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Montabaur 10/1 ,'80

Öffentliche Bekanntmachung

Ülauptsatzung

der Stadt .Vlontabaur vom 21. Dezember 1979

Der Stadtrat hat aufgrund der §5 24 und 25 der Gemeinden! d- nung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geandeit durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Andeiung riet Gemeindeordnung und dei Landkreisordn'mg vom 21. Dezember 1978 (GVBI. S. 770 ,

1979 S. 22 - BS 2020-1) in VeiBindung mit § 8 Abs. 1, 3 und 4 drr Landesverordnung zui Durchführung der Gemeindeoidnung (GemO DVO) vom 21. Lebiuai 1974 (GVBI. S. 98), zuletzt geändert durch Landesveioidnung vom 10. April 1979 (GVBI.

S 111 - BS 2020-1-1) dei Landesverordnung über die Aufwands­entschädigung hii Lhrenamtei in Gemeinden und Verbandsge­meinden (EntschadigungsVO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (GVBI. S. 105) zuletzt geandeit duich Landesveroidnung vom G. Juli 1979 (GVBI. S. 241), die folgende Hauptsatzung beschlos­sen :

I. ABSCHNITT

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 1

FORM DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG 11) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen

a) bis zum 31. Dezember 1979 im Amtsblatt der Verbandsge­meinde Montabaur und der Or tsgemeinden Boden, Daubach, Eitelhorn, Gackenbach, Gii ->d, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kaden­bach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Unlershausen und Welschneudorf.

b) ab 1. Januar 1980 im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Karten Plane oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen, die wegen ihres Umfanges nicht gern. Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden können, werden im Dienstgebäude der Vei bandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsicht ausgdegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werk­tagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit, Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit dei Auslegung werden nach Abs. 1 spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung öffentlich bekanntgemacht.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Stadt­rates nicht rechtzeitig gern. Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in derWesterwäl­der Zeitung" (Ausgabe F).

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer beson­derer Umstände die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt

in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüg­lich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegen­standslos gemacht worden ist.

§ 2

SONSTIGE BEKANNTGABEN Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, so­fern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in der in § 1 (1) bestimmten Form.

§ 3

UNTERRICHTUNG DER EINWOHNER Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenhei­ten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in der §1(1) bestimmten Form.

2. ABSCHNITT WAPPEN, FLAGGE § 4

WAPPEN

Als Wappen der Stadt wiid das Pettuswappen geführt.

§ 5

FLAGGE

Die Flagge dei Stadt setzt sich aus den Faiben blau, rot und I weiß zusammen. j

3. ABSCHNITT

AUSSCHÜSSE DES STADT RATES § G

ART UND ZUSAMMENSETZUNG DER AUSSCHÜSSE

(1) Der Stadtiat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß,

b) Rechnungsprüfungsausschuß,

c) Bauausschuß

d) Sozialausschuß

e) Wald- und Friedensausschuß,

f) Hospitalausschuß

(2) Die Ausschüsse bestehen aus 9 Mitgliedern und Stellvertre­tern und dem Büigermeistei oder seinem Vertreter als Vorsitzen­dem.

(3) Die Mitgliedei und Stellvertreter folgender Ausschüsse wer­den aus der Mitte des Stadtiates gewählt:

a) Haupt- und Finanzausschuß,

b) Rechnungsprüfungsausschuß,

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens 5 Mitglie­der und Stellvertreter betragen.

§ 7

AUFGABEN DER VORBERATENDEN AUSSCHÜSSE

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbe­reichs nach Zuweisung durch den Stadtrat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten.

(2) Berührt eine ,-Vgelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Aus­schüsse, bestimmt der Bürgermeister einen federführenden Aus­schuß. Die zuständigen Ausschüsse kön ten zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 8

AUFGABEN DER AUSSCHÜSSE MIT ABSCHLIESSENDER ENTSCHEIDUNG

(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheit erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluß des Stadtrates. Die Übertragung der entscheidenden Beschluß­fassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständig­keit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit

des Rates. Die Übertragung und Entscheidung der Beschluß­fassung bedarf der Mehrhait der gesetzlichen Zahl der Mitglieder ; des Stadtrates.

(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrift an die Fraktionsvorsitzenden

zu informieren. Im übrigen wird auf die Sammlung der Sitzungs- |- niederschriften im Sitzungssaal verwiesen. i

(3) Der Haupt- und Finanzausschuß wird ermächtigt, in folgen­den Angelegenheiten abschließend zu entscheiden:

a) gern. § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO über die Zustim­mung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben

aa) in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzli­cher und tarifvertraglicher Verpflichtung,