Einzelbild herunterladen

Montabaur 5/13/80

des Abbrennens der Bodendecke können nach den Verwaltungs­vorschriften lediglich in der Zeit vom 1.11. bis einschließlich 1.3. eines jeden Jahres erteilt werden. Diese Frist ist nunmehr verstri­chen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 LPfIG muß derjenige mit ganz erheb­lichen Geldbußen (bis zu 10.000,- DM) rechnen, der die erlasse­nen gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet. Wir werden die Einhaltung dieser Vorschriften künftig strenger überwachen.

Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

Montabaur, den 19. März 1980 Mangels, Bürgermeister

Durchführung der örtlichen Eichtage 1980

Nachstehend geben wir die Termine für die Nacheichung 1980 bekannt.

Eichlokal: TURNHALLE NENTERSHAUSEN

Verbotswidriges Verbrennen von Gartenabfällen

In letzter Zeit wurde wieder des öfteren festgestellt, daß Garten­besitzer verbotswidrig ihre Gartenabfälle (Sträucher und Baum­abfälle) innerhalb und außerhalb der bebauten Ortslage verbren­nen. Der hierbei entstehende Rauch führt häufig zu erheblichen Belästigungen der angrenzenden Nachbargrundstücke.

Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß das Verbrennen von jeglichen gärtnerischen und pflanzlichen Abfällen innerhalb der Ortslage gänzlich untersagt ist. Das Verbrennen der außerhalb der Ortslage angefallenen Abfälle kann unter den Voraussetzun­gen des § 2 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Arfallbeseitigungsgesetzes vom 4.7.1974 gestattet werden. Diese Anzeige ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung - als Ortspolizei­behörde - Montabaur zu erstatten.

Verbandsgemeindeverwaltung - als Ortspolizeibehörde -

B 255 von A 3 bis B 8

Luftbild- und Vermessungsarbeiten -

Das Straßenneubauamt Vallendar läßt für den Ausbau der B 255 in obigem Abschnitt Luftbild- und Vermessungsarbeiten durch­führen.

Dieser Planungsbereich erstreckt sich vom Autobahnanschluß A 3 / B 255 bis zum Kreuzungsbereich mit der Bundesstraße 8 bei Hahn. Hierdurch soll der z.Zt. neueste Bebauungsbestand erfaßt werden.

Im einzelnen werden für die Luftbildvermessungsarbeiten Signa­lisierungspunkte und bei den Vermessungsarbeiten Höhen- und Polygonpunkte gesetzt. Soweit solche Punkte in landwirtschaft­lich genutztes Gelände fallen, werden diese mindestens 30 cm unter Flur gesetzt, um die Flächenbestellung nicht zu behindern. Sämtliche Punkte werden sichtbar markiert. Die Vermessungs­arbeiten sollen umgehend anlaufen.

Es wird besonders darauf hingewisen, daß mutwillige und grob­fahrlässige Beschädigungen der Markierungen haftungsrechtlich verfolgt werden.

Einzelheiten der Baumaßnahme, z.B. die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke für die eigentliche Baudurchführung, kön­nen hieraus nicht hergeleitet werden.

Für Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit legt das Bundes­fernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 1.10,1974 (BGB. I, S. 2413) in § 16a, Abs. 1 fest, daß Eigentümer und son­stige Nutzungsberechtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Pla­nung entschädigungslos zu dulden haben.

Sofern Betroffene gegen die vorgesehenen Arbeiten Einwände vorzutragen haben, werden diese gebeten, sich spätestens zwei Wochen nach dem Termin der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Straßenneubauamt Vallendar, Hellen­straße 9, 5414 Vallendar, zu äußern. Hierbei wird ortsabwesen­den Eigentümern die Bestellung eines Vertreters für ihre Grund­stücksangelegenheiten zugemutet.

Entstehen durch die Vermessungsarbeiten einem Eigentümer [oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögens­nachteile wird gemäß § 16a, Abs. 3 des FStrG eine angemesse­ne Entschädigung geleistet. Seitens des Straßenneubauamtes Vallendar erfolgt die Entschädigung aufgrund von Gutachten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustan­de, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf An­trag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Ent-

Für die Ortsgemeinden a

c)

f)

Nentershausen

Dienstag, 8.4.1980 10.00 Uhr

von 9.00 -

Görgeshausen

Dienstag, 8.4.1980

v. 9.00-10 Uhr

Nomborn

Dienstag, 8.4.1980

v. 10.00-11 Uhr

Heilberscheid

Dienstag, 8.4.1980

v. 10- 11 Uhr

Niedererbach

Dienstag, 8.4.1980

v. 10-11 Uhr

Girod

Dienstag, 8.4.1980

v. :11 - 12 Uhr

Großholbach

Dienstag, 8.4.1980

v. 11 - 12 Uhr

Eichlokal: Bauhof Montabaur, Eichwiese für nachfolgende Gemeinden

a) Montabaur Donnerstag, 10.4.1980 v. 8.30-

10.30 Uhr,

b) Horressen Donnerstag, 10.4.1980 von 10.30 -

11.30 Uhr,

c) Eigendorf Donnerstag, 10.4.1980 von 10.30-

11.30 Uhr

d) Eschelbach Donnerstag, 10.4.1980 von 10.30 -

11.30 Uhr

e) Boden

f) Heiligenroth

g) Niederelbert

Montag, 14.4.1980 von 8.30 - 9.30 Uhr,

Montag, 14.4.1980 von 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr

Montag, 14.4.1980 von 9.3# Uhr bis

10.30 Uhr

h) Oberelbert

Montag, 14.4.1980 von 9.30 Uhr bis

10.30 Uhr

i) Ruppach-Goldhausen

j) Neuhäusel

k) Eitelborn

l) Kadenbach

m) Simmern

Montag, 14.4.1980 von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr

Dienstag, 15.4.1980 von 8.30 - 10.00 Uhr,

Dienstag, 15.4.1980 von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr.

Dienstag, 15.4.1980 von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr

Dienstag, 15.4.1980 von 8.30 bis 10.00 Uhr

Alle Gewerbetreibende, die bei ihrer Tätigkeit Meßgeräte, Waa­gen und Gewichte verwenden und keine persönliche Aufforde­rung durch das Eichamt erhalten haben, unterliegen ebenfalls der Eichpflicht.

Außerdem weisen wir darauf hin, daß die Besitzer feststehender Großwaagen verpflichtet sind, den Transport der Prüfgewichte zu den Waagen selbst zu übernehmen.

Die Abholung der Prüfgewichte ist mit dem Eichamt an der Nach­eichstelle vorher zu vereinbaren.

Verbandsgemeindeverwaltung. Montabaur als Ortspolizeibehörde

Manöver bzw. Übung der Bundeswehr

Die Bundeswehr beabsichtigt eine Manöver- bzw. Übungsveran­staltung durchzuführen:

1. Ort bzw. Raum:

Zeitraum: Truppenstärke: Fahrzeugeinsatz: Übende Einheit:

Mend ig- Lüdenscheid-G ötti ngen-B ebra- Fulda-Niederau-Mendig-Gersfeld 17.3.1980 bis 18.4.1980

7-10 Hubschrauber - Alouette II Heeresfliegerkommando 3, Mendig