Vorschrift aufzunehmen, daß innerhalb des Schutzstreifens der 20 KV-Freileitung nur eine eingeschränkte Bebauung möglich ist Die Ausführungsart der Gebäude im Bereich dieses Schutzstreifens solle vor der Planung der Bauvorhaben mit der KEVAG abgestimmt werden, damit die erforderlichen Sicher­heitsabstände von Gebäuden zu den Leitungen eingehalten würden. Der Stadtrat berücksichtigte diesen Wunsch der KEVAG und beschloß einstimmig, in die Textfestsetzungen zum Be­bauungsplan folgendes aufzunehmen:

"Bauvorhaben innerhalb des Schutzstreifens de* 20 KV- Freileitung sind vor - Erteilung der Baugenehmigung mit dem Versorgungsträger abzustimmen."

*

Die Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstückes, über das die 20 KV-Freileitung führt, wehrten sich gegen das Aufstellen eines Stützmastes aus Beton auf ihrem Grundstück durch die KEVAG. Sie befürchteten, durch den Bebauungs­plan werde das nach ihrer Ansicht rechtswidrige Verhalten der KEVAG legalisiert Die Einwendungen dieser Grundstücks­eigentümer wurden vom Stadtrat einstimmig zurückgewiesen. Zum weiteren Verfahren wies die Verwaltung darauf hin, daß die Berücksichtigung der Anregung der KEVAG es nicht er­fordert den Änderungsentwurf erneut auszulegen. Den Be­teiligten wird lediglich gemäß § 2 a Abs. 7 BBauG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anschließend wird der Bebauungs­plan als Satzung beschlossen,

Rechtsverordnung über die Unterschutzstellung des Altstadt­bereiches als Denkmalzone vom Stadtrat akzeptiert

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (untere Denkmal­schutzbehörde) beabsichtigt im Einvernehmen mit dem Landes, amt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz den Altstadtbereich der Stadt Montabaur durch eine Rechtsverordnung als Denk­malzone unter Schutz zu stellen. Schutzzweck dieser Denk­malzone ist die Erhaltung des historischen Altstadtbereiches von Montabaur.

Eine solche Denkmalzone wird insbesondere zum Schutz von baulichen Gesamtanlagen und markanten Straßen-, Platz- und Ortsbildern ausgewiesen, z.B. wenn das Erscheinungsbild der Anlage für eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder für eine charakteristische Bauweise kennzeichnend ist

CDU-FRAKTION

Für die CDU-Fraktion erklärte Dr. Paul Hütte, man stimme der Ausweisung einer Denkmalzone im Altstadtbereich zu.

Es handele sich hierbei um die Fortsetzung der Aktivitäten der Stadt zur Freilegung von Fachwerk und zur Erhaltung schützenswerter Bauwerke, die bereits vor Jahren eingeleitet worden sei. Durch die Rechtsverordnung des Kreises solle sichergestellt werden, daß Gebäude im Altstadtbereich, die das Stadtbild prägen, in der heutigen Form erhalten bleiben.

Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme habe sich u.a. durch die Vorgänge beim Umbau der Volksbank erwiesen.

Das Ausweisen einer Denkmalzone binde den Bürger in der Nutzung seines Eigentums. Die CDU-Fraktion meine indes, dies sei von dem Gebot d er Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt Die Denkmalzone bringe dem Bürger überdies auch Vorteile. Zum einen sei das Erhalten des historischen Stadt- < bildes im Sinne der Allgemeinheit zum anderen könnten die Hauseigentümer aus der Ausweisung der Denkmalzone steuer­liche Vorteile ziehen und Subventionen beantragen. Dr. Hütte erinnerte daran, daß die Kreisverwaltung ursprünglich beab­sichtigte, auch den Bereich der Bahnhofstraße und der Tier­gartenstraße in die Rechtsverordnung über die Denkmalzone einzubeziehen. Es sei seinerzeit Wunsch des Stadtrates ge­wesen, diesen Bereich nicht in die Denkmalzone aufzunehmen. Man habe damals die Absicht geäußert in diesen Bereichen ein­zelne Objekte unter Denkmalschutz zu stellen. Dementsprechend beantragte der CDU-Sprecher seiner Fraktion, die Verwaltung zu beauftragen, ein Konzept zu entwickeln, wetche historischen Gebäude im Bereich der Bahnhofstraße unter Denkmalschutz gestellt werden sollen.

Damit wolle man erreichen, daß die tatsächlich schützens­werten Gebäude in diesem Bereich, die um die Jahrhundert­wende errichtet worden seien, nicht ungehindert in ihrem Aussehen verändert oder gar abgerissen werden können.

SPD-FRAKTION

Grundsätzliche Zustimmung zur Denkmalzone signalisierte I für die SPD-Fraktion Lothar Elsner. Er forderte jedoch, neben | den Grundstücken Sauertalstraße 15 und 17 auch die hinter- I liegenden Grundstücke des kleinen Marktes und der Sauer- I talstraße in. die Denkmalzone einzubeziehen. Der SPD- I