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Montabaur 7/27/80
Qje Kreisverwaltung forderte in der Auflage zur Genehmigung des Bebauungsplanes die Stadt auf, den Plan so zu ändern, daß Flachdächer in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Um die Frage, ob diese Auflage anerkannt wird, also der Bebauungsplan entsprechend geändert wird, oder nb gegen sie Widerspruch eingelegt wird, die Stadt also auf den Festsetzungen des Bebauungsplanes beharrt, ging es bei dieser Entscheidung.
Bürgermeister Mangels sprach zwar auch davon, daß der Kreis mit dieser Entscheidung in Gestaltungsfragen eingriff, die an und für sich zu den Aufgaben des Stadtrates gehören. Andererseits meinte er aber, man solle die Auflage anerkennen, weil ohnehin kaum Interessenten an einer Flachdachbebauung vorhanden seien. Auch Ratsmitglied Dr. Hütte (CDU) sprach sich für eine Anerkennung der Auflage aus, weil er im Falle eines Widerspruches weitere Verzögerungen bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes befürchte, was zu Lasten der Bauwilligen ginge. Ratsmitglied Widner (SPD) sah ebenfalls diese Härte für die Bauwilligen .meinte aber, man müsse sie in Kauf nehmen, weil andererseits die Stadt ihre Planungshoheit verteidigen müßte.
Auch Ratsmitglied Schweizer (FWG) sprach sich für einen Widerspruch gegen die Auflage des Kreises aus. Im 2. Anlauf (die vorherige Abstimmung hatte Stimmengleichheit ergeben) sprach sich der Stadtrat sodann mehrheitlich dafür aus, die Auflage des Kreises anzuerkennen, so daß zukünftig im Baugebiet Hemchen im Stadtteil Horressen eine Flachdachbebauung nicht mehr möglich sein wird.
Bebauungsplanänderung „Himmelfeld I", 2. Abschnitt
Auch bei diesem Punkt ging es um die Frage der Dachgestaltung. Indem hier in Frage stehenden Bereich waren im rechtskräftigen Bebauungsplan ausschließlich Flachdächer vorgeschrieben.
Die Änderung des Bebauungsplanes zielt darauf ab, in diesem Bereich auch Walm- und Satteldächer bis maximal 18° zuzulassen. Die Kreisverwaltung versagte ihre Genehmigung zur Ände- I rungsplanung mit dem Hinweis auf städtebauliche Gesichtspunkte. Ein Nebeneinander von Walm- und Satteldächern auf der I einen und Flachdächern auf der anderen Seite bedeutet nach ih- : rer Auffassung einen Verstoß gegen § 1, Abs. 6 BBauG, in dem die Berücksichtigung städtebaulicher Belange gefordert wird.
Der Stadtrat kam mehrheitlich zu dem Ergebnis, die Entscheidung der Kreisverwaltung nicht anzuerkennen, also Widerspruch dagegen zu erheben. Der Stadtrat beharrte also auf seiner Entscheidung, in diesem Bereich auch Walm- und Satteldächer zu ermöglichen und berief sich auf die Planungshoheit der Gemeinde.
Bebauungsplan „Saubitz-Wurstwiese" im Stadtteil Horressen geändert
Einstimmig beschloß der Stadtrat, den Bebauungsplan „Saubitz- Wurstwiese" im Stadtteil Horressen so zu ändern, daß im Bereich der Flurstücke 36 und 37 die Abstandsfläche zwischen [der Sperlingstraße und der Baugrenze von 8 m auf 5 m reduziert wird. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Hinweis, weben des Zuschnitts der Grundstücke sei bei Einhaltung I des im Bebauungsplan festgelegten Abstands von 8 zur Sper- Ilingstraße eine optimale Ausnutzung des Grundstückes nicht Imöglich. Die Verringerung des Abstands um 3 m beeinträchtige jauch nicht die Sicht zum Herrenhahnweg. Für die angrenzenden l&undstücke in der Sperlingstraße ist im Bebauungsplan bereits Ider jetzt beschlossene Abstand von 5 m festgelegt.
Antrag auf Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkgarage „Kbnrad-Adenauer- jPlatz" abgelehnt
Die FWG-Fraktion hatte beantragt, bis zur Fertigstellung aller Baumaßnahmen auf dem Konrad-Adenauer-Platz in der Park- Igarage keine Parkgebühren zu erheben. Die Parkdauer sollte Idurch Parkscheiben geregelt werden. Die Höchstparkdauer sollte | a uf 2 Std. festgelegt werden.
Ratsmitglied Schweizer (FWG) begründete den Antrag mit einer nach seiner Auffassung unbefriedigenden Belegung der Parkgarage. Auf das „wilde" Parken im Stadtkern sollte nach den Vorstellungen der FWG-Fraktion ihre Initiative unterbunden werden.
Ratsmitglied Dr. Hütte (CDU) und Ratsmitglied Widner (SPD) sprachen sich nachhaltig gegen diesen Antrag aus. Es wurde darauf hingewiesen, daß man sich ein endgültiges Bild über die Frequentierung der Parkgarage erst nach Abschluß der Baumaßnahmen auf dem Konrad-Adenauer-Platz machen könne. Bei den Einnahmen aus den Parkautomaten sei eine steigende Tendenz zu konstatieren. Eine Entscheidung für ein kostenfreies Parken würde überdies für die Stadt einen Einnahmeverlust von ca 36,000,- DM bedeuten. Der Stadtrat lehnte die von der FWG-Fraktion beantragte Regelung mit den Stimmen von CDU und SPD ab.
Neue Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Montabaur
Der Stadtrat beschloß einstimmig (bei 1 Stimmenthaltung) eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen dsr Stadt Montabaur (Friedhof in der Innenstadt und in den Stadtteilen Bladernheim, Eigendorf, Ettersdorf, Eschelbach, Horressen). Durch diese neue Satzung kommt die Stadt ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, für die öffentliche Einrichtung „Friedhof" kostendeckende Gebühren zu erheben. Der Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz hatte in seiner Prüfung im Jahr 1979 beanstandet, daß bei den Friedhöfen der Stadt erhebliche Unterdeckung besteht.
Er forderte die Stadt auf, dies zu ändern. Zwar wurde nicht gefordert, eine volle Kostendeckung für die Einrichtung vorzunehmen, weil Friedhöfe als öffentliche Grünanlage auch einen Vorteil für die Allgemeinheit bieten. Nachdrücklich war jedoch die Forderung des Landesrechnungshofes, für alle unmittelbar im Zusammenhang mit Bestattungen erbrachten Leistungen kostendeckende Gebühren zu erheben.
Die Verwaltung ist mit der Vorlage des Entwurfs einer neuen Friedhofsgebührensatzung dieser Aufforderung nachgekommen. Der Friedhofsgebührensatzung liegen umfangreiche und sorgfältige Kostenschätzungen für die einzelnen Leistungen zu Grunde die von der Stadt, ihren Bediensteten und beauftragten Unternehmer erbracht werden.
Da die bisher geltende Gebührensatzung für die Stadt Montabaur das Datum vom 30.12.1971 trägt und gerechnet von diesem Zeitpunkt eine erhebliche Steigerung der Lohn- und Sachkosten zu verzeichnen war, darf es nicht verwundern, daß die Steigerung der Gebühren gegenüber der alten Satzung beträchtlich ausgefallen ist. Zum Teil noch erheblicher ist die Steigerungsrate der Gebühren für die Friedhöfe in den Stadtteilen, weil dort die bestehenden Satzungen wesentlich älteren Datums waren. Die Stadt Montabaur hatte sich in den Auseinandersetzungsverträgen verpflichtet, die Friedhofsgebühren bis zum 31.12.1975 nicht zu ändern. In der Zwischenzeit hatte man die Anpassung der Gebühren unterlassen, weil man eine Neuregelung mit der Stadt Montabaur in einem Zuge wollte.
Die vom Stadtrat beschlossene neue Friedhofsgebührensatzung sieht für einzelne Leistungen unterschiedliche Beträge für den Friedhof in der Innenstadt und die Friedhöfe in den Stadtteilen vor, weil auch die Kostenbelastung voneinander abweicht.
So schlägt sich in der Gebührenkalkulation die Tatsache nieder, daß in der Innenstadt die Personal kosten höher sind als in den Stadtteilen, weil auf dem Friedhof in der Friedensstraße hauptamtliche Kräfte beschäftigt sind, während in den Stadtteilen nebenberuflich tätige Personen die Arbeiten erledigen und zum Teil manche Leistungen noch in Nachbarschaftshilfe erbracht werden.
Im folgenden sollen die wichtigsten Gebühren einmal aufgeführt und ihre Zusammensetzung aufgeschlüsselt werden:

