Montabaur 4/48/80
Erschließungsaufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 Abs. 3 . Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 40 v.H der Geschoßflächen hinzugerechnet, das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(3) Für Eckgrundstücke gilt nachstehende Regelung, wenn
a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann:
1. Werden beide aufeinander anstoßende Erschließungsanlagen gleichzeitig hergestellt, wird der auf das Eckgrundstück nach der Berechnung nach Abs. (1) für jede Erschließungsanlage entfallende Erschließungsaufwand zusammengerechnet. Der sich ergebende Gesamterschließungsbeitrag wird aufgrund des § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes
um 50 v.Hundert
ermäßigt Als Mindesterschließungsbeitrag ist jedoch der höchste für eine der beiden aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen nach Abs, 1 für das Eckgrundstück ermittelte Erschließungsaufwand zu zahlen.
2. Werden beide aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, so ist zunächst für die zuerst hergestellte Erschließungsanlagen der auf das Eckgrundstück entfallende Erschließungsaufwand nach Abs. (1)
zu ermitteln und als vorläufiger Erschließungsbeitrag festzusetzen. Nach Ermittlung des auf das Eckgrundstück für die zuletzt hergestellte Erschließungsanlage nach Abs.1 entfallenden Erschließungsaufwandes erfolgt die endgültige Festsetzung des auf das Eckgrundstück insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrages nach Ziff. 1. Dabei sind, wenn für eine der beiden Erschließungsanlagen Beiträge nach Buchstabe b festgesetzt wurden, diese Beiträge bei der Ermittlung des auf das Eckgrundstück entfallenden Gesamterschließungsbeitrages zugrundezulegen."
3. § 15 erhält folgende Fassung:
§ 15
INKRAFTTRETEN/AUSSERKRAFTTRETEN DER SONDERREGELUNG FÜR DAS GEBIET DER EHEMALIGEN GEMEINDE HORRESSEN
(1) Diese Sonderregelung tritt am 1. Sept. 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 13 - 15 der Satzung vom 26. Sept. 1978 außer Kraft.
(2) Diese Sonderregelung tritt nach Bestandskraft der Bescheide zur Heranziehung der Anlieger der in § 13 aufgeführten Anlagen zu den Erschließungskosten außer Kraft Montabaur, 21. Nov. 1980
Stadt Montabaur Mangels, Bürgermeister
GENEHMIGT
gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz
Montabaur, den 21. Nov. 1980 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
I.A.
Schmidt, Oberamtsrat HINWEIS:
1. Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).
2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Form Vorschriften des Bundesbaugssetzes (BBauG) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist.
Das gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).
Stadt Montabaur Mangels, Bürgermeister
Schloßkonzert - Weihnachtskonzert
Durch Vorbestellungen sind alle Eintrittskarten für das Weihnachtskonzert mit dem Mainzer Kammerorchester am Freitag, 12. Dezember 1980, vergriffen.
Wir freuen uns über das rege Interesse an der Schloßkonzertreihe, bedauern jedoch, keine Kartenbestellungen mehr für dieses Konzert annehmen zu können.
Aufruf zur Teilnahme am großen Malwettbewerb
für Kinder ausländischer Einwohner der Stadt und Verbandsgemeinde Montabaur
Grand Patntlng Coi^>etition
for chlldren of forrlgn fi.illes llvlng in the dlstrict of Montabaur
CRAR CONCURSO DE PINTURA para nlfioa extranjeroa perteneclentes nl Ayuntamlento de Montabaur
Vokilo Nagradno TakrMcenje u Slikanju - Crtanju Zadecu Stranih Radnika
Organisator VHS (Vecernja Skola) Opstin« Montabaur BÜTÜK RKSiM YAR1§MASI
Halk E&itia Dairesi, Montabaur {tebirl ve gevreoindekl yabanca cocuklar igin bir resu yangmaai düeenlemigtir.
Grande Concorso oi Pitture per i figli degli abitanti stianieri
della comunc associata oi ’fontabaur
Alle Kinder ausländischer Einwohner der Stadt und Verbandsgemeinde Montabaur sind zu einem MALWETTBEWERB aufgerufan.
Die Teilnehmer sollen nicht älter als 16 Jahre sein.
Es werden Zeichnungen von der Stadt Montabaur - Einzelmotive oder Gesamtansichten - zum Thema:
„Wie sehe ich meine Kreisstadt Montabaur? " entgegengenommen.

