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Montabaur 4/9/80

Beginn 4.3.80, 19.30 Uhr, dienstags

Joseph-Kehrein-Schule, Montabaur Leitung: Winfried Flickschuh

Gebühr: 30,- DM, 10 Abende

Kurs Nr. 82: Kreatives Gestalten mit wertlosen Materialien Aus scheinbar wertlosem Material fertigen wir Bilder (z.B. Collagen), Geschenkartikel und Gegenstände für den täglichen Gebrauch an-

Am ersten Abend bitte mitbringen: Zeitungen und Illustrierte, Klebstoff, Schere, Bleistift, Zeichenblock DIN A 3. Weitere Materialfragen werden im Kurs besprochen.

Beginn: 5.3.1980, 19.30 Uhr mittwochs .Joseph-Kehrein-

Schule Montabaur Leitung: Rosemarie Heins

Gebühr: 30,- DM-, 10 Abende

Teilnehmerzahl: 15

Kurs Nr. 17: Refresher Course

Ein neuer Kurs für Teilnehmer, die die wichtigsten grammati­schen Strukturen rasch durcharbeiten wollen. Gute Sprach- kenntnisse sind gewünscht, da der Unterricht in englischer Spra­che erfolgt. Geeignet für Schüler der Oberstufe.

Beginn: 6.3.1980, 19.30 Uhr donnerstags, Joseph-Kehrein-

Schule, Montabaur Leitung: Jose'Thomas

Gebühr: 30,- DM, 10 Abende

ANMELDUNG UND AUSKUNFT

bei der Geschäftsstelle der Volkshochschule der Verbandsge­meinde Montabaur,

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 17, Tel. 02602/2041

Die Erhebung der Grundsteuer

Zur Zeit werden den Grundsteuerpflichtigen die Steuerbescheide 1980 übersandt.

Wir nehmen dies zum Anlaß zu einer Information über das Grundsteuerrecht, das wir in Grundzügen darstellen.

1. Das Verfahren bei der Grundsteuer gliedert sich in 3 Stufen:

a) Das Finanzamt stellt den Einheitswert für das Grundstück fest (Einheitswert-Verfahren)

b) Auf der Grundlage des Einheitswertes setzt das Finanzamt den Steuermeßbetrag fest ( =Steuermeßbetrags-Verfahren)

c) Auf der Grundlage des Steuermeßbetrages setzt die Ver­bandsgemeindeverwaltung für die Stadt/Ortsgemeinde die Grundsteuer fest (= Steuerverfahren)

Dies geschieht, indem sie den Steuermeßbetrag mit dem Steuer­hebesatz multipliziert.

2. STEUERSCHULDNER

Steuerschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks.

Wechsalt das Eigentum an einem Grundstück, so entsteht die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Grundstück noch dem al­ten und ab welchem Zeitpunkt es dem neuen Eigentümer zuzu­rechnen ist.

Gehen beispielsweise zum 1.3. die Nutzungen und Lasten eines Grundstücks auf einen neuen Eigentümer über, so ist dieser zwar wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks.

Die steuerrechtlichen Konsequenzen aus diesemTatbestand

werden jedoch regelmäßig zum 1.1. des folgenden Jahres gezogen, indem auf diesen Zeitpunkt durch das Finanzamt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung durchgeführt wir Hierfür bedarf es keines besonderen Antrages der Eigentümer

BEISPIEL:

Eigentumsübergang: 1.3.1980

Steuerschuldner bis

31.12.198'.': alter Eigentümer

Steuerschuldner ab

1.1.1981 neuer Eigentümer

Vielfach werden die Zurechnungsfortschreibungen infolge Ar­beitsüberlastung durch das Finanzamt erst zu einem noch spj teren Zeitpunkt, aber rückwirkend auf den o.g. Zeitpunkt vorgenommen.

In diesen Fällen wäre die Verwaltung gehalten, die Grundsteuer auch noch in dem Folgejahr, u.U. in der Folgejahren vom alten Eigentümer zu fordern. Erst wenn man dem neuen Eigentümer das Grundstück bei der Einheitsbewertung zugerechnet und ihm gegenüber der Steuermeßbetrag festgesetzt worden wird der neue Eigentümer Steuerschuldner.

Der alte Eigentümer hat zwar meistens eine vertragliche Regt lung mit dem neuen Eigentümer auch über den Übergang der Grundstückslasten getroffen. Diese Vereinbarung wirkt aber nur im Innanverhältnis zwischen den Vertragsparteien mit der Folge, daß der frühere Eigentümer einen Erstattungs­anspruch gegen den Rechtsnachfolger hat. In der Außenwir­kung gegenüber dar Gemeinde (Stadt) tritt ein Wechsel in de Person des Steuerschüldners aber erst mit der Zurechnungs­fortschreibung des Finanzamtes ein.

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Die Verwaltung hat erkannt, daß eine solche Handhabung für den alten Eigentümer eine Unbilligkeit darstellt.

Sie räumt daher dem alten Eigentümer die Möglichkeit ein, sich durch die Einholung einer Verpflichtungserklärung des neuen Eigentümers zur Übernahme der Grundsteuer von der Steuerpflicht zu entlasten (entspr.Vordruck wird auf Anfi derung übersandt.)

Von dieser Möglichkeit kann jedoch nur bei unbebauten Gru stücken (Bauplätzen) und bebautem Grundbesitz, nicht bei lai wirtschaftlichen Grundstücken (Stückländereien) Gebrauch ge macht werden.

Wir bitten, unter Beachtung dieser Hinweise in Zukunft in de artigen Fällen von der Rücksendung der Steuerbescheide abzu sehen.

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Beim Standesamt beurkundet

STERBEFÄLLE:

Keuler, Heinrich, Heiligenroth, Industriestr. 6, geb. 13.10.19tS Dietz, Emmi geb. Kohl, Horbach , Altenheim, geb.15.1.1907 Storz, Elisabeth geb. Althaus, Montabaur, Tiergartenstr. 20 geb. 22.5.1894

Hackenbroch, Dorothea geb. Tschiggfrey, Montabaur,Eschel- bacher Str. 25, geb. 20.12. 1908 Fetz, Nikolaus, Welschneudorf, Waldstr. 1, geb. 6.1.1906 Hübinger, Maria geb. Gabel, geb. 25.6.1903, Niederelbert,Haup Straße 34

EHESCHLIESSUNGEN:

Hisgen, Winfried, Montabaur, Kantstr. 19 Hisgen, Ulrike geb. Steden, Girod, Ober der Kirch 1

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