Montabaur 4 / 13/80
Gastspiel der Badischen Kammerschauspiele
in Montabaur
FREITAG, 28. März 1980, 20.00 Uhr Aula der Joseph-Kehrein - Schule
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Der Autor Dr. Karl Wittlinger zeigt anhand von zwei jungen Paaren ein breit gefächertes Spektrum von negativen und positiven Einwirkungen auf die Verwirklichung eines erstrebenswerten Berufszieles. Cfabei geht er von der Alltagssituation aus und berücksichtigt vor allem, daß es endlich zur Überwindung der üblichen Vorurteile kommen muß, wenn sich Mädchen in männerspezifischen Berufen ausbilden lassen. ,Ein solches Stück', so meint der Autor, 'soll nicht nur Unterhaltung bieten und Kritik üben, sondern auch Hilfen für die richtige Berufswahl geben'.
SONJA SITAR und WALTER ZENHÄUSERN in einer Szene dieser Komödie Theater um Frau am Arbeitsplatz
Eintrittspreise:
6,00 DM bis 8,00 DM Jugendliche erhalten Preisermäßigung
Vorbestellungen:
Abendkasse:
Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Zimmer 17, Montabaur, Tel. 02602 / 2041 ab 19.00 Uhr geöffnet
Öffentliche Ausschreibung
Die Stadt Montabaur schreibt die Herstellung der Bürgersteige im Baugebiet „Hirtengarten" und den Ausbau des Auerhahnweges in Montabaur-Horressen öffentlich aus.
Es fallen an:
ca. 700 qm Asphaltstraße
ca. 2.000 qm Verbundsteinpflaster
Die Schutzgebühr beträgt DM 25,-. Sie ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis der getätigten Einzahlung ist der Anforderung, beizulegen.
Firmen, die an o.g. Baumaßnahmen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Gelbachstraße 9, 5430 Montabaur, anzufordern.
Die Submission für diese Maßnahme ist
am Donnerstag, dem 10. April 1980, 9.30 Uhr
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind zu dem vorgenannten Termin bei der Verbandsgemeindeverwaltung - Bauamt - Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur einzureichen.
Montabaur, den 18. März 1980
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Mangels, Bürgermeister
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Verbot des Abbrennens der Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen
Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 des Landespflegegesetzes (LPfIG) das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen ganzjährig verboten ist.
Unser heutiger Hinweis gilt allen, die trotz ständiger Mahnungen noch immer flammen und alle Gefahren in Kauf nehmen, die dadurch heraufbeschworen werden.
Der Natur werden nämlich durch diese Flämm-Aktionen" erhebliche Schäden zugefügt. Nicht allein, daß Hecken, Sträu- cher, andere Pflanzen und die gesamte Tierwelt durch diese unbedachte Abbrennlust vernichtet wird, auch die Wachstums' Schicht des Bodens leidet. In der Brandhitze steiben die Boden Organismen ab. Empfindliche Pflanzen gehen, ein robuste Unkräuter machen sich breit.
Ausnahmegenehmigungen von dem vorbezeichneten Verbot

