Montabaur 5/41 / 80
der Wohnqualität des Rebstockes gefördert werden soll, um dadurch der Abwanderung der Wohnbevölkerung aus der Innenstadt entgegenzuwirken. Schwerpunktmäßig soll die Modernisierung familieng-arechter Wohnungen gefördert werden.
Die Förderung nach diesen Richtlinien soll vorrangig neben der nach der Satzung über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur erfolgen. Bezuschußt werden Kosten, die mindestens 3000,-- DM pro Wohnung betragen. Der Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt. Er beträgt pro Wohnung ein Drittel der entstehenden Kosten, höchstens jedoch 5.000,- DM. Kosten für mit der Maßnahme verbundene Instandsetzungsarbeiten sind nur bis zu 30 v.H. der eigentlichen Modernisierungskosten zuschußfähig.
Werden für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen öffentlich- rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamtbezuschussung 50 v.H. der entstehenden Kosten nicht überschreiten.
Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüssen sind private Hauseigentümer, Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des Hauseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auftreten, sowie Betreiber wohnungswirtschaftlicher Unternehmen, Gesellschaften bzw. juristische Personen.
Oie Richtlinien haben folgenden Wortlaut:
Richtlinien der Stadt Montabaur für die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Verbesserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes
§1 Förderungszweck
[Die Förderung der Wohnungsmodernisierung mit städtischen [Mitteln soll durch einen finanziellen Anreiz der Privatinitiative [zur Verbesserung der Wohnqualität des Rebstockes der Stadt iMontabaur führen, um dadurch der Abwanderung der Wohnbevölkerung aus der Innenstadt entgegenwirken.
[Schwerpunktmäßig soll die Modernisierung familiengerechter [Wohnungen gefördert werden.
K 2 Förderungsfähige Maßnahmen
I Förderungsfähig sind Modernisierungsmaßnahmen im Sinne I des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes I IModEnG) und den Richtlinien des Ministeriums der Finanzen I Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Vorrangig I ist die Verbesserung der Lärm- und Wärmeisolierung, die Um-
■ Stellung von Einzelöfen auf Sammelh 'izung, die Verbesse- I rung der sanitären Anlagen und die Vergrößerung des Woh- I nungszuschnittes.
I Instandsetzungsarbeiten , die durch die Modernisierung bedingt I sind, können mitgefördert werden.
I Das gleiche gilt für die Erhöhung des Gebrauchswertes von I Wohnungen durch besondere bauliche Maßnahmen für Behin- I derte und alte Menschen, wenn die Wohnungen auf Dauer I % sie bestimmt sind.
K Förderungsfähig sind sowohl frei finanzierte Maßnahmen als I auch solche, die den Bedingungen des sozialen Wohnungsbaues I unterworfen sind.
B Mit den Zuschußmitteln der Stadt können auch Maßnahmen
■ gefördert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen För- I derungsprogrammen in Anspruch genommen werden.
■ Vorrangig gefördert werden sollen Modernisierungsmaßnah- I Nun an Gebäuden, für die gleichzeitig Investitionszuschüsse
■ Zur Erhaltung und Erneuerung historischer Gebäude (Satzung
■ der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der
■ Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt)
■ beantragt und gewährt werden.
J^Art und Höhe der Förderung
Fs werden alle Wohnungen im Bereich des Rebstockes gefördert.
Förderbar sind Kosten, die mindestens 3.000,- DM pro Wohnung betragen.
2. Der Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt. Er beträgt pro Wohnung ein Drittel der entstehenden Kosten, höchstens jedoch 5.000,- DM. Kosten für mit der Maßnahme verbundene Instandsetzungsarbeiten sind nur bis zur Höhe von 30 v.H. der eigentlichen Modernisierungskosten zuschußfähig. Der Zuschußbetrag ist auf volle 100,- DM nach unten abzurunden.
3. Werden für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen öffentlich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamtbezuschussung 50 v.H. der entstehenden Kosten nicht überschreiten.
4. Unabhängig vom Forderungsbetrag nach Abs. 1 und 2 können wegen stadtgestalterischer Auflagen entstehende Mehrkosten bis zu 100% von der Stadt übernommen werden. Hierunter fallen nicht die Maßnahmen, die nach der Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt und der dazu ergangenen Richtlinien bezuschußt werden können.
5. Eine wiederholte Förderung ist zulässig, solange die Höchstgrenzen nicht erreicht sind.
§ 4 Antragsberechtigung
1. Antragsberechtigt sind:
1. die privaten Hauseigentümer
2. die Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des Hauseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auftreten,
3. Betreiber wohnungswirtschaftlicher Unternehmen, Gesellschaften bzw. juristische Personen.
2. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und, soweit nach dieser Satzung keine Prioritätenfolge vorgesehen ist, in zeitlicher Reihenfolge der Antragseingänge.
3. Eine Ablehnung des Antrages kann u.a. auch erfolgen,wenn gegen die Art der vorgesehenen Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der Stadtplanung und der Pflege des historischen Stadtbildes Bedenken bestehen.
4. Die Anträge sind vor Baubeginn der Modernisierungsarbeiten beim Bauamt der Verbandsgemeinde Montabaur einzureichen.
Mit der baulichen Maßnahme darf grundsätzlich erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen warden. Aufgrund eines begründeten Antrages kann ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt werden. Hieraus entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung. Der Bescheid über die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten,
§ 5 Bewilligungsverfahren
1. Die Bewilligung der städtischen Zuschüsse erfolgt nach Beschlußfassung durch den Haupt- und Finanzausschuß nach Anhörung des Bauausschusses durch einen Bewilligungsbescheid.
Er enthält den Widerrufsvorbehalt gemäß § 7 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungs- bescheid wird gegenstandslos, wenn die Modernisierung nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

