Montabaur 11/1/80
bb) bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 3.000,- DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 30.000,- DM bis zu 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes. Die Zustimmung zur Leistung vo;' über - und außerplanmäßigen Ausgaben darf iru Rechnungsjahr den Betrag von 100.000,- DM nicht übersteigen.
b) über die Verfügung über das Vermögen der Stadt (Xc.uf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zur Werthöhe von jeweils 50.000,- DM und die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zur Wertgrenze von jeweils 25.000,- DM,
c) über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind,
d) über die Gewährung von Zuschüssen bis zur Höhe von 5.000,- DM im Einzelfall,
e) über die Entscheidung über den Erlaß von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen,
f) über die Herstellung des Einvernehmens in den Fällen des §
31 und des § 36 BBauG.
g) übar die Entscheidung über Bauvoranfragen und Bauanträge, deren Zulässigkeit in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zweifelhaft ist.
§ 9
WAHL DER AUSSCHÜSSE
Die Wahl dar Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter erfolgt aufgrund der Vorschläge der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
4. ABSCHNITT
STADTBÜRGERMEISTER UND STADTBEIGEORDNETE
§ 10
STADTRi RGERMEISTER
Gern. § 51 Abs. 1 Satz 3 GemO wird der Bürgermeister der Stadt Montabaur in Personalunion mit der Stelle des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde hauptamtlich besetzt.
§ 11
ZAHL DER BEIGEORDNETEN Die Stadt hat 3 ehrenamtlich tätige Beigeordnete.
§ 12
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE RATSMITGLIEDER UND SITZUNGSGELD FÜR DIE RATS- UND AUSSCHUSSMITGLIEDER
(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grundbetrages gezahlt.
(3) Der Grundbetrag wird auf monatlich 15,- DM festgesetzt.
Er wird nachträglich zum Ende eines jeden Halbjahres (30.6. und 31.12.) ausgezahlt.
(4) Wenn die Aufgaben als Mitglied des Stadtrates länger als 3 Monate nicht wahrgenommen werden, entscheidet über die Zahlung des Grundbetrages der Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Stadtrates für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,- DM. Wird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die'Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.
(6) Die Regelungen des Abs. 5 gelten entsprechend für die Teilnahme der Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates und
- bei deren Verhinderung - ihrer Stellvertreter an den Ausschußsitzungen.
(7) Die Regelungen des Abs. 5 gelten entsnrechend für die Teilnahme der Mitglieder des Stadtrates und -einer Ausschüsse an einer Fraktior ssitzu^g, die der Vorbereitung einer Sitzung des •Vadtratet dient.
§ 13
FRAKTIONSVORSITZENDE Den Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres besonderen Aufwandes neben den Leistungen nach § 12 eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese wird gezahlt:
a) in Form eines Sockelbetrages von mtl. 15,- DM
b) als monatlicher Betrag von 2,50 DM für jedes Mitglied ihrer Fraktion.
§ 14
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG DER lll REN AMTLICH EN BEIGEORDNETEN.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt ein Dreißigstel des Höchstsatzes gern. § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 3. der EntschädigungsVO-Gemeinden für jeden Tag der Vertretung.
(3) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung gelten entsprechend für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglieder des Stadtrates sind.
§ 15
LOHN- UND VERDIENSTAUSFALL
(1) Entsteht den Rats- und Ausschußmitgliedern sowie den ehrenamtlichen Beigeordneten durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes ein Lohn- ader Verdienstausfall, so wird dieser erstattet.
(2) Der Lohnausfall wird in voller Höhe erstattet und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Ein Verdienstausfall ist glaubhaft zu machen und wird nach Durchschnittssätzen erstattet, die der Stadtrat im Einzelfall festlegt.
6. ABSCHNITT STADTTEIL AUSSCH USS § 16
VERTRETUNG DER STADTTEILE
(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben und den Kontakt zum Rat und zur Verwaltung der Stadt Montabaur zu fördern,wird als Vertretung der Stadtteile ein Stadtteilausschuß gebildet.
(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Stadtteile Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf,
Horressen, Reckenthal und Wirzenborn sowie aus zwei Vertretern der Stadt Montabaur in den Grenzen vor dem Zusammenschluß. Zwei der Ausschußmitglieder müssen dem Stadtrat angehören.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werderi auf Vorschlag der
im Stadtrat vertretenen Gruppen auf die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Bürgermeister. Er lädt den Ausschuß bei Bedarf zu einer Sitzung ein. Der Ausschuß ist unverzüglich vom Bürgermeister einzuladen, wenn dieses von mehr als drei Ausschußmitgliedern unter Angabe von Gründan beantragt wird.
(5) Aufgabe des Stadtteilausschusses und seiner einzelnen Mitglieder ist es

