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ontabaur 11 / 16 / 80 B sprechung für

Freitag, den 25.4.1980, 2o.oo Uhr, idas Vereinslokal Burg, eingeladen.

erzlich willkommen zur gemütlichen Runde sind natürlich auch leanderen Clubmitglieder.

jnge Union Heiligenroth

ie Fußballmannschaft der JU Heiligenroth hatte am 12.4.

IO ihr erstes Freundschaftsspiel.

gewann in einem überragenden Spiel gegen die TM "Keller- «ter" mit 4:2. Dieser Sieg ist vor allem dem Torhüter Herbert ispari zu verdanken, der mit hervorragender», teilweise akro- itischen Leistungen zu gefallen wußte.

er Schiedsrichter Fred Henn hatte mit diesem sehr fairen Spiel iine Schwierigkeiten.

eiligenroth

wurden verschiedene Schlüssel und Werkzeug gefunden. Die chen können während der Dienststunden beim Octsbürgermei- 0,00 Dil ;r abgeholt werden.

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MH-GOLDHAUSEN

ilagerung von Müll auf dem Privatgrundstück der Firma Jenbach & Thewalt ist untersagt

vergangener Zeit mußte wiederholt festgestellt werden, daß f dem Firmengelände der Firma Müllenbach & Thewalt Haus- rtiill abgelagert wurde.

° 00 wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß dies streng- >ns untersagt ist. Diese Müllablagerungen haben inzwischen ich zu einer Beanstandung seitens der Kreisverwaltung des esterwaldkreises geführt.

inftige verbotswidrige Müllablagerungen werden von der Orts- 0,00 Blizeibehörde der Verbandsgemeinde Montabaur geahndet r, daß iSzw.es erfolgt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sei- >etzt siÄs der Firma Müllenbach & Thewalt.

' ^' e I Ferdinand, Ortsbürgermeister

nvestiti 1

anziert fiehseuchenpolizeiliche Anordnung Nachdem bei einem ieindera Jhs im Bereich der Gemeinde Ruppach - Goldhausen au zup iesterwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, die inBs §d aufgrund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26. titionen p. 1909 (RGBl. I S. 519) in der Fassung der Bekanntmachung

Br23.02.1977 (BGBl. I S. 313) und § 1 des Preußischen die ^führungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. 11. 1911 Sport jsetzsammlung S. 149) sowie der Verordnung zum Schutz lenkö® Sjen die Tollwut vom 11.03. 1977 (BGBl. I S. 444) folgendes ne Frei«ljeordnet:

lanzpltlj § 1

liehe PS Gemeinde Ruppach-Goldhausen einschl. der )83 = [^markung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

!ie Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird er- ilgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf rondrei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

nte der ie Ver; beein- ^erhalt: innen u ,r Dorf

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§2

1 den gefährdeten Bezirk gilt folgendes :

Hunde sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Viehseu­chengesetzes in der derzeitigen Fassung festzulegen; Ausnahmen nach § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden, nicht zugelassen werden.

Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen; inner­halb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen gilt dies nicht, sofern die Katzen nachweislich seit min­destens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind.

3.) Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Bezirk verbracht werden, wenn sie nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut ge­impft worden sind oder nur bis zu vier Tagen entfernt werden; andere Hunde und Katzen dürfen nur mit Ge­nehmigung der zuständigen Behörde und nach tierärzt­licher Untersuchung entfernt werden

§ 3

1. ) Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und

Forstbeamten werden ermächtigt, frei umherlaufende Hunde und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann nicht geltend gemacht werden.

2. ) Seuchenverdächtige Haustiere und seuchenverdächtige

gefangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts sicher einzu­sperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Viehseuchen­gesetzes die Tötung angeordnet ist.

Tote Tiere , die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Auf sicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen, daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23. 02. 1977 (BGBl. I S. 313) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11. 03. 1977 (BGBl. I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.

§ 5

Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in Kraft.

Montabaur, den 1o. April 1980

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

Jugendarbeit

Nachdem sich Verantwortliche für die Jugendarbeit gefunden haben wurde folgendes Rahmenprogramm für die gesamte Jugend der Gemeinde erstellt:

9.5.1980 Nachtwanderung

5.6.1980 Diskussion.-Generationskonflikt

2.7.1980 Grillen mit Behinderten

7.8.1980 Filmabend (Spielfilm)

4.9.1980 Fete

Daneben werden folgende Kleingruppen angeboten:

Montag Fotokurs 19.3o Uhr

Dienstag Musikgruppe 19.3o Uhr

Mittwoch Theatergruppe 19.3o Uhr

Donnerstag Bastelgruppe 19.3o Uhr

Freitag Elektrotechnikkurs 19.3o Uhr

Weiterhin wird in absehbarer Zeit eine Sportgruppe angeboten werden.

EITELBORN

Ratssitzung

Die nächste Ratssitzung findet am

Mittwoch, dem 23.4.1980, 18.oo Uhr, statt.