Einzelbild herunterladen

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Montabaur - 2 33/80

2 . 2 .

2.3.

3.

3.1

4.

4.1

5.

IV.

1 .

2 .

3.

4. §3

für Urnen

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen zur Mitbenutzung für Urnen an einer be­reits belegten Grabstätte

auf dem Friedhof an der Friedensstraße

auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

250,00 DM 150,00 DM

100,00 DM 60,00 DM

Überlassung von Urnennischen

für Urnen in Urnenmauern

auf dem Friedhof an der Friedensstraße 500,00 DM

Erwerb des Nutzungsrechts an Urnennischen

für Urnen in Urnenmauern

auf dem Friedhof an der Friedensstraße 1.000,00 DM Verlängerung des Nutzungsrechts

Für eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden anteilige Gebühren entspre­chend Abschnitt III erhoben.

Ein Wiedererwerb ist nur auf volle 10 Jahre möglich.

SONSTIGE GEBÜHREN Benutzung der Friedhofshalle einschl. Aufbe­wahrung von Leichen innerhalb der polizeilich festgelegten Bestattungsfrist 50,00 DM

Bei Aufbewahrung von Leichen nach Ablauf der polizeilich festgelegten Bestattungsfrist für jeden weiteren angefangenen Tag 5,00 DM

Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle für jeden angefangenen Tag 5,00 DM Benutzung des Sezierraumes 150,00 DM

- Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 30.12.1971,

2. §§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der früheren Ge­meinde Bladernheim vom 21.3.1970,

3. §§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der früheren Ge­meinde Eigendorf vom 7.9.1970,

4. §§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der früheren Ge­meinde Eschelbach vom 12.10.1963 i.d. Fassung vom 2.12.1969,

5. §§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der früheren Ge­meinde Ettersdorf v_m 29.1.1969,

6. die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der früheren Gemeinde Horressen vom 1.9.1971.

Montabaur, 31. Juli 1980

Siegel Stadt Montabaur

Mangels, Bürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Ge­meindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesge­setz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreis­ordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).