Montabaur 12/ 16/80
TAGESORDNUNG:
I. ÖFFENTLICHER TEIL:
1. Erlaß einer Satzung über eine Veränderungssperre für das Baugebiet "Wässer"
2. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Streimerich"
3. Änderung des Bebauungsplanes "Rest Helfensteinstraße"
4. Beschluß über den Ausbau des Streimerichweges
5. Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen
6. Bauleitplanung "Auf der Haid", Neuhäusel
7. Verschiedenes, Bekanntgaben usw.
II. NICHTÖFFENTLICHER TEIL:
1. Auftragsvergabe zum Ausbau der Baustraße im Neubaugebiet "Nörrenpfad"
2 . Grundstücksan gelegenheiten
3. Bauanfragen, Bauänträge
4. Gestattungsvertrag
5. Architektenvertrag Nitsche (Friedhofserweiterung)
6. Eilentscheidung über die Vergabe der Abbrucharbeiten einer ehern. Scheune - nachträgliche Ratszustimmung -
7. Erschließungskostenabrechnung Oberdorfstraße
8. Zuschußantrag TV "Jahn" Eitelborn
9. Zuschußantrag Kindergarten
10. Zuschußantrag Folkloregruppe
11. Architektenvertrag mit dem Statiker der Friedhofshalle
12. Personalangelegenheiten
13. Verschiedenes, Bekanntgaben usw.
5411 Eitelborn, 9.4.1980 Hümmerich , Ortsbürgermeister
Verlegung der 220/300 kV-Leitung Koblenz - Kelsterbach im Gemarkungsbereich Eitelborn
Das Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk Leitungsbaubüro Neuwied, Hermannstraße 43, 5460 Neuwied 1, Telefon 02631 - 27038, gibt bekannt, daß am 21.4.1980 der Abbau bzw. Neuverlegung der Hochspannungsleitung in unserem Gemarkungsbereich beginnt. Die Vorbereitungen zur Durchführung dieser Arbeiten sind bereits erfolgt.Alle durch den Abbau der Hochspannungsleitungen entstehenden Flurschäden werden den Nutzungsberechtigten ersetzt. Die Flurschäden bitten wir unmittelbar bei dem o.a. Leitungsbüro anzumelden.
Hümmerich, Ortsbürgermeister
Möhnenverein Eitelborn
Anläßlich unserer 30-Jahrfeier am 26.4.1980 im "Nassauer Hof", Beginn: 2o,oo Uhr, werden alle Möhnen, auch die Ehemänner und Freunde recht herzlich eingeladen.
Versammlung des CDU-Ottsverbandes Eitelborn
Am Donnerstag, dem 24.4.1980, beginnt um 2o.oo Uhr in Eitelborn, im Gemeindehaus ,(Triftstraße) eine Mitgliederversammlung des CDU—Ortsverbandes Eitelborn.
Kath. Frauengemeinschaft Eitelborn
Unser Tagesausflug findet statt am Dienstag, dem 6. Mai 1980, Die Abfahrtszeit wird noch bekanntgegeben.
Anmeldung bitte bei Frau Lilli Labonte, Unterdorfstr. 19, Telefon 8341.
Und dann nicht vergessen! Am Dienstag, dem 22.4. treffen wir uns um 15.oo Uhr am Feuerwehrplatz zu einem gemütlich - frohen Kaffee-Nachmittag.
An Kaffee-Gedeck und Kuchengabel denken!
Aktion 3. Welt
Am Samstag, dem 19.4. und Sonntag, dem 2o.4„, verkaufen wir Indio-Kaffee und Jutetaschen.
KADENBACH
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Am Krämer I der Ortsgemeinde Kadenbach für die Grundstücke Flur 16, Flurstücke: 182 und 183 gemäß § 13 BBauG
Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung von 22.8.1979 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Am Krämer I — IV" gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt: daß die Abstandsfläche zwischen Baugrenze und Verkehrsflächi (Römerstraße) im Bereich der Grundstücke Nr. 182 und 183 Flur 16 von 7,oo m auf 5,oo m verringert wird.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach ten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt.
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsi terlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt), 543o Montabaur, während der Dien» stunden, sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeistersii Kadenbach während den ortsüblichen Dienststunden eingesehe werden können.
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§-44_c_BBauG_L(AuszDa)_
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich tigen beantragt.
2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG: (Auszug)
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz . ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Ge nehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs 6 GemO) Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1, die Ausschließungsgründe (§ 22, Abs 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnen) der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Kadenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz GemO - vom 14.12.1973 ( GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21 Dez. 1978 ( GVBI. S 77o).
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Montabaur, den 1o.4.1980 Karbach, Ortsbürgermeister
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