Montabaur 5 / 6 / 84
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Montabaur, 3.2.1984
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
2. Änderung des Bebauungsplanes „Altstadt I" der Stadt
Montabaur
Bekanntmachung der Genehmigung nach § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG) und Rechtsverbindlichkeit der Bebauungsplanänderung.
Der Stadtrat von Montabaur hat am 24.9.1981 , 20.7. und 21.10.1982 beschlossen, den Bebauungsplan „Altstadt I" im westlichen Bereich wie folgt zu ändern:
1. Die vorhandene Zeilenbebauung wird aufgegeben.
2. Die vorhandene Fläche ist unter Erhaltung und Eingliederung der Bausubstanz
•'Haus Kunoth”park- ähnlich zu gestalten.
3. Im Bereich gegenüber dem Anwesen Kaufhaus Hisgen wird unter Beachtung einer alternativen Straßenplanung eine reduzierte, auf gelockerte Bebauung vorgesehen.
,t»tao¥ I
Anlagt
■•C-r
mm
wm
mm
Emm
ft»!
mm
4. In dem geplanten Gebäudekomplex wird eine Unterstellmöglichkeit für die Benutzer öffentljcher Verkehrsmittel angeordnet.
5. Der Fußweg entlang des Grundstückes „Haus Kunoth" wird um 1 m in nördlicher Richtung verschoben.
6 Die überbaubare Fläche im Bereich des Grundstückes „Haus Kunoth" wird erweitert.
7. Die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Grundstückes „Haus Kunoth" wird aufgeweitet.
8. im Bereich des Flurstückes Nr. 3235 (Flur 17) wird eine private Verkehrsfläche ausgewiesen.
Die Bezirksregierung Koblenz hat mit Verfügung vom 28.9.
1983 (Az. 379-5111 -1c) die Genehmigung dieser Bebauungsplanänderung erteilt. Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
„I.Auf Antrag der Stadtverwaltung Montabaur wird die Änderung des vorbezeichneten Bebauungsplanes gemäß § 11 Bundesbaugesetz genehmigt. Gleichzeitig wird die Genehmigung zu den Gestaltungsfestsetzungen erteilt.
II. Die Genehmigung ergeht unter folgenden Auflagen:
1. Die Begrünung zum Bebauungsplan ist durch eine Aussage über die Kosten und die Finanzierung zu ergänzen.
2. Zu der vorgesehenen Pflanzung hochstämmiger Laubbäume ist eine ergänzende Festsetzung hinsichtlich der zu verwendenden Arten zu treffen".
Der Stadtrat hat durch Beschluß vom 24.11.1983 die Auflagen der Bezirksregierung Koblenz anerkannt.
Die Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Altstadt i", wird hiermit gemäß § 12 BBauG in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Bebauungs- Planänderung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechts
verbindlich wird. Der Änderungsplan einschließlich Begründung und Gestaltungsfestsetzungen sowie der Beschluß des Stadtrates über die Anerkennung der Auflagen vom 24.11.
1983 können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, 5430 Montabaur, Zimmer 219, während der Dienststunden eingesehen werden.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes bezieht sich im wesentlichen auf den Bereich des „Hauses Kunoth" sowie den geplanten Gebäudekomplex westlich des Anwesens Kaufhaus Hisgen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes .Altstadt I" ist aus der vorstehend abgedruckten Lageplanskizze ersichtlich.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeitüh- ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG:
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach .diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres

