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Montabaur 9/4/84

sei zu bereinigen um den für Umschuldungsmaßnahmen bereit­gestellten Betrag von 891.000,- DM, so daß an investiven Kosten noch 994.000,- DM verblieben. Diese Mittel stehen bereit für:

1. Fertigstellung des Sportplatzes 370.000,-DM

2. Anschaffung einer Berieselungsanlage für den Sportplatz, 6.000,- DM

3. Erwerb von Straßenparzellen 1.000,- DM

4. Fertigstellung des BaugebietesVogelsang"550.000,- DM

5. Erwerb der Straßenbeleuchtungsanlage 13.200,-DM

6. Wirtschaftswegebau 25.000,-- DM

7. Erwerb von Grundstücken 3.000,- DM

8. Zuführung zur allgemeinen Rücklage

(Planabrundungsbetrag) 600,-- DM

9. Ordentliche Tilgungen an das Land 120,- DM

lO.Ordentliche Tilgung an den Kreditmärkten 9.080,-- DM

Zum Bau der Sportplatzanlage wurde noch angemerkt, daß man hier Zuschüsse vom Land und Kreis in Höhe von insges. 234.900,- DM vereinnahmen könne, so daß die Kostenlast der Gemeinde reduziert werde auf 141.000,- DM. Zur Finan­zierung der übrigen Investitionsmaßnahmen stehen folgende Einnahmen zur Verfügung:

1. Erschließungs- und Ausbaubeiträge 388.000,- DM

2. Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken 62.000

DM

3. Zuführung vom Verwaltungshaushalt (Pflichtzuführung)

9.200,- DM

1 4. Entnahme aus der allgemeinen Rücklage 299.900,- DM.

Zu den für die kommenden Jahre geplanten Investitionsmaß- 1 nahmen wurde vom Vorsitzenden noch ausgesagt, daß hier fol­gende Maßnahmen . Priorität genießen :

1. Bau eines Geräteraumes zur Unterstellung eines Gemeinde­fahrzeuges etc. 50.000,- DM

2. Ankauf eines neuen Unimogs ca. 100.000,--DM

3. Ankauf eines Pflegegerätes für den Sportplatz t

25.000,- DM

4. Zuschuß zum Bau eines weiteren

Tennisplatzes 15.000,--DM

Die finanzielle Situation der Gemeinde wurde von Ortsbürger­meister Manns wie folgt geschildert :

Durch die hohe Steuerkraft der Gemeinde erhält diese keine Zu­weisungen des Landes. Die Gemeinde lebe damit praktisch von der Gewerbesteuer. Damit seien zugleich aber die Einnahmen (der Gemeinde den Schwankungen des Wirtschaftslebens ausge­setzt. Der diesährige Haushaltsplan gebe daher keinen Anlaß zum Pessimismus. Die Beurteilung der finanziellen Leistungs­fähigkeit der Gemeinde, errechnet anhand der sogenannten freien Finanzspitze zeige, daß die Gemeinde in den nächsten * Jahren wieder mit der Erwirtschaftung von Überschüssen rech­nen könne.

Nach Abschluß der Haushaltsrede des Ortsbürgermeisters wurde den im Rat vertretenen Fraktionen noch Gelegenheit zur Stel­lungnahme gegeben. Von beiden Fraktionen wurden keine grund­sätzlichen Bedenken zum Planwerk angemeldet.

Haushaltsüberschreitung für das Haushaltsjahr 1983 genehmigt

Eine Mehrausgabe von 13.117,18 DM, d.h. Überschreitung der ursprünglich im Haushaltspain bereitgestellten Mittel um genannten Betrag bedurfte der Genehmigung durch den Rat. Die­se Ausgaben waren entstanden für den Ankauf von Grundstücken zum Bau des Sportplatzes. Hier wurden insgesamt mehr Flächen angekauft als ursprünglich vorgesehen, so daß auch die planmäßig bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichten.

Der Rat erklärte einstimmig seine Zustimmung zu den die An­satzüberschreitung veranlassenden Ausgaben. Zur Deckung des * Haushaltes sollen Mehreinnahmen aus Erschließungs- und Aus­baubeiträgen herangezogen werden.

RUPPACH-GOLDHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

über die Offenlage des Lageplanes zur Veränderungssperre für den Bereich des BebauungsplanesFlurzaun / In den Appelstücken der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen.

Der Lageplan, aus dem der Geltungsbereich der in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffentlich bekanntgemachten Satzung über eine Veränderungssperre vom 24. Jan. 1984 für das Gebiet des BebauungsplanesFlurzaun / In den Appel­stücken" ersichlich und der nach § 1 der Satzung Bestandfeil dieser Satzung ist, liegt in der Zeit

vom 30. Jan. 1984 bis . 7. Febr. 1984 beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur offen u. kann von jedem während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr) eingesehen werden.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird im groben wie folgt umgrenzt:

im Norden:

im Osten: im Süden: im Westen:

von den Flurstücken Nr. 1865 (tlw.) 1884 (tlw.)

1885 (tlw.) und dem Wirtschaftsweg Nr. 2461

von dem Wirtschaftsweg Nr. 2691

von der Nordstraße

von der Kreisstraße Nr. 101

5431 Ruppach-Goldhausen, 24. Jan. 1984 Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen Ferdinand, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen über eine Veränderungsspere für den Bereich des Bebauungsplanes Flurzaun / In den Appelstücken vom 24. Jan. 1984

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1,16 Abs. 1 Satz 1 und 17 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Vefbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeineordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landes­gesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31 ) hat der Ortsgemeinde­rat Ruppach-Goldhausen*am 20.7.1983 folgende Satzung be­schlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 20. Jan. 1984 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen hat am 31;3.1980 beschlossen, in der Gemarkung Ruppach in den GemarkungsteilenAuf dem Flurzaun" /In den Appelstücken" einen Bebauungsplan aufzustellen. Für den künftigen Planbe­reich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Verände­rungssperre angeordnet.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beige­fügten Lageplan umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden,

2. nicht genehmigungsbedürftige , aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;

3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.

§3

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehpn