Montabau r - 18/14/80
GÖRGESHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet am Dienstag, dem 8. April 1980, 20.00 Uhr im Rathaus statt. TAGESORDNUNG:
I.ÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Verpflichtung eines nachgerückten Ratsmitgliedes (§ 30 II GemO)
2. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß von Richtlinien bezüglich der Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugendlagern, Jugendfahrten und Studienfahrten
3. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag des JRK Görgeshausen auf Bezuschussung einer Fahrt
4. Verschiedenes
II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Grundstücksangelegenheiten
2. Verschiedenes Görgeshausen, 31.3.1980
Herz, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur beantragt gemäß §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaitsgesetz - WHG -) in der Fassung vom 16.10.76 (BGBL. I S. 3017), geändert durch Artikel 69 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vom 14.12.1976 (BGBL. I S. 3341) und der §§ 20 Abs. 1 Nr. 2,100 Abs. 1 und 109 ff des Landeswassergesetzes (LWG) vom 1.8.1960 (GVBI. S. 153, 267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5.7.1977 (GVBI. S.. 197 ,
BS 237 -1), nach Maßgabe der dem Antrag vom 24.4.1979 zugrunde liegenden Pianunterlagen die Erlaubnis
1. die in der Ortslage Görgeshausen anfallenden häuslichen gewerblichen und industriellen Abwässer bis zu einer Menge von 17,30cbm/h (Trockenwetterabfluß), sowie das mit Abwasser vermischte Niederschlagswasser bis zu einer Gesamtmenge von 567 cbm/h (d. h. den 45- fachen Trockenwetterabfluß) nach mechanischer und biologischer Reinigung in den Hambach, Flur 5, Flurstück 2354, der Gemarkung Görgeshausen und
2. das in der Ortslage Görgeshausen anfallende, aus dem Regenüberlauf abgeschlagene Mischwasser, bis zu einer Menge von ca. 1.280 l/s in den Dorfbach, Flur 4, Flurstück 2341/s der Gemarkung Görgeshausen einzuleiten.
Die beantragte Erlaubnis berührt nicht Rechte Dritter und ersetzt nicht Genehmigungsrechte, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt erhöhter Anforderungen, auch über den § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Sie soll befristet werden.
Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich im einzelnen Art und Umfang des Unternehmens ergeben, in der Zeit
vom 9.4.1980 bis 9.5.1980
bei der Kreisverwaltung in Montabaur, Zimmer Nr. 182, und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht ausliegen.
Einwendungen gegen die beantragte Erlaubnis und Ansprüche wegen nachteiliger Auswirkungen der beabsichtigten Benutzungen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich in 3-facher Ausfertigung einzüreichen oder zur Niederschrift anzumelden, und zwar spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist. Einwendungen können also nur bis einschließlich 23.5.1980 geltend gemacht werden. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur maßgebend.
Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen geg e , die beantragte Erlaubnis erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen.
Wer wegen nachteiliger Wirkung der zugestandenen Benutzung keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der Erlaubnis Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzungen, auf die Herstellung von Schutz einrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß die Inhaberin der Erlaubnis angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschriften des § 10 Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.
Vertragliche Ansprüche werden durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Die genannte Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn durch die beantragte Erlaubnis die von einem Dritten beantragte Erlaubnis oder Bewilligung beeinträchtigt werden würde. Bei solchen Anträgen Dritter sind die erforderlichen Unterlagen alsbald in der von der Behörde ggf. nachzubewilligenden Frist vorzulegen. Die Art der Unterlagen ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der förmlichen Verfahren nach dem Landeswassergesetz vom 2.3.1962 (Min. Bl. Sp. 452 ff). Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge der genannten Art können in dem laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen gern. §112 LWG wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt. Kreisverwaltung des Westerwaldkreises - Untere Wasserbehörde - im. Aufträge: Steudel, Oberbaurat
Verloren
Einen Autoschlüssel kann sich der Verlierer bei der Gemeinde während den Sprechstunden abholen (dienstags von 18.00 bis 20 Uhr).
Versteigerung
Im Auftrag der Erbengemeinschaft werden die Nachlaßgrundstücke der verstorbenen Helene Gilles, geb. Heibel und der verstorbenen Elisabeth Heibel im Grundbuch von Hei- ligenroth, Band 24, Blatt Nr. 999, verkauft.
Es sind folgende Grundstücke:
Flur 17 Wiese in den Apfelbäumen 1. Gew. 7,16 ar Flur 19 Acker im Niederfeld 4. Gew. 8,87 ar
Flur 16 Acker im Ahlen 14,25ar
Flur 13 Wiese in der Thorwiese 17,80 ar
Flur 39 Acker im Truchelbitzchen 14,08ar
Flur 28 Acker im Hohenrain 25,00 ar
Flur 48 Wiese im kleinen Seftrich 8,26ar
Flur 49 Acker im Attenberg 15,14 ar
Flur 29 Acker über der Gewann 3. Gew. 12,50 ar
Flur 25 Acker in den Birken 12,50ar
Flur 19 Acker im Niederfeld 3. Gew. 12,60 ar
Flur 16 Wiese in der Mengenweide 2. Gew. 8,20 ar
Die Versteigerung erfolgt im Beisein des Ortsgerichtsvorstehers am Samstag, dem 12. April 1980, nachmittags um 15.00 Uhr im Gasthof Burg, Heiligenroth.

