Montabaur 10/42/80
a) Mehrkosten für Winterbeihilfe und Heizkostenzuschüsse 1 427,19 DM
b) Mehrkosten für die Umlagebeteiligung
der.Ortsgemeinde am Kindergarten Simmern 3.858,19 DM
Diese Mehrausgaben werden gedeckt durch Einsparungen bei den Lohnkosten im Forsthaushalt.
c) tatsächliche Kosten der Straßenbeleuchtungsanlage „Im Altegarten" um 3 Leuchten 1.041,55 DM
Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Haushaltsstelle für Erschließungs - und Ausbaubeiträge.
Darüber hinaus nahm der Ortsgemeinderat noch Kenntnis von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1979 bei 6 verschiedenen Haushaltsstellen in Höhe von insgesamt 799,60 DM.
Fortschreibung des Investitionsprogrammes für die Jahre 1980 bis 1984
Der Ortsgemeinderat beschloß, das Investitionsprogramm für die Jahre 1980 bis 1984 um folgende Maßnahmen zu ergänzen:
a) finanzielle Beteiligung der Ortsgemeinde beim Ausbau von Räumlichkeiten an das vorhandene Gebäude des Sportclubs auf dem Sportplatzgelände (Toiletten etc.)
b) finanzielle Beteiligung der Ortsgemeinde an der Neugestaltung des Sportplatzgeländes, insbesondere der Böschung entlang der Kreisstraße. Diese Arbeiten sollen erst nach dem Ausbau oder in Verbindung mit dem Ausbau des Rad- Fußweges Simmern - Neuhäusel in Angriff genommen werden.
Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Qurch einstimmigen Beschluß des Ortsgemeinderates wurde die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26.April 1975 geändert. § 30 der Friedhofssatzung vom 26. April 1975 regelte, daß für Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegt waren, die Regelungen der früher geltenden Satzungen fortbestehen sollten.
Im Rahmen der Friedhofserweiterung in Simmern werden neue Grabblocks angelegt. Im neuen Friedhofsteil sollen für Reihengräber die gleichen Grabmaße gelten, die auch - abweichend von dem bisherigen Satzungstext - bisher in Simmern angewandt wurden, (1,90 m x 0,80 m). Einen entsprechenden Beschluß hatte der Ortsgemeinderat am 24.6,1980 bereits gefaßt.
Für Wahlgrabstätten sollen für den alten Friedhofsteil die abweichend von der Satzung bisher weiterverwandten Grabmaße festgeschrieben werden.
Für den neuen Friedhofsteil sollen bezüglich der Wahlgräber die Festsetzungen der Satzung vom 26.4.1975 bestehen bleiben und tatsächlich angewandt werden (bei einer Grabstätte:
Länge 2,50 m, Breite 1,-- m, bei zwei Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 2,30 m, bei drei Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 3,60 m).
Die Änderungssatzung wird in Kürze an dieser Stelle öffentlich bekanntgemacht.
Satzung zum Schutz des Ortsbildes beschlossen
Der Ortsgemeinderat beschloß eine Satzung zum Schutz des Ortsbildes, in der festgelegt wurde, daß die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten sind. Die o.g, Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten. Grünflächen sind regelmäßig abzumähen. Hecken, Büsche und Bäume si td so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige und öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
Verstöße gegen die o.a. Satzungsbestimmungen können mit einem Bußgeld bis zu 1.000 DM geahndet werden. Es ist weiterhin festgelegt, daß bei Nichtbefolgung der Satzung die Ortsgemeinde die Möglichkeit hat, die Anordnungen zwangsweise nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen.
Auch diese Satzung wird in Kürze an dieser Stelle öffentlich bekanntgemacht.
Anschaffung eines Schneidegerätes {Motorsense)
Der Ortsgemeinderat beschloß, ein Freischneidegerät (Motorsense) für das Mähen von Böschungen anzuschaffen. Die Kosten belaufen sich auf rd. 1.100 DM. Die Mittel sollen im Nachtragshaushaltsplan 1980 bereitgestellt werden.
Verkehrsregelung im Neubaugebiet „Im Altegarten" (Koblenzer Straße) und in der Siebenbornstraße
Hintergrund dieser Ratsdebatte war die Tatsache, daß die Koblen zer Straße und die Siebenbornstraße die durch Verkehrsbeschilderung nur für den Anliegerverkehr zugelassen sind, ständig von anderen Verkehrsteilnehmern als Abkürzungsstrecke in Anspruch genommen werden. Die ins Auge gefaßte Schaffung einer „verkehrsberuhigten Zone" nach der neuen Straßenverkehrsordnung wurde vom Ortsgemeinderat insbesondere wegen der damit verbundenen hohen Kosten abgelehnt.
Der Ortsgemeinderat drängte stattdessen auf eine verstärkte Kontrolle durch die Schutzpolizei, aber auch durch die Ortspolizai- behörde (Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur). Dadurch soll dem verbotswidrigen Durchfahren der Straßen durch Nichtanlieger Einhalt geboten werden.In diesem Zusammenhang sprach sich der Ortsgemeinderat für eine personelle Verstärkung der Verbandsgemeindeverwaltung durch einen zusätzlichen Polizei-Vollzugsbeamten aus.
Entschädigung für Eigenleistungen an Bürgersteigen vor dem Ausbau der Schloß- und Kleringstraße in den Jahren 1977 bis 1978
Der Ortsgemeinderat setzte die Entschädigung für die Eigenleistungen an den Bürgersteigen in der Schloß- und Kleringstraße sowie in der Görgenstraße auf 15,- DM je qm fest. Diese sollen mit den zu zahlenden Ausbaubeiträgen verrechnet werden. Bürgersteige, die nach dem Ausbau der Ortsdurchfahrt in den vorgenannten Straßen in Eigenleistung hergestellt wurden, sollen mit 17,- DM/qm vergütet werden.
Festsetzung des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Görgen- und Siebenbornstraße
Der Ortsgemeinderat beschloß, daß sich die Ortsgemeinde Simmern am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Görgenstraße und der Siebenbornstraße mit je 30 v.H. beteiligt Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und der Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Simmern beschlossen, den Aufwand für den Ausbau der o.a. Straßen im Rahmen der Kostenspaltung als Teilausbaubeiträge zu erheben. Bei den hergestellten Teileinrichtungen handelt es sich in beiden Straßen um die Fahrbahn, die Straßenentwässerung, die Bürgersteige und die Straßenbeleuchtung.
Mit der Festsetzung des Gemeindeanteils kam der Ortsgemeinderat der aus dem Kommunalabgabengesetz und der Ausbaubeitragssatzung resultierenden Verpflichtung nach, den Vorteil der Allgemeinheit und der Anlieger gegeneinander abzuwägen und eine entsprechende Beteiligung der Gemeinde festzusetzen. Der Gemeindeanteil von 30 % bewegt sich an der oberen Grenze der von der Rechtssprechung aufgestellten Richtlinien für den Ausbau von Wohnstraßen,
Beratung übar den zweiten Entwurf zur Gestaltung des Schutthaldengeländes
Unter diesemTagesordnungspunkt befaßte sich der

