Montabaur 18/21 / 80
1. ) Hunde sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Viehseu
chengesetzes in der derzeitigen Fassung festzulegen; Ausnahmen nach § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden, nicht zugelassen werden .
2. ) Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen; innerhalb
von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen gilt dies nicht, sofern die Katzen nachweislich seit mindestens ' vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind.
3. ) Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Bezirk
verbracht werden, wenn sie nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind oder nur bis zu vier Tagen entfernt werden; andere Hunde und Katzen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach tierärztlicher Untersuchung entfernt werden.
§3
1. ) Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und
Forstbeamten werden ermächtigt, frei umherlaufende Hunde und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann nicht geltend gemacht werden.
2. ) Seuchenverdächtige Haustiere und seuchenverdächtige
gefangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts sicher einzusperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes die Tötung angeordnet ist.
Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen, daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
§4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.
§ 5
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in Kraft.
Montabaur, den 13. Mai 1980
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
GÖRGESHAUSEN SV Grün-Weiß Görgeshausen
Am vergangenen Sonntag konnte beim Kreismeisterschaftsturnier in Niederbieber ein 3. Platz erreicht werden.
Am Pfingstmontag nimmt unsere Mannschaft an einem Turnier in Eppenrod teil.
REILBERSCHEID
Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden"
Wie bereits berichtet, nimmt unsere Gemeinde in diesem Jahr am Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden" teil und wird von der Bewertungskommission am Dienstag, dem 27.5. besichtigt.
Wir möchten alle Grundstücksbesitzer um Mithilfe bitten,damit unsere Gemeinde einen guten Platz belegt.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir besonders auf die Reinigungspflicht von Straßen und Bürgersteigen hinweisen.
Dies gilt auch für noch unbebaute Plätze im Ortsbereich.
Für Ihre Mithilfe an der Verschönerung unseres Ortes möchte ich mich schon jetzt recht herzlich bedanken.
Reichwein, Ortsbürgermeister
NENTERSHAUSEN
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Jahr 1980 vom 5.5.1980
l.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung duri die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 23.4, 1980 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 18,00 DM
für den zweiten Hund 27,00 DM
für jeden weiteren Hund 36,C0 DM
1.276.000,- DM 1.276.000,- DM
305.000,- DM 305.000,- DM festgesetzt.
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Haushaltsjahr 1980 wird hiermit erteilt:
Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. GRUNDSTEUER
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ( A)
b) für Grundstücke (B)
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und -kapital 5430 Montabaur, den 23.4.1980 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (L.S.)
III.
Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.
Hebesatz 300 v.H.
Im Aufträge Meckel
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.5.1980 bis 6.6.1980 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus. Nentershausen, den 5.5.1980
(L.S.) Ortsgemeindeverwaltung Nentershausen
Perne, Ortsbürgermeister

