Montabaur 4/9/80
Beginn 4.3.80, 19.30 Uhr, dienstags
Joseph-Kehrein-Schule, Montabaur Leitung: Winfried Flickschuh
Gebühr: 30,- DM, 10 Abende
Kurs Nr. 82: Kreatives Gestalten mit wertlosen Materialien Aus scheinbar wertlosem Material fertigen wir Bilder (z.B. Collagen), Geschenkartikel und Gegenstände für den täglichen Gebrauch an-
Am ersten Abend bitte mitbringen: Zeitungen und Illustrierte, Klebstoff, Schere, Bleistift, Zeichenblock DIN A 3. Weitere Materialfragen werden im Kurs besprochen.
Beginn: 5.3.1980, 19.30 Uhr mittwochs .Joseph-Kehrein-
Schule Montabaur Leitung: Rosemarie Heins
Gebühr: 30,- DM-, 10 Abende
Teilnehmerzahl: 15
Kurs Nr. 17: Refresher Course
Ein neuer Kurs für Teilnehmer, die die wichtigsten grammatischen Strukturen rasch durcharbeiten wollen. Gute Sprach- kenntnisse sind gewünscht, da der Unterricht in englischer Sprache erfolgt. Geeignet für Schüler der Oberstufe.
Beginn: 6.3.1980, 19.30 Uhr donnerstags, Joseph-Kehrein-
Schule, Montabaur Leitung: Jose'Thomas
Gebühr: 30,- DM, 10 Abende
ANMELDUNG UND AUSKUNFT
bei der Geschäftsstelle der Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur,
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 17, Tel. 02602/2041
Die Erhebung der Grundsteuer
Zur Zeit werden den Grundsteuerpflichtigen die Steuerbescheide 1980 übersandt.
Wir nehmen dies zum Anlaß zu einer Information über das Grundsteuerrecht, das wir in Grundzügen darstellen.
1. Das Verfahren bei der Grundsteuer gliedert sich in 3 Stufen:
a) Das Finanzamt stellt den Einheitswert für das Grundstück fest (Einheitswert-Verfahren)
b) Auf der Grundlage des Einheitswertes setzt das Finanzamt den Steuermeßbetrag fest ( =Steuermeßbetrags-Verfahren)
c) Auf der Grundlage des Steuermeßbetrages setzt die Verbandsgemeindeverwaltung für die Stadt/Ortsgemeinde die Grundsteuer fest (= Steuerverfahren)
Dies geschieht, indem sie den Steuermeßbetrag mit dem Steuerhebesatz multipliziert.
2. STEUERSCHULDNER
Steuerschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks.
Wechsalt das Eigentum an einem Grundstück, so entsteht die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Grundstück noch dem alten und ab welchem Zeitpunkt es dem neuen Eigentümer zuzurechnen ist.
Gehen beispielsweise zum 1.3. die Nutzungen und Lasten eines Grundstücks auf einen neuen Eigentümer über, so ist dieser zwar wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks.
Die steuerrechtlichen Konsequenzen aus diesem ‘Tatbestand
werden jedoch regelmäßig zum 1.1. des folgenden Jahres gezogen, indem auf diesen Zeitpunkt durch das Finanzamt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung durchgeführt wir Hierfür bedarf es keines besonderen Antrages der Eigentümer
BEISPIEL:
Eigentumsübergang: 1.3.1980
Steuerschuldner bis
31.12.198'.': alter Eigentümer
Steuerschuldner ab
1.1.1981 neuer Eigentümer
Vielfach werden die Zurechnungsfortschreibungen infolge Arbeitsüberlastung durch das Finanzamt erst zu einem noch spj teren Zeitpunkt, aber rückwirkend auf den o.g. Zeitpunkt vorgenommen.
In diesen Fällen wäre die Verwaltung gehalten, die Grundsteuer auch noch in dem Folgejahr, u.U. in der Folgejahren vom alten Eigentümer zu fordern. Erst wenn man dem neuen Eigentümer das Grundstück bei der Einheitsbewertung zugerechnet und ihm gegenüber der Steuermeßbetrag festgesetzt worden wird der neue Eigentümer Steuerschuldner.
Der alte Eigentümer hat zwar meistens eine vertragliche Regt lung mit dem neuen Eigentümer auch über den Übergang der Grundstückslasten getroffen. Diese Vereinbarung wirkt aber nur im Innanverhältnis zwischen den Vertragsparteien mit der Folge, daß der frühere Eigentümer einen Erstattungsanspruch gegen den Rechtsnachfolger hat. In der Außenwirkung gegenüber dar Gemeinde (Stadt) tritt ein Wechsel in de Person des Steuerschüldners aber erst mit der Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes ein.
Mc
;Pu
Pu
Fe
Fei
Str
Gi
Gil
Kn
DU
6-ti
pro
2 .
3.
Ter
Die Verwaltung hat erkannt, daß eine solche Handhabung für den alten Eigentümer eine Unbilligkeit darstellt.
Sie räumt daher dem alten Eigentümer die Möglichkeit ein, sich durch die Einholung einer Verpflichtungserklärung des neuen Eigentümers zur Übernahme der Grundsteuer von der Steuerpflicht zu entlasten (entspr.Vordruck wird auf Anfi derung übersandt.)
Von dieser Möglichkeit kann jedoch nur bei unbebauten Gru stücken (Bauplätzen) und bebautem Grundbesitz, nicht bei lai wirtschaftlichen Grundstücken (Stückländereien) Gebrauch ge macht werden.
Wir bitten, unter Beachtung dieser Hinweise in Zukunft in de artigen Fällen von der Rücksendung der Steuerbescheide abzu sehen.
Ort
Koi
HU
UM
das
Wai
Köi
We
Ist
Mit
00
00
00
00
Alt In i
Beim Standesamt beurkundet
STERBEFÄLLE:
Keuler, Heinrich, Heiligenroth, Industriestr. 6, geb. 13.10.19tS Dietz, Emmi geb. Kohl, Horbach , Altenheim, geb.15.1.1907 Storz, Elisabeth geb. Althaus, Montabaur, Tiergartenstr. 20 geb. 22.5.1894
Hackenbroch, Dorothea geb. Tschiggfrey, Montabaur,Eschel- bacher Str. 25, geb. 20.12. 1908 Fetz, Nikolaus, Welschneudorf, Waldstr. 1, geb. 6.1.1906 Hübinger, Maria geb. Gabel, geb. 25.6.1903, Niederelbert,Haup Straße 34
EHESCHLIESSUNGEN:
Hisgen, Winfried, Montabaur, Kantstr. 19 Hisgen, Ulrike geb. Steden, Girod, Ober der Kirch 1
Kre
lurn
Die
Ro1
Die
den
Uni
eine
unc
Kle
dur
für
Der
füll
Wir
zu
sen,
ihr
Es
Bek

