Montabaur 13/14/80
38 / 3 ( 23, 51/1 , 51/2, 52, 53, 54, 55/2, 56, 58/3, 59/1,60 teilt.
59 / 2 , 151. 152, 150 teilw., 178/1, 179/1, 179/2 teilw., 153 teilw., 37/7, 37/9, 37/11, 37/12, 37/15, 37/16, 177 teilw.,
32/6 teilw., 34 teilw., 33/3 teilw., 39 teilw.
r uir 19 1/1
1/2 2, 3. 4, 5, 6 , 24, 25, 26, 27, 28, 29, 110,111, 1J.2,
113 teilw., 114,teilw., 89 teilw.
Fj _ur 20
15 , 16, 17/5, 17/6, 17/7, 23/1, 23/2, 62 teilw., 69 teilw.,
72 teilw., 70/1, 70/2 teilw., 17/10, 17/11, 17/12, 17/13,
17/14.
Kadenbach, den 28. März 1980 Reusch, I. Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kadenbach für das Jahr 1980 vom 31.3.1980
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S.4I9) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 20.3.1980 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1980 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalterforderlich ist, wird auf 412.000,- DM festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 80.000,- DM festgesetzt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 8.4.1980 bis 17.4.1980 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Kadenbach, den 31.3.1980
Ortsgemeindeverwaltung Kadenbach Karbach, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe ( § 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Kadenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
Kath. Pfarrgemeinde
Für den 1.6.1980 ist in Kadenbach ein Pfarrfamilienfest geplant. Im Rahmen dieser Veranstaltung findet auch ein Basar statt.
Dort sollen Handarbeitsartikel und Basteleien verkauft werden. Der Reinerlös ist für die Beschaffung von Sitzkissen für die Kirche bestimmt.
Die Mitglieder der Gemeinde warden herzlich gebeten,sich mit selbstgefertigten Gegenständen am Basar zu beteiligen.
Anfragen an
Thea Gerharz, Hauptstr. 1, Tel. 8641 Ursula Waste, Römerstr. 14, Tel. 646
NEUHÄUSEL:
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel für das Jahr 1980 vom 21.3.1980
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 14.3. 1980 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 wird im
592.000,- DM 592.000,- DM
1.084.000,- DM 1.084.000,- DM festgesetzt.
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 48,00 DM
für den zweiten Hund 72,00 DM
für jeden weiteren Hund 96,00 DM
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Genehmigt gemäß § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rhein- ^nd-Pfalz
Montabaur, den 20.3.1980 , A Mecke|
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (LS)
VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1980 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 414.500,- DM festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 70.000,- DM festgesetzt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1.GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
757.000,- DM 757.000,- DM
1.216.500,- DM 1.216.500,- DM festgesetzt.

