Montabaur 17/14/80
Zahlungen sind an den Kassenverwalter der Flurbereinigungskasse Herrn Helmut Meurer, Mühlenweg 5, Girod, grundsätzlich nur gegen Quittung zu leisten. Überweisungen und Einzahlungen können außerdem auf das Konto der Teilnehmergemeinschaft Nr. 186 bei der Raiffeisenbank e. V. in Girod / Ww. erfolgen. Hierbei ist die aus dem Forderungszettel ersichtliche Ordnungsnummer (Ordn. Nr.) anzugeben.
Die angeforderten Beiträge können soweit möglich abverdient werden. Darüber hinausgehende Abverdienerleistungen sind nicht statthaft.
Bei Leistungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % sowie Mahngebühren erhoben.
Die Teilnehmer werden hiermit aufgetordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von der Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Bei Leistungsverzug werden die Beiträge auf Kosten der Säumigen nach § 136 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen, wobei auch in den Grundbesitz selbst vollstreckt werden kann, da die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken ruht.
Die Säumigen aus den vorangegangenen Hebungen werden hiermit öffentlich gemahnt und aufgefordert, die Beitragsrückstände spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Flurbereinigungskasse zu zahlen.
Der Vorsitzende des Vorstandes Hannappel
GROSSHOLBACH Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung "Flur 4 und 15 der Ortsgemeinde Großholbach
- Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes ■ Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 18. 3. 198o Az.: 61o-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. 8. 1976 (BGBl. I S. 2256) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6. 7. 1979 (BTBL I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Dur chführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18. 4. 1974 (GVBI. S. 181) die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6. 7. 1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 4o und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen geantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorsehriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soH, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung Großholbach Flur 4
Flurstücke: 2oo1, 2552/1 tlw., 21o, 211, 212, 2554/8, 2554/6 213/1, 213/2, 2554/7, 213/3, 214/1, 214/2, 214/3, 2551/1,
2o3, 2o4, 215/1, 2o6/3
Großholbach, den 31. März 198o
Metternich, Ortsbürgermeister
HEILBERSCHEID AH - Heilberscheid
Die AH Heilberscheid gewannen am vergangenen Samstag ihr Auswärtsspiel in Hambach mit 1 : o Toren.
Der Änderungsplan nebst Begründung kann bei der Verbands-
gemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstraße 9, 543o Monta- »»»**»*************
baur (Bauamt) während den Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
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