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Montabaur 5 / 6 / 84

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung gel­tend gemacht worden ist.

Montabaur, 3.2.1984

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

2. Änderung des BebauungsplanesAltstadt I" der Stadt

Montabaur

Bekanntmachung der Genehmigung nach § 12 des Bundesbau­gesetzes (BBauG) und Rechtsverbindlichkeit der Bebauungs­planänderung.

Der Stadtrat von Monta­baur hat am 24.9.1981 , 20.7. und 21.10.1982 beschlossen, den Bebau­ungsplanAltstadt I" im westlichen Bereich wie folgt zu ändern:

1. Die vorhandene Zei­lenbebauung wird aufgegeben.

2. Die vorhandene Fläche ist unter Erhaltung und Eingliederung der Bausubstanz

'Haus Kunothpark- ähnlich zu gestalten.

3. Im Bereich gegenüber dem Anwesen Kauf­haus Hisgen wird unter Beachtung einer alternativen Straßen­planung eine reduzier­te, auf gelockerte Bebauung vorgesehen.

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4. In dem geplanten Gebäudekomplex wird eine Unterstell­möglichkeit für die Benutzer öffentljcher Verkehrsmittel angeordnet.

5. Der Fußweg entlang des GrundstückesHaus Kunoth" wird um 1 m in nördlicher Richtung verschoben.

6 Die überbaubare Fläche im Bereich des Grundstückes Haus Kunoth" wird erweitert.

7. Die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Grundstückes Haus Kunoth" wird aufgeweitet.

8. im Bereich des Flurstückes Nr. 3235 (Flur 17) wird eine private Verkehrsfläche ausgewiesen.

Die Bezirksregierung Koblenz hat mit Verfügung vom 28.9.

1983 (Az. 379-5111 -1c) die Genehmigung dieser Bebauungs­planänderung erteilt. Die Genehmigung hat folgenden Wort­laut:

I.Auf Antrag der Stadtverwaltung Montabaur wird die Ände­rung des vorbezeichneten Bebauungsplanes gemäß § 11 Bundesbaugesetz genehmigt. Gleichzeitig wird die Genehmigung zu den Gestaltungsfestsetzungen erteilt.

II. Die Genehmigung ergeht unter folgenden Auflagen:

1. Die Begrünung zum Bebauungsplan ist durch eine Aussage über die Kosten und die Finanzierung zu ergänzen.

2. Zu der vorgesehenen Pflanzung hochstämmiger Laubbäume ist eine ergänzende Festsetzung hinsichtlich der zu verwen­denden Arten zu treffen".

Der Stadtrat hat durch Beschluß vom 24.11.1983 die Auflagen der Bezirksregierung Koblenz anerkannt.

Die Genehmigung der 2. Änderung des BebauungsplanesAlt­stadt i", wird hiermit gemäß § 12 BBauG in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Bebauungs- Planänderung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechts­

verbindlich wird. Der Änderungsplan einschließlich Begrün­dung und Gestaltungsfestsetzungen sowie der Beschluß des Stadtrates über die Anerkennung der Auflagen vom 24.11.

1983 können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Konrad-Adenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, Zimmer 219, während der Dienststunden eingesehen werden.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes bezieht sich im wesent­lichen auf den Bereich desHauses Kunoth" sowie den geplan­ten Gebäudekomplex westlich des Anwesens Kaufhaus Hisgen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes .Altstadt I" ist aus der vorstehend abgedruckten Lageplanskizze ersichtlich.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeitüh- ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeige­führt wird.

§ 155 a BBauG:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach .diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres