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Montabaur 6/41/80

2. Der Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorlage sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Bauherrn unter Beifügu-g der Schlußrechnungen vorzulegen ist, ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem StempelaufdruckVerwendet für Modernisierungszuschuß der Stadt Montabaur laut Bewilli­gungsbescheid vom " zurückzugeben.

Ergbit der Kostennachweis, daß die tatsächlichen aufge­wandten, zuschußfähigen Kosten geringer sind als die dem Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Beträge, ist der Zu­schuß der Stadt entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unter­bleibt, wenn die Kostenüberschreitung weniger als 300,- DM beträgt.

§ 6 Besondere Förderungsbedingungen Die für Maßnahmen im Sinne des § 2 aufgewendeten Kosten bleiben bei der Ermittlung der Miete insoweit unberücksichtigt, als sie aus Förderungsmitteln der Stadt finanziert worden sind.

§ 7 Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligungsbe­scheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewillig­ten Mittel bzw. bei zweckfremder Nutzung der Wohnung jeder­zeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rückzahlung städtischer Mittel zu fordern, wenn durch die In­anspruchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger eine Kumulierung über die in § 3 genannte Grenze hinaus einge­treten ist. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird,sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden vom Stadtrat der Stadt Montabaur in seiner Sitzung am 25.9.1980 beschlossen.

Sie treten mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.

Soweit in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zur Bekanntgabe die­ser Richtlinien im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Monta­baur förderungsfähige Maßnahmen durchgeführt oder begonnen wurden, ist abweichend von § 4 Abs. 4 eine Bezuschussung zulässig.

Aussprache über eine Fußgängerzone im Stadtkern von Monta­baur

Zu diesem Punkt begrüßte Bürgermeister Mangels den Leitenden Baudirektor Wagner vom Straßenbauamt Diez, der vor einer beachtlichen Zuhörerkulisse Informationen über die Fußgänger­zone in Montabaur gab.

Bürgermeister Mangels wies zu Beginn auf die positiven Reak­tionen hin, die in jüngster Zeit auf die Planung der Fußgänger­zone zu verzeichnen waren. So habe der Hausfrauenbund kürz­lich schriftlich mitgeteilt, man sei an der Schaffung einer Fuß­gängerzone sehr interessiert.

Bürgermeister Mangels erinnerte auch an das Gutachten von Pro­fessor Leibbrand, dem vom Stadtrat der Auftrag erteilt worden sei, Untersuchungen über den ruhenden und fließenden Verkehr im Stadtgebiet von Montabaur, auzustellen. Aus diesen Unter­suchungen habe Professor Leibbrand Empfehlungen für die Stadt zgr Regelung der Verkehrsverhältnisse abgeleitet und in einer Prioritätenliste zusammengefaßt. Der Stadtrat habe diese Empfehlungen - mit Ausnahme des Ausbaues der Alleestraße mit einer vierspurigen Fahrbahn akzeptiert. Die Prioritätenliste enthalte auch eine Fußgängerzone. Bei der Diskussion mit Ltd. Baudir. Wagner ging es nach den Worten von Bürgermeister Mangels darum, allgemeine Informationen über Fußgägerzonen und ihre Voraussetzungen zu erhalten, aber auch konkrete Vor­schläge zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur

Realisierung der Fußgängerzone in Montabaur zu hören.

Der Leiter des Straßenbauamtes Diez ging zunächst einmal all­gemein auf die Gründe ein, die für eine Stadt maßgebend sind sich mit der Errichtung von Fußgängerzonen zu befassen.

Anlaß sei in der Regel ein sehr starker Verkehr innerhalb des Kerngebietes und zwar sowohl Kraftfahrzeug-, als auch Fuß­gängerverkehr. Überdies seien es vor allem die sich widerspreche! den Verkehrsströme und Verkehrsziele, die zu dem Wunsch nach! einer Fußgängerzone führen. Da seien zunächst die motorisier­ten Verkehrsteilnehmer , die schnell durch die Stadt wollen. Ihre! Ziele kollidierten mit denen der Fußgänger, im Innenbereich un-| gestört einzukaufen, zu bummeln und von einer Straßenseite auf die andere zu gelangen.

Wagner ging sodann auf die Voraussetzungen ein, die für eine Fußgängerzone erfüllt sein müssen:

a) Es müsse eine Möglichkeit bestehen, den Verkehr, der sich vorher durch das Kerngebiet hindurchbewegt, auf eine mög­lichst nahe Umfahrungsstraße zu leiten.

Der Durchgangsverkehr müsse zwar umgeleitet werden, ande-j rerseits aber so nahe an die Innenstadt herankommen, daß von den Parkplätzen aus die Möglichkeit bestehe, zu Fuß in die Innenstadt zu kommen

b) In der Nähe der Fußgängerzone müssen ausreichend Park­plätze vorhanden sein.

c) Es müssen Möglichkeiten für die Anwohner (und nicht nurfüj die gewerblichen Anwohner) bestehen, entweder zeitlich be- [ grenzt in die Fußgängerzone hineinzufahren, um die Geschäf j te zu beliefern bzw. die privaten Haushalte zu versorgen oderf die Grundstücke rückwärtig anzufahren.

Seien diese Voraussetzungen erfüllt, so lasse sich in der Regel durch eine Fußgängerzone erreichen, daß eine Belebung des Ge l schäftslebens im Kernbereich eintrete. Vor allem die Fußgänger | würden dann sehr gerne in die Innenstadt kommen und dort einkaufen. Außerdem biete sich die Möglichkeit, in einer solchen] Fußgängerzone städtische Aktivitäten wieder zu entwickeln, besondere Veranstaltungen durchzuführen, Straßencaffes und| dergleichen einzurichten, kurzum, Kommunikation innerhalb der Stadt und der Bürger wieder zu intensivieren.

Auch für den Fahrzeugverkehr biete eine Fußgängerzone erheb­liche Vorteile. Die Verkehrsstockungen im innerstädtischen Be­reich, die durch die sich widersprechenden Verkehrsströme her­vorgerufen werden, seien durch die Umfahrungsmöglichkeit zu beheben.

Ltd. Baudir. Wagner führte weiterhin aus, mit Blick auf diese allgemeinen Voraussetzungen sei anzuerkennen, daß die Stadt bereits Wesentliches für die Schaffung der Fußgängerzone getan | habe. Er verwies auf das Verkehrsgutachten von Prof.Dr.Leib­brand, an deren Gestaltung das Straßenbauamt frühzeitig beteiligt worden sei. Das Verkehrsgutachten bestätige] die Notwendigkeit einer Fußgängerzone.

Es erhebe sich die Frage, welche ergänzenden Maßnahmen m diesen oben geschilderten allgemeinen Voraussetzungen konkret| in Montabaur zu treffen seien.

Zunächst nannte Wagner den Anschluß der Hollerer Straße an die Umgehungsstraße in Montabaur im Zuge der B 49. Disse Konzeption sei dem Grunde nach von der Straßenverwaltung mittlerweile akzeptiert worden. Das Straßenneubauamt Vallen­dar sei derzeit mit einer Detailplanung befaßt. Ltd. Baudir.Wag-j ner verwies darauf, daß ursprünglich von den Bundesbehörden ein Anschluß der Hollerer Straße an die B 49 nicht genehmigt worden sei. Gründe dafür seien die in unmittelbarer Nähe liegen-! den Ein- und Ausfahrten und die Höhenverhältnisse im geplante| Anschlußbereich sowie die dortige Linienführung der B 49.

Die technischen Schwierigkeiten (Linienführung und Höhenver-I häitnisse) seien noch nicht restlos mit der Bundesverwaltung aus| diskutiert.