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Montabaur 10/42/80

a) Mehrkosten für Winterbeihilfe und Heizkosten­zuschüsse 1 427,19 DM

b) Mehrkosten für die Umlagebeteiligung

der.Ortsgemeinde am Kindergarten Simmern 3.858,19 DM

Diese Mehrausgaben werden gedeckt durch Einsparungen bei den Lohnkosten im Forsthaushalt.

c) tatsächliche Kosten der StraßenbeleuchtungsanlageIm Alte­garten" um 3 Leuchten 1.041,55 DM

Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Haushalts­stelle für Erschließungs - und Ausbaubeiträge.

Darüber hinaus nahm der Ortsgemeinderat noch Kenntnis von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1979 bei 6 verschiedenen Haushaltsstellen in Höhe von insgesamt 799,60 DM.

Fortschreibung des Investitionsprogrammes für die Jahre 1980 bis 1984

Der Ortsgemeinderat beschloß, das Investitionsprogramm für die Jahre 1980 bis 1984 um folgende Maßnahmen zu ergänzen:

a) finanzielle Beteiligung der Ortsgemeinde beim Ausbau von Räumlichkeiten an das vorhandene Gebäude des Sportclubs auf dem Sportplatzgelände (Toiletten etc.)

b) finanzielle Beteiligung der Ortsgemeinde an der Neugestaltung des Sportplatzgeländes, insbesondere der Böschung entlang der Kreisstraße. Diese Arbeiten sollen erst nach dem Ausbau oder in Verbindung mit dem Ausbau des Rad- Fußweges Simmern - Neuhäusel in Angriff genommen werden.

Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungs­wesen

Qurch einstimmigen Beschluß des Ortsgemeinderates wurde die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26.April 1975 geändert. § 30 der Friedhofssatzung vom 26. April 1975 regelte, daß für Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegt waren, die Regelungen der früher gelten­den Satzungen fortbestehen sollten.

Im Rahmen der Friedhofserweiterung in Simmern werden neue Grabblocks angelegt. Im neuen Friedhofsteil sollen für Reihen­gräber die gleichen Grabmaße gelten, die auch - abweichend von dem bisherigen Satzungstext - bisher in Simmern angewandt wurden, (1,90 m x 0,80 m). Einen entsprechenden Beschluß hatte der Ortsgemeinderat am 24.6,1980 bereits gefaßt.

Für Wahlgrabstätten sollen für den alten Friedhofsteil die ab­weichend von der Satzung bisher weiterverwandten Grabmaße festgeschrieben werden.

Für den neuen Friedhofsteil sollen bezüglich der Wahlgräber die Festsetzungen der Satzung vom 26.4.1975 bestehen bleiben und tatsächlich angewandt werden (bei einer Grabstätte:

Länge 2,50 m, Breite 1,-- m, bei zwei Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 2,30 m, bei drei Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 3,60 m).

Die Änderungssatzung wird in Kürze an dieser Stelle öffentlich bekanntgemacht.

Satzung zum Schutz des Ortsbildes beschlossen

Der Ortsgemeinderat beschloß eine Satzung zum Schutz des Ortsbildes, in der festgelegt wurde, daß die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten sind. Die o.g, Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten. Grünflächen sind regelmäßig abzumähen. Hecken, Büsche und Bäume si td so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige und öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.

Verstöße gegen die o.a. Satzungsbestimmungen können mit einem Bußgeld bis zu 1.000 DM geahndet werden. Es ist weiter­hin festgelegt, daß bei Nichtbefolgung der Satzung die Ortsge­meinde die Möglichkeit hat, die Anordnungen zwangsweise nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch­zusetzen.

Auch diese Satzung wird in Kürze an dieser Stelle öffentlich be­kanntgemacht.

Anschaffung eines Schneidegerätes {Motorsense)

Der Ortsgemeinderat beschloß, ein Freischneidegerät (Motorsen­se) für das Mähen von Böschungen anzuschaffen. Die Kosten be­laufen sich auf rd. 1.100 DM. Die Mittel sollen im Nachtrags­haushaltsplan 1980 bereitgestellt werden.

Verkehrsregelung im NeubaugebietIm Altegarten" (Koblenzer Straße) und in der Siebenbornstraße

Hintergrund dieser Ratsdebatte war die Tatsache, daß die Koblen zer Straße und die Siebenbornstraße die durch Verkehrsbeschil­derung nur für den Anliegerverkehr zugelassen sind, ständig von anderen Verkehrsteilnehmern als Abkürzungsstrecke in An­spruch genommen werden. Die ins Auge gefaßte Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone" nach der neuen Straßenverkehrsord­nung wurde vom Ortsgemeinderat insbesondere wegen der damit verbundenen hohen Kosten abgelehnt.

Der Ortsgemeinderat drängte stattdessen auf eine verstärkte Kon­trolle durch die Schutzpolizei, aber auch durch die Ortspolizai- behörde (Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur). Dadurch soll dem verbotswidrigen Durchfahren der Straßen durch Nicht­anlieger Einhalt geboten werden.In diesem Zusammenhang sprach sich der Ortsgemeinderat für eine personelle Verstärkung der Ver­bandsgemeindeverwaltung durch einen zusätzlichen Polizei-Voll­zugsbeamten aus.

Entschädigung für Eigenleistungen an Bürgersteigen vor dem Ausbau der Schloß- und Kleringstraße in den Jahren 1977 bis 1978

Der Ortsgemeinderat setzte die Entschädigung für die Eigenlei­stungen an den Bürgersteigen in der Schloß- und Kleringstraße sowie in der Görgenstraße auf 15,- DM je qm fest. Diese sollen mit den zu zahlenden Ausbaubeiträgen verrechnet werden. Bürger­steige, die nach dem Ausbau der Ortsdurchfahrt in den vorge­nannten Straßen in Eigenleistung hergestellt wurden, sollen mit 17,- DM/qm vergütet werden.

Festsetzung des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Görgen- und Siebenbornstraße

Der Ortsgemeinderat beschloß, daß sich die Ortsgemeinde Sim­mern am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Görgen­straße und der Siebenbornstraße mit je 30 v.H. beteiligt Gleich­zeitig wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des Kommunal­abgabengesetzes und der Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Simmern beschlossen, den Aufwand für den Ausbau der o.a. Straßen im Rahmen der Kostenspaltung als Teilausbaubeiträge zu erheben. Bei den hergestellten Teileinrichtungen handelt es sich in beiden Straßen um die Fahrbahn, die Straßenentwässe­rung, die Bürgersteige und die Straßenbeleuchtung.

Mit der Festsetzung des Gemeindeanteils kam der Ortsgemeinde­rat der aus dem Kommunalabgabengesetz und der Ausbaubei­tragssatzung resultierenden Verpflichtung nach, den Vorteil der Allgemeinheit und der Anlieger gegeneinander abzuwägen und eine entsprechende Beteiligung der Gemeinde festzusetzen. Der Gemeindeanteil von 30 % bewegt sich an der oberen Grenze der von der Rechtssprechung aufgestellten Richtlinien für den Ausbau von Wohnstraßen,

Beratung übar den zweiten Entwurf zur Gestaltung des Schutt­haldengeländes

Unter diesemTagesordnungspunkt befaßte sich der