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Montabaur 17/21 / 80 MGV Gackenbach MGV Hübingen Kunstradsportgruppe Elz Turngruppe Frickhofen

Anschließend Tanz. Es spielt die KapelleSkyli

25.5.80 Sonntag

I4.00 Uhr C-Jugend JSG Nassau/Winden/Horbach - JSG Monta­baur/Stahlhofen.

15.30 Uhr Traditionsmannschaft 1. FC Kaiserslautern (mit Hofst

Eckel, Hölz, Diel, Braner, Friedrich, Schwager, Geisert, Richter, Buzzel Schneider, Franz Schmidt, Sprenkert, Schirra u.a.

AH-Auswahl Westerwald

(mit Betz (Bad Marienberg/Eisbachtal) Hommrich (Steinefrenz/Eisbachtal), Ferdinand (Eisbachtal), Lettermann (Montabaur) Weber, (Horressen),Weber (Herschbach/Siershahn ) Hassenteufe^Hoffmann (Hor­bach), /Montabaur), Pförtner (Wirges/Horbach) Heinz (Eschelbach), Ickenroth (Montabaur/Eschelbach), Kraiker (Horbach/Eintr. Ffm Amt),Wilhelmi (Aren- berg/Horbach), Sprenger (Horbach)

20.00 Uhr Tanz in der Turnhalle Horbach

26.5.80 Montag

9.30 Uhr Gottesdienst für die Verstorbenen und Gefallenen

der Spvgg. Horbach in der Turnhalle Horbach. Anschließend Frühschoppen

11.15 Uhr Seniorenfußballturnier auf dem Sportplatz Horbach Es nehmen teil:

SG Dachsenhausen Fortuna Holler,

SV Oberelbert SV Staudt

FSV Gelbachtaler Sportfreunde Stahlhofen VfR Winden

18.00 Uhr Siegerehrung auf dem Sportplatz.

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsge- meinde Horbach für das Jahr 1980 vom 7.5.1980

l.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 28.4.1980 hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

kr Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT

in der Einnahme auf inder Ausgabe auf

VERMÖGENSHAUSHALT inder Einnahme auf in der Ausgabe auf

404.700,- DM 404.700,- DM

596.600,- DM 596.600,- DM festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushalts­jahr 1980 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaus­halterforderlich ist, wird auf 284.450,- DM festgesetzt

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Oie Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

! GRUNDSTEUER

a ) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und Gewerbe­kapital 280 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 36,- DM

für den zweiten Hund 54,-- DM

für jeden weiteren Hund 72,- DM

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG Genehmigt gemäß § 95 Abs 3 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz

Montabaur, den 28.4.1980

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

(L.S.) Im Aufträge: gez. Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.5.1980 bis 6.6.1980 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Horbach, den 7.5.1980 Ortsgemeindeverwaltung Horbach

I.V. Noll, I. Ortsbeigeordneter

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Horbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht wor­den ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

EISBACHGEMEINDEN

GIROD:

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Gemeinde Girod Westerwaldkreis, amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 (RGBl. I S. 519) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) und § 1 des Preußischen Aus­führungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.11.1911 (Ge­setzsammlung S. 149) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) folgendes ange­ordnet: c ,

s 1

Die Gemeinde Girod einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfol­gen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes: