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Montabaur 4/48/80

Erschließungsaufwand abweichend von Abs. 1 nach den Ge­schoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 Abs. 3 . Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 40 v.H der Geschoßflächen hinzugerechnet, das gleiche gilt für über­wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(3) Für Eckgrundstücke gilt nachstehende Regelung, wenn

a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Sat­zung hergestellt werden oder

b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkraft­treten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann:

1. Werden beide aufeinander anstoßende Erschließungsanla­gen gleichzeitig hergestellt, wird der auf das Eckgrundstück nach der Berechnung nach Abs. (1) für jede Erschließungs­anlage entfallende Erschließungsaufwand zusammengerech­net. Der sich ergebende Gesamterschließungsbeitrag wird aufgrund des § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes

um 50 v.Hundert

ermäßigt Als Mindesterschließungsbeitrag ist jedoch der höchste für eine der beiden aufeinanderstoßenden Erschlie­ßungsanlagen nach Abs, 1 für das Eckgrundstück ermittelte Erschließungsaufwand zu zahlen.

2. Werden beide aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, so ist zunächst für die zuerst hergestellte Erschließungsanlagen der auf das Eckgrund­stück entfallende Erschließungsaufwand nach Abs. (1)

zu ermitteln und als vorläufiger Erschließungsbeitrag fest­zusetzen. Nach Ermittlung des auf das Eckgrundstück für die zuletzt hergestellte Erschließungsanlage nach Abs.1 entfallenden Erschließungsaufwandes erfolgt die endgül­tige Festsetzung des auf das Eckgrundstück insgesamt ent­fallenden Erschließungsbeitrages nach Ziff. 1. Dabei sind, wenn für eine der beiden Erschließungsanlagen Beiträge nach Buchstabe b festgesetzt wurden, diese Beiträge bei der Ermittlung des auf das Eckgrundstück entfallenden Gesamterschließungsbeitrages zugrundezulegen."

3. § 15 erhält folgende Fassung:

§ 15

INKRAFTTRETEN/AUSSERKRAFTTRETEN DER SONDER­REGELUNG FÜR DAS GEBIET DER EHEMALIGEN GE­MEINDE HORRESSEN

(1) Diese Sonderregelung tritt am 1. Sept. 1980 in Kraft. Gleich­zeitig treten die §§ 13 - 15 der Satzung vom 26. Sept. 1978 außer Kraft.

(2) Diese Sonderregelung tritt nach Bestandskraft der Beschei­de zur Heranziehung der Anlieger der in § 13 aufgeführten An­lagen zu den Erschließungskosten außer Kraft Montabaur, 21. Nov. 1980

Stadt Montabaur Mangels, Bürgermeister

GENEHMIGT

gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rhein­land-Pfalz

Montabaur, den 21. Nov. 1980 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

I.A.

Schmidt, Oberamtsrat HINWEIS:

1. Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntma­chung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).

2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Form Vorschriften des Bundesbaugssetzes (BBauG) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist.

Das gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).

Stadt Montabaur Mangels, Bürgermeister

Schloßkonzert - Weihnachtskonzert

Durch Vorbestellungen sind alle Eintrittskarten für das Weih­nachtskonzert mit dem Mainzer Kammerorchester am Freitag, 12. Dezember 1980, vergriffen.

Wir freuen uns über das rege Interesse an der Schloßkonzert­reihe, bedauern jedoch, keine Kartenbestellungen mehr für dieses Konzert annehmen zu können.

Aufruf zur Teilnahme am großen Malwettbewerb

für Kinder ausländischer Einwohner der Stadt und Verbandsgemeinde Montabaur

Grand Patntlng Coi^>etition

for chlldren of forrlgn fi.illes llvlng in the dlstrict of Montabaur

CRAR CONCURSO DE PINTURA para nlfioa extranjeroa perteneclentes nl Ayuntamlento de Montabaur

Vokilo Nagradno TakrMcenje u Slikanju - Crtanju Zadecu Stranih Radnika

Organisator VHS (Vecernja Skola) Opstin« Montabaur BÜTÜK RKSiM YAR1§MASI

Halk E&itia Dairesi, Montabaur {tebirl ve gevreoindekl yabanca cocuklar igin bir resu yangmaai düeenlemigtir.

Grande Concorso oi Pitture per i figli degli abitanti stianieri

della comunc associata oifontabaur

Alle Kinder ausländischer Einwohner der Stadt und Verbands­gemeinde Montabaur sind zu einem MALWETTBEWERB aufgerufan.

Die Teilnehmer sollen nicht älter als 16 Jahre sein.

Es werden Zeichnungen von der Stadt Montabaur - Einzelmo­tive oder Gesamtansichten - zum Thema:

Wie sehe ich meine Kreisstadt Montabaur? " entgegengenommen.