Friedhofsgebührensatzung der Stadt Montabaur - 2 • 33/80
2 . 2 .
2.3.
3.
3.1
4.
4.1
5.
IV.
1 .
2 .
3.
4. §3
für Urnen
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen zur Mitbenutzung für Urnen an einer bereits belegten Grabstätte
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße
— auf den Friedhöfen in den Stadtteilen
250,00 DM 150,00 DM
100,00 DM 60,00 DM
Überlassung von Urnennischen
für Urnen in Urnenmauern
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße 500,00 DM
Erwerb des Nutzungsrechts an Urnennischen
für Urnen in Urnenmauern
— auf dem Friedhof an der Friedensstraße 1.000,00 DM Verlängerung des Nutzungsrechts
Für eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden anteilige Gebühren entsprechend Abschnitt III erhoben.
Ein Wiedererwerb ist nur auf volle 10 Jahre möglich.
SONSTIGE GEBÜHREN Benutzung der Friedhofshalle einschl. Aufbewahrung von Leichen innerhalb der polizeilich festgelegten Bestattungsfrist 50,00 DM
Bei Aufbewahrung von Leichen nach Ablauf der polizeilich festgelegten Bestattungsfrist für jeden weiteren angefangenen Tag 5,00 DM
Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle für jeden angefangenen Tag 5,00 DM Benutzung des Sezierraumes 150,00 DM
- Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 30.12.1971,
2. §§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der früheren Gemeinde Bladernheim vom 21.3.1970,
3. §§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der früheren Gemeinde Eigendorf vom 7.9.1970,
4. §§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der früheren Gemeinde Eschelbach vom 12.10.1963 i.d. Fassung vom 2.12.1969,
5. §§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der früheren Gemeinde Ettersdorf v_m 29.1.1969,
6. die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der früheren Gemeinde Horressen vom 1.9.1971.
Montabaur, 31. Juli 1980
Siegel Stadt Montabaur
Mangels, Bürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

