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Montabaur 17/14/80

Zahlungen sind an den Kassenverwalter der Flurbereinigungs­kasse Herrn Helmut Meurer, Mühlenweg 5, Girod, grundsätz­lich nur gegen Quittung zu leisten. Überweisungen und Ein­zahlungen können außerdem auf das Konto der Teilnehmerge­meinschaft Nr. 186 bei der Raiffeisenbank e. V. in Girod / Ww. erfolgen. Hierbei ist die aus dem Forderungszettel ersichtliche Ordnungsnummer (Ordn. Nr.) anzugeben.

Die angeforderten Beiträge können soweit möglich abverdient werden. Darüber hinausgehende Abverdienerleistungen sind nicht statthaft.

Bei Leistungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % sowie Mahngebühren erhoben.

Die Teilnehmer werden hiermit aufgetordert, ihrer Leistungs­pflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Bei­hilfen aus öffentlichen Mitteln von der Aufbringung der erfor­derlichen Eigenleistung abhängig ist. Bei Leistungsverzug werden die Beiträge auf Kosten der Säumigen nach § 136 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen, wobei auch in den Grundbesitz selbst vollstreckt werden kann, da die Beitrags­pflicht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken ruht.

Die Säumigen aus den vorangegangenen Hebungen werden hier­mit öffentlich gemahnt und aufgefordert, die Beitragsrückstän­de spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Flurbe­reinigungskasse zu zahlen.

Der Vorsitzende des Vorstandes Hannappel

GROSSHOLBACH Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung "Flur 4 und 15 der Ortsgemeinde Großholbach

- Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 18. 3. 198o Az.: 61o-13 nachstehende Ge­nehmigung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hier­mit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. 8. 1976 (BGBl. I S. 2256) zuletzt geändert durch das Ge­setz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6. 7. 1979 (BTBL I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverord­nung zur Dur chführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18. 4. 1974 (GVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6. 7. 1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich be­kanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebau­ungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsver­bindlich wird.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 4o und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen geantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorsehriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soH, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Großholbach Flur 4

Flurstücke: 2oo1, 2552/1 tlw., 21o, 211, 212, 2554/8, 2554/6 213/1, 213/2, 2554/7, 213/3, 214/1, 214/2, 214/3, 2551/1,

2o3, 2o4, 215/1, 2o6/3

Großholbach, den 31. März 198o

Metternich, Ortsbürgermeister

HEILBERSCHEID AH - Heilberscheid

Die AH Heilberscheid gewannen am vergangenen Samstag ihr Auswärtsspiel in Hambach mit 1 : o Toren.

Der Änderungsplan nebst Begründung kann bei der Verbands-

gemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstraße 9, 543o Monta- »»»**»*************

baur (Bauamt) während den Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

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