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Montabaur 8/29/80 § 44 Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichne- ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten

beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften

dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dai zulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä­chennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Hübingen Flur: 4

Flurstücke: 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2 58 tlw. . 59, 60,61,62,63

Flur: 7

Flurstücke 112 tlw.

Hübingen, den 14.7.1980 Hoffmann, Ortsbürgermeister

Urlaub des Ortsbürgermeisters

Vom 21.7. - 8.8.1980 befindet sich der Ortsbürgermeister im Ur­laub. In wichtigen Angelegenheiten können sich die Bürger an den Ortsbeigeordneten, Josef Kröner, oder direkt an die Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur wenden.

Hoffmann, Ortsbürgermeister

HORBACH:

MGVCäcilia" Horbach

Kommt ihr Sänger all", so soll es klingen. Schöne Lieder woll'n wir singen, all" die ihr daheim geblieben, all die Gäst' mit ihren Lieben. Wenn die Sonn im Herzen scheint, komm zu uns im Lied vereint.

Unter diesem Motto veranstaltet der MGVCäcilia" Horbach am Samstag, dem 19.7.,und Sonntag, dem 20.7.80 auf dem Sportplatz ein Sommerfest mit einem offenen Volksliedersingen. Bei schlechter Witterung findet die Veranstaltung in der Schul­turnhalle im Buchfinkenzentrum statt.

Samstag, 19.7.

ab 19.00 Uhr Getränke- und Essensausgabe 20.00 Uhr Beginn des Volksliedersingens

Sonntag, 20.7.

ab 10.00 Uhr Frühschoppen Die Bevölkerung von Horbach und den umliegenden Ortschal ten ist recht herzlich eingeladen.

hionta

Zur Vorbereitung des Sommerfestes treffen sich die Sängerafl Samstag, dem 19.7.80 um 9 00 Uhr auf dem Sportplatz bzwj an der Turnhalle.

Spvgg. Horbach

GRÜNDUNG EINER ALTEN HERRENMANNSCHAFT Die Spvgg. Horbach lädt alle Interessenten an der Gründung! einer Alten Herrenmannschaft am 18.7.1980, 20 Uhr in das| Vereinslokal in Horbach ein.

TRAINING I. und II. SENIORENMANNSCHAFT I Das Training für die Saison 1980/81 beginnt am Mittwoch, t 23.7.80, auf dem Sportplatz in Horbach.

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EISBACHGEMEINDEN

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GIROD:

Umlegungsausschuß

I. Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat Girod hat am 2. Juni 1980 folgendest Schlüsse gefaßt:

Aufgrund des § 46 des Bundesbaugesetzes in der Fassung de[ Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) wil die Umlegung für das BaugebietOber der Kirch" angeordnej Der Umlegung liegt der im Entwurf erstellte Bebauungsplan Ober der Kirch" zugrunde.

Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekaij machung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbint mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführul des Bundesbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung wiro für das Baugebiet des BebauungsplanesOber der Kirch" die) Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung.

Das Umlegungsverfahren wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch den Friedhof; im Osten durch den Weg Nr,| 4464; im Süden durch die bebauten Flurstücke 2478/1 und 2501 und im Westen durch den Weg Nr. 4465.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte/ einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlij gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung Girod, Grundbuchbezirk: Girod Flur 21

riuretUcker 2480/1, 2481, 2483/1, 2485, 2486, 2487, 2488, 2489, 2490, 2491, 2492, 2493, 2494, 2495, 249f| 2502, 2503, 2504, 2506/1, 2509/1, 2511, 2512. 2513, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518, 2519,

4464 Uw., 4466 tlw..

Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnunäl der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasl zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgehl verlangt die Ortsgemeinde einen Flächenbeitrag gemäß § 58 f Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

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