Montabaur 3/48/80
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Parken in der Tiefgarage kostenlos!
Allen Benutzern der Parkgarage geben wir bekannt, daß das Parken in der Garage an den verkaufsoffenen Samstagen in der Vorweihnachtszeit gebührenfrei ist.
Montabaur, 18.11.1980 Mangels, Bürgermeister
§ 1 Abs. 4 und §§ 2 und 8 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 2. Sept. 1977 (GVBI. S. 305) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 745) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom 21. Nov. 1980 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
In Artikel II der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 26. Sept. 1978 werden folgende Bestimmungen geändert:
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Allgemeine Viehzählung am 3. Dezember 1980
Aufgrund des Viehzählungsgesetzes in der Fassung der Bekannt • machung vom 1.7.1980 (BGBl. I S. 817) findet am obengenannten Tage eine allgemeine Viehzählung statt.
Die Zählung erstreckt sich auf
Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Geflügel und Bienenvölker.
Auskunftspflichtig sind die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder und Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählerr ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten. Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, so haben die Auskunftspflichtigen die Zähler darauf hinzuweisen.
Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte verweigert, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe zu gestatten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
nem Die Einzelangaben der Viehhalter und die Feststellungen bei der t ers Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen außer für statistische Zwecke lediglich für behördliche Maßnahmen zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes und des Tierseuchengesetzes, für die Berechnung der Beiträge zu den öffentlichen Tierseuchenentschädigungskassen und die Berechnung der öffent- \nk- liehen Dasselbekämpfungsgebühren durch die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen verwendet werden. Die Weiterleitung an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen.
Die Benutzung der Einzelangaben zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig.
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
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Öffentliche Bekanntmachung
SATZUNG der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung vom 26. September 1978 über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 21.Nov.1980
Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Aug. 1976 (BGBL I S. 2257, ber.BGBI. I S. 3617), geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dez. 1976 (BGBl. I S. 3281) und Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S, 949) in Verbindung mit §
24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770) sowie
1. § 13 erhält folgende Fassung:
..§ 13
ANTEIL DER GEMEINDE AM BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIESSUNGSAUFWAND Für die nachstehend aufgeführten Erschließungsanlagen beträgt der Anteil der Stadt 33 1/3 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes:
a) Hirtengarten (Parz. 65),
b) Auf der Heide (Parz. 86),
c) Friedhofsweg (Parz. 102),
d) Verbindung zwischen „Auf der Heide" und „Hirtengarten" (Parz. 69),
e) Verbindungsweg „Hirtengarten" und „Ortskern"
(Parz. 60)".
2. § 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14
ART DER VERTEILUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIESSUNGSAUFWANDES
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 13) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grund stücksflächen gilt § 5 Abs. 2. Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 40 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet, das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonsti gen Baugebieten.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der
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informiert:
Weihnachtsaushilfe sozialabgabenfrei?
In der Vorweihnachtszeit nehmen Hausfrauen und Rentner oftmals Aushiifsb§schäftigungen auf - hauptsächlich in Warenhäusern und Einzelhandelsgeschäften. Sie sind bei einer solchen Beschäftigung in der Regel frei von Sozialabgaben, wenn die Aushilfe nicht länger als zwei Monate dauert.
Für eine beispielsweise auf die Monate November und Dezember 1980 begrenzte Aushilfstätigkeit brauchen also Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht entrichtet zu werden. Dies gilt aber nicht, wenn bereits im Laufe des Jahres andere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt worden sind, die gegebenenfalls angerechnet werden müssen.
Länger als zwei Monate dauernde Beschäftigungen sind nur dann sozialversicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht erreicht und der Arbeitsverdienst 390,00 DM im Monat oder ein Fünftel des gesamten Einkommens der betreffenden
Person nicht übersteigt.
Über weitere Einzelheiten informiert Sie gern Ihre AOK

