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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Montabaur vom 31. Juli 1980

Qg r R a t der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 11. Juli 1980 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland­pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geän­dert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12. 1978 (GVBI. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2020-1 -), in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kom- I munaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 2.9.1977 (GVBI. S. 306) und des § 40 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 124.8.1966, zuletzt geändert durch Satzung vom 9.1.1969, fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntge- I macht wird:

§1 - Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt j Montabaur und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach

' Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung.der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung bean­tragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

§2 Höhe der Gebühren

BESTATTUIMGSGEBÜHREN Erdbeisetzung

1.1. Bestattung in Reihengrabstätten

1 . 1.1

1 . 1.2

1.1.3

.1.4

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf und Horressen (nachfolgendStadtteile genannt")

Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Urnen

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Urnen in Grabstätten, in denen bereits Erd­bestattete ruhen

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Leichen oder Körperteile, für die nach poliz« liehen Vorschriften kein besonderes Grab not­wendig ist.

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Bestattung in Wahlgrabstätten

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

50,00 DM 50,00 DM

260,00

DM

180,00

DM

650,00

DM

440,00

DM

100,00

DM

100,00

DM

60,00

DM

60,00

DM

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 1.2.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

1.2.3. Urnen

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

1.2.4. Urnen in Grabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

1.2.5. Leichen oder Körperteile, für die nach polizei­lichen Vorschriften kein besonderes Grab not­wendig ist.

auf dem Friedhof an der Friedensstraße 50,00 DM

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 50,00 DM

2. Beisetzungen in Urnenmauern

2.1 Beisetzung von Urnen in Urnenmauern

auf dem Friedhof an der Friedensstraße 30,00 DM

II. GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND WIEDER­BEISETZUNGEN

1. Ausbettung von Leichen

1.1. nach einer Ruhezeit von weniger als 5 Jahren

1.2. nach einer Ruhezeit zwischen 5 und 15 Jahren

1.3 nach einer Ruhezeit zwischen 15 und 30 Jahren

1.4 nach einer Ruhezeit von mehr als 30 Jahren

1.5 die bei der Bestattung das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ungeachtet der Ruhe­zeit

2. Ausbettung von Urnen

2.1

3.

3.1

4.

4.1

240,00 DM

III.

160,00 DM

1.

1.1

600,00

DM

400,00

DM

1.2.

100,00

DM

100,00

DM

1.3.

60,00

DM

60,00

DM

i-

1.4.

Entnahme aus Urnenmauern

800,00

DM

700,00

DM

600,00

DM

500,00

DM

260,00

DM

60,00

DM

30,00

DM

Entnahme von Urnen aus Urnenmauern Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen und Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

NUTZUNGSGEBÜHRENRECHTE AN GRABSTÄTTEN Überlassung von Reihengrabstätten

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebens­jahr und anmeldepflichtige Totgeburten

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen für Verstorbene nach Vollendung des 5.

Lebensjahres

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen für Urnen

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen zur Mitbenutzung für Urnen an einer bereits belegten Grabstätte

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

100,00

DM

60,00

DM

500,00

DM

300,00

DM

150,00

DM

90,00

DM

50,00

DM

30,00

DM

für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte

auf dem Friedhof an der Friedensstraße 1.000,00 DM

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen 600,00 DM