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Montabaur 3/39/80

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DRK Blasorchester Daubach Fanfarenzug Salz Jagdhombläsergruppe Wallmerod Jugendorchester derBig Band Boden Musikverein Höhn-Oellingen Rot-Weiß Balett Höhr-Grenzhausen Trachtengruppe Westerburg

Sonntag, 28. September 1980,15-18 Uhr Freizeitanlage am Quendelberg, Montabaur

Eintritt frei 1

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|Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab, daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gel­ten soll,

ind seine Zweitstimme in der Weise, daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Wei­se eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

)er Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahl- laumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet |ijnd in den Wahlumschlag gelegt werden.

4.

j>ie Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhandlung ^folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses 'Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit las ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeinde­behörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahl­umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag und eine Siegelmarke beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzet­tel (im mit der Siegelmarke verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 18.oo Uhr eingeht. Der Wahl­brief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6 .

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes)

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit