Montabaur 16/21 / 80
die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden und Osten durch die Kreisstraße 75, im Süden durch den Weg Flur 4, Flurstücks-Nr. 58 und im Westen durch den Weg Flur 4, Flurstücks-Nr. 62.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
GEMARKUNG HÜBINGEN Grundbuch Hübingen Flur 4, Flurstücks-Nr. 46, 47, 48,49, 50, 51, 52, 53, 54/1,
54/2, 59, 60,61.
Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundstückseigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt die Gemeinde einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.
II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.
4. die Ortsgemeinde Hübingen
5. die Verbandsgemeinde Montabaur
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugaht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG)
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß
die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegur beschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereint rungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund Stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder .-wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet odergeän dert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsoder Veränderungssperre nicht berührt.
IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVERZEICHNIS.
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 31. Mai 1980 bis einschl. 30. Juni 1980 bei der Verband Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, Zimmer Nr. 7 während der Dienststunden öffentlich aus.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Hübingen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 14. Mai 1980
Der Vorsitzende des Umlegungsauschusses
Siegel Rohrbacher, Vermessungsdirektor
HORBACH:
60 Jahre Spvgg. Horbach
Anläßlich der 60 Jahrfeier der Spvgg. Horbach finden an Pfingsten 1980 eine Reihe von Veranstaltungen statt. Hier der Festverlauf:
24.5.80 Samstag
16.00 Uhr Freundschaftsspiel der SG Horbach/Winden I -SG Bad Marienberg/Norken (Landesliga)
20.00 Uhr Kommers in der Schulturnhalle „Buchfinkenzentrum Horbach Es wirken mit:
Musikverein Wirges MGV Horbach

