Einzelbild herunterladen

Montabaur 11 / 2 / 80

§ 3

1 .) Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten werden ermächtigt, frei umherlaufende Hunde und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks ein­zufangen oder, faMs dies nicht möglich ist, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann nicht geltend gemacht werden.

?,) Seuchenverdächtige Haustiere und seuchenverdächtige gefangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts sicher einzu­sperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Viehseuchen­gesetzes die Tötung angeordnet ist.

Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen, daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

§4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geld­buße geahndet.

§ 5

Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in Kraft. Montabaur, den 02. Jan. 1980 Kreisverwaltung es Westerwaldkreises [in Montabaur Im Aufträge: lEisenmenger, Amtsrat

[Bericht über die Ratssitzung vom 14. Dez. 1979 (Berichtigung)

|ln der Ajsgabe Nr. 51/79 des Amtsblattes der Verbandsgemein­de Montabaur wurde berichtet, daß der Hebesatz für die Gewerbe­steuer nach einem Beschluß des Ortsgemeinderates im Jahr 1980 |auf 280 v.H. gesenkt werden soll.

)abei ist jedoch ein Fehler unterlaufen. Der bisherige Hebe- Satz betrug nicht 300 v.H. sondern 320 v.H. so daß die Sen­kung 40 % ausmacht.

|Freiw. Feuerwehr Heilberscheid

\m Freitag, dem 25.1.80, um 20 Uhr findet unsere diesjährige [Jahreshauptversammlung in der GaststätteZum Eisbachtal" [statt.

Einladung

2u einer wichtigen Besprechung (Grillhütte, alte Schule) möchte [jcti den Gemeinderat sowie alle Vorstände unserer Ortsvereine Jnd Gruppen am 14.1.1980 um 20 Uhr in die Gaststätte Feist Einladen.

Reichwein, Ortsbürgermeister

(IGV Waldeslust Heilberscheid

EINLADUNG

2ur diesjährigen Jahreshauptversammlung am 18.1.80 um 20 Jhr sind alle Vereinsmitglieder in das Vereinslokal Feist recht [herzlich eingeladen.

lie Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekanntge- [jeben.

4

NENTERSHAUSEN:

öffentliche Bekanntmachung

Berufung eines Nachfolgers in den Ortsgemeinderat

[Frau Maria Neuhaus hat mit Schreiben vom 15.12.1979 die Nie- perlegung ihres Ratsmandates erklärt.

Gemäß § 42 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgeseu)

KWG) in der Fassung vom 13.12.1973 (GVBI. S. 470), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) ist als Nachfolger der nächste noch nicht berufe­ne Bewerber der Sozialdemokratischen Partei - SPD - Herr Heinz Hahn, Zum Issel, 5431 Nentershausen in den Ortsgemeinderat berufen worden.

Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 KWG liegen vor.

Die Berufung wird hiermit gern. § 69 Abs. 2 KWO öffentlich bekanntgemacht.

5431 Nentershausen, 8.1.1980

Perne, Ortsbürgermeister als Wahl­leiter der Ortsgemeinde Nenters­hausen

Aus gegebener Veranlassung veröffentlichen wir die Benutzungsordnung

für die Turnhalle der Ortsgemeinde Nentershausen

I. ALLGEMEINES:

1. Die Turnhalle, einschließlich aller dazugehörigen Einrichtun­gen und Geräte, wird dem Schutz eines jeden Benutzers empfohlen.

Die Wahrung von Anstand und guter Sitte wird als selbstver­ständlich vorausgesetzt. Ihre Nichtbeachtung führt zum Ver­weis aus der Turnhalle.

2. Die zeitliche Benutzung der Turnhalle regelt sich nach dem Turnhallenbenutzungsplan. Die Lehrer der Schulen sowie die Mitglieder der Vereine und sporttreibenden Interessentengrup­pen sind für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich.

Ohne Zustimmung der Gemeinde oder deren Beauftragten (Hausmeister) ist eine eigenmächtige Abänderung der Benutzungs­zeiten nicht statthaft.

Änderungen des Turnhallenbenutzungsplanes werden auf An­trag nur genehmigt, wenn sie eine Woche vorher dem Haus­meister als Beauftragten der Gemeinde gemeldet werden und ohne wesentliche Beeinträchtigung anderer Turnhallenbenut­zer zu ermöglichen sind.

3. Das Hausrecht in der Turnhalle übt der Bürgermeister aus.

Für die Beachtung der Ordnung in der Turnhalle ist neben dem Hausmeister der Turnhalle insbesondere der jeweilige Übungsleiter zuständig. Beide sind jedem Turnhallenbenutzer gegenüber weisungsberechtigt. Die gleiche Befugnis steht dem Hausmeister auch gegenüber jedem Übungsleiter zu.

Zur Turnhallen-Ordnung für alle Benutzer gehören insbesondere:

II. BESONDERE REGELUNGEN:

1. Ohne den verantwortlichen Übungsleiter ist das Betreten der Turnhalle durch Sportgruppen nicht gestattet. Der Übungslei­ter betritt als erster die Turnhalle und verläßt sie als letzter, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Räumlich­keiten und Geräte überzeugt hat. Für den Empfang und die Rückgabe der Gebäudeschlüssel ist nur der Übungsleiter zustän­dig.

2. Die Turnhalle ist in Sportkleidung und nur mit nichtfärbenden Turnschuhen oder barfuß zu betreten. Das Wechseln der Garde­robe erfolgt ausschließlich im Vorraum.

3. Um einen reibungslosen Ablauf der Hallenbenutzung zu gewähr­leisten, ist die Spielhalle 10 Min. vor Ablauf der Benutzungszeit zu räumen. Diese verbleibende Zeit ist für das Umziehen der Hallenbenutzer bestimmt.

4. Geräte und Einrichtungen der Turnhalle sind pflegliah zu behan­deln und dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwen­det werden.