ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Montabaur vom 31. Juli 1980
Qg r R a t der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 11. Juli 1980 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinlandpfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12. 1978 (GVBI. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2020-1 -), in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kom- I munaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 2.9.1977 (GVBI. S. 306) und des § 40 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 124.8.1966, zuletzt geändert durch Satzung vom 9.1.1969, folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntge- I macht wird:
§1 - Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt j Montabaur und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach
' Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung.der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§2 Höhe der Gebühren
BESTATTUIMGSGEBÜHREN Erdbeisetzung
1.1. Bestattung in Reihengrabstätten
1 . 1.1
1 . 1.2
1.1.3
.1.4
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf und Horressen (nachfolgend “Stadtteile genannt")
Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Urnen
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Urnen in Grabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Leichen oder Körperteile, für die nach poliz« liehen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist.
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen
Bestattung in Wahlgrabstätten
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
50,00 DM 50,00 DM
260,00
DM
180,00
DM
650,00
DM
440,00
DM
100,00
DM
100,00
DM
60,00
DM
60,00
DM
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 1.2.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen
1.2.3. Urnen
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen
1.2.4. Urnen in Grabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen
1.2.5. Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist.
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße 50,00 DM
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 50,00 DM
2. Beisetzungen in Urnenmauern
2.1 Beisetzung von Urnen in Urnenmauern
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße 30,00 DM
II. GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND WIEDERBEISETZUNGEN
1. Ausbettung von Leichen
1.1. nach einer Ruhezeit von weniger als 5 Jahren
1.2. nach einer Ruhezeit zwischen 5 und 15 Jahren
1.3 nach einer Ruhezeit zwischen 15 und 30 Jahren
1.4 nach einer Ruhezeit von mehr als 30 Jahren
1.5 die bei der Bestattung das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ungeachtet der Ruhezeit
2. Ausbettung von Urnen
2.1
3.
3.1
4.
4.1
240,00 DM
III.
160,00 DM
1.
1.1
600,00
DM
400,00
DM
1.2.
100,00
DM
100,00
DM
1.3.
60,00
DM
60,00
DM
i-
1.4.
Entnahme aus Urnenmauern
800,00
DM
700,00
DM
600,00
DM
500,00
DM
260,00
DM
60,00
DM
30,00
DM
Entnahme von Urnen aus Urnenmauern Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen und Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
NUTZUNGSGEBÜHRENRECHTE AN GRABSTÄTTEN Überlassung von Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen für Verstorbene nach Vollendung des 5.
Lebensjahres
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen für Urnen
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen zur Mitbenutzung für Urnen an einer bereits belegten Grabstätte
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen
Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
100,00
DM
60,00
DM
500,00
DM
300,00
DM
150,00
DM
90,00
DM
50,00
DM
30,00
DM
für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße 1.000,00 DM
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 600,00 DM

