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Montabau r - 18/14/80

GÖRGESHAUSEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet am Dienstag, dem 8. April 1980, 20.00 Uhr im Rathaus statt. TAGESORDNUNG:

I.ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Verpflichtung eines nachgerückten Ratsmitgliedes (§ 30 II GemO)

2. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß von Richt­linien bezüglich der Gewährung von Zuschüssen zu Jugend­freizeiten, Jugendlagern, Jugendfahrten und Studien­fahrten

3. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag des JRK Görgeshausen auf Bezuschussung einer Fahrt

4. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Grundstücksangelegenheiten

2. Verschiedenes Görgeshausen, 31.3.1980

Herz, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur beantragt gemäß §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaitsgesetz - WHG -) in der Fassung vom 16.10.76 (BGBL. I S. 3017), geändert durch Artikel 69 des Einführungs­gesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vom 14.12.1976 (BGBL. I S. 3341) und der §§ 20 Abs. 1 Nr. 2,100 Abs. 1 und 109 ff des Landeswassergesetzes (LWG) vom 1.8.1960 (GVBI. S. 153, 267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesstraßen­gesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5.7.1977 (GVBI. S.. 197 ,

BS 237 -1), nach Maßgabe der dem Antrag vom 24.4.1979 zu­grunde liegenden Pianunterlagen die Erlaubnis

1. die in der Ortslage Görgeshausen anfallenden häuslichen gewerblichen und industriellen Abwässer bis zu einer Menge von 17,30cbm/h (Trockenwetterabfluß), sowie das mit Abwasser vermischte Niederschlagswasser bis zu einer Gesamtmenge von 567 cbm/h (d. h. den 45- fachen Trockenwetterabfluß) nach mechanischer und biologischer Reinigung in den Hambach, Flur 5, Flur­stück 2354, der Gemarkung Görgeshausen und

2. das in der Ortslage Görgeshausen anfallende, aus dem Regenüberlauf abgeschlagene Mischwasser, bis zu einer Menge von ca. 1.280 l/s in den Dorfbach, Flur 4, Flurstück 2341/s der Gemarkung Görgeshausen einzuleiten.

Die beantragte Erlaubnis berührt nicht Rechte Dritter und er­setzt nicht Genehmigungsrechte, die nach anderen Rechts­vorschriften erforderlich sind.

Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt erhöhter Anforde­rungen, auch über den § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus. Sie soll befristet werden.

Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich im einzelnen Art und Umfang des Unternehmens ergeben, in der Zeit

vom 9.4.1980 bis 9.5.1980

bei der Kreisverwaltung in Montabaur, Zimmer Nr. 182, und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht ausliegen.

Einwendungen gegen die beantragte Erlaubnis und Ansprüche wegen nachteiliger Auswirkungen der beabsichtigten Be­nutzungen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur schriftlich in 3-facher Ausfertigung einzüreichen oder zur Niederschrift anzumelden, und zwar spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist. Einwendungen können also nur bis einschließlich 23.5.1980 geltend gemacht werden. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur maßgebend.

Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen geg e , die beantragte Erlaubnis erhebt, verliert sein Recht auf Erhe­bung von Einwendungen.

Wer wegen nachteiliger Wirkung der zugestandenen Benutzung keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der Erlaubnis Ansprüche, die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzungen, auf die Herstellung von Schutz einrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß die Inhaberin der Er­laubnis angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

Nachteilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vor­ausgesehen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmen der Vorschriften des § 10 Abs. 2 WHG vom Betroffe­nen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen.

Die genannte Frist gilt auch für andere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn durch die bean­tragte Erlaubnis die von einem Dritten beantragte Erlaubnis oder Bewilligung beeinträchtigt werden würde. Bei solchen Anträgen Dritter sind die erforderlichen Unterlagen alsbald in der von der Behörde ggf. nachzubewilligenden Frist vorzu­legen. Die Art der Unterlagen ergibt sich aus den Verwaltungs­vorschriften zur Durchführung der förmlichen Verfahren nach dem Landeswassergesetz vom 2.3.1962 (Min. Bl. Sp. 452 ff). Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge der genannten Art können in dem laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen gern. §112 LWG wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt. Kreisverwaltung des Westerwaldkreises - Untere Wasserbehörde - im. Aufträge: Steudel, Oberbaurat

Verloren

Einen Autoschlüssel kann sich der Verlierer bei der Gemeinde während den Sprechstunden abholen (dienstags von 18.00 bis 20 Uhr).

Versteigerung

Im Auftrag der Erbengemeinschaft werden die Nachlaßgrundstücke der verstorbenen Helene Gilles, geb. Heibel und der verstorbe­nen Elisabeth Heibel im Grundbuch von Hei- ligenroth, Band 24, Blatt Nr. 999, verkauft.

Es sind folgende Grundstücke:

Flur 17 Wiese in den Apfelbäumen 1. Gew. 7,16 ar Flur 19 Acker im Niederfeld 4. Gew. 8,87 ar

Flur 16 Acker im Ahlen 14,25ar

Flur 13 Wiese in der Thorwiese 17,80 ar

Flur 39 Acker im Truchelbitzchen 14,08ar

Flur 28 Acker im Hohenrain 25,00 ar

Flur 48 Wiese im kleinen Seftrich 8,26ar

Flur 49 Acker im Attenberg 15,14 ar

Flur 29 Acker über der Gewann 3. Gew. 12,50 ar

Flur 25 Acker in den Birken 12,50ar

Flur 19 Acker im Niederfeld 3. Gew. 12,60 ar

Flur 16 Wiese in der Mengenweide 2. Gew. 8,20 ar

Die Versteigerung erfolgt im Beisein des Ortsgerichts­vorstehers am Samstag, dem 12. April 1980, nachmit­tags um 15.00 Uhr im Gasthof Burg, Heiligenroth.