Akte 
Sitzung 13. März 1958
Entstehung
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einigt\*/ird/^' Beschluß des Stadtrates mit dem Hospitalfonds ver- ^ Besonderheiten sind hier sonst nicht zu. verzeichnen.

Oberinspektor Gilles verliest die Nachtrags-Haushaltssatzung.

Nachtrags - Haushaltssatzung des Hilfsfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1957

Kreis Unterwesterwald Regierungsbezirk Montabaur

Auf Grund des § 93 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes vom 27.9*1948 in der Fassung vom 5.10. 1954GVB1. S. 117*) in Verbindung mit § 76 der Gemeindeordnung wird nach dem Beschluß des Stadtrates vom 13. 3. 1958 folgende Nachtrags-Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Der Nachtrags-Haushaltsplan wird im ordentlichen Nachtragshaus­haltsplan

in den Einnahmen auf 21, DM weniger (gegenüber 360, DM Ein­nahmen im ordentl.Haus­haltsplan)

in den Ausgaben auf 21, DM weniger (gegenüber 360, DM Aus­gaben im ordentl. Haus­haltsplan)

und im außerordentlichen Nachtragshaushaltsplan in den Einnahmen auf DM

in den Ausgaben auf

DM

(gegenüber DM Einnahmen im außerordentl. Haushaltsplan)

(gegenüber DM Ausgaben im außerordentl. Haushaltsplan)

festgesetzt.

§ 2 Kassenkredite werden nicht in Anspruch genommen.

§ 3 entfällt.

Montabaur, den 14* März 1958

Der Stadtrat beschließt einstimmig die Annahme des Nachtragshaus­haltsplanes und der vorstehenden Nachtrags-Haushaltssatzung des Hilfsfonds Montabaur für das Rj. 1957*

Punkt 4

Aufstockung des Eigenkapitals des Wasserwerks.

Die Wasserwerkserweiterung, im Jahre 1954 begonnen, hat zum Schluß doch eine weit größere Ausdehnung erfahren, als ursprünglich ange­nommen.

In dem gleichen Umfang stieg der Bedarf an Finanzierungsmitteln und die Stadt war gezwungen, innere Darlehen in einer Gesamthöhe von rd. 456.000, DM zur Verfügung zu stellen, um die äußere Verschul­dung des Wasserwerkes nicht ins unermeßliche zu steigern. Trotzdem beträgt die äußere Verschuldung zur Zt. 376.000,-- DM. Diesen Schul­den steht ein Eigenkapifal des Werkes von rd. 175*000, DM gegen­über .

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