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Lntabaur 9/29/80

II BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

I die Eigentümer der im Umleyungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

h die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem Jas Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be­rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.

L,die Ortsgemeinde Girod

5. die Verbandsqemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs- Lschuß zugeht.

tieAnmfeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle- Lgsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an [inem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem [meldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung eines Rechts setzen.

fach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma- fiungseines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG).

[echte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur [eteiligung am Umlegungsverfahren berechtigten, sind binnen [inem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus- [sbeidem Umlegungsausschuß anzumelden.

[erden Rechte erst nach Ablauf eines-Monats angemeldet oder ach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist laubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver- andlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn er Umlegungsausschuß dies bestimmt.

[er Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das [rrBeteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir- [ngeines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso [äensich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die [istdurch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden t

I. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE lach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle- frngsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit es Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur !'tschriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund­stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke v orgenommen werden,

j' n ' c ht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

9enehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung bau rechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge bten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre n : cht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszu­führen.

V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVER- ZEICHNIS

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke, der Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in

der Zeit vom 26.7.1980 bis 25,8 1980 bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, Gelbachstraße 9, Zimmer Nr. 7, während der Dienststunden öffentlich aus.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnah­men kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umle­gungsausschusses der Ortsgemeinde Girod schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend ge­nannten Katasteramt eingegangen ist.

Girod, den 10.7.1980

Der Vorsitzende des Umlegungsaus­schusses

Dohrbacher, Vermessungsdirektor

Frauengemeinschaft Girod

Unser diesjähriger Ausflug nach Kfevelar findet am 12.8.1980 statt. Interessenten mögen sich bitte bis zum 29. Juli 1980 bei der Vorsitzenden Gabriele Krekel, Tel. 607 melden.

Cfer Fahrpreis richtet sich nach der Teilnehmerzahl und wird noch bekanntgegeben.

GR0SSH0LBACH:

Wilde Müllablagerungen

Es wurde festgestellt, daß in der GemarkungAuf der Hambach" unerlaubt Hausmüll, Bauschutt und sonstige Gegenstände ab­gelagert wurden. Nicht zuletzt, daß hierdurch das Landschafts­bild erheblich beeinträchtigt wird, stellt dies eine Ordnungs­widrigkeit nach dem Abfallbeseitigungsgesetz dar.

Es wird darauf hingewiesen, daß künftig festgestellte Verstöße zur Anzeige gebracht werden. Die Betroffenen müssen dann mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

GÖRGESHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet am Mittwoch, dem 23, Juli 1980, 20.00 Uhr im Rathaus statt»

TAGESORDNUNG:

I. Öffentliche Sitzung:

1. Beratung und Beschlußfassung über die Festlegung der Gebüh­ren für Urnengrabstätten

2. Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung der Grö­ßenordnung für Urnengrabstätten