Punkt 2
^achtragshaushaltsplan für das Rj. 1957 des Hospitalfonds Montabaur.
Oberinspektor Gilles gibt ausführliche Erläuterungen zu den im Nachtrag verzeichneten Mehreinnahmen auf der einen Seite und den Mehrausgaben auf der anderen Seite.
ImRj. 1957 wurden im Hospitalgebäude größere Umbau- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt.
Es kommt zu keiner weiteren Aussprache.
Oberinspektor Gilles verliest die Nachtragshaushaltssatzung zur Beschlußfassung.
Nachtrags - Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur ^ für das Rechnungsjahr 1957
Kreis Unterwesterwald Regierungsbezirk Montabaur
Auf Grund des § 93 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes vom 27.9.1948 in der Fassung vom 5.10.1954 -GVB1. S. 117) in Verbindung mit § 76 der Gemeindeordnung wird nach dem Beschluß des Stadtrates vom 13- 3. 1958 folgende Nach- trags-Haushaltssatznng erlassen:
§ 1 Der Nachtrags-Haushaltsplan wird im ordentlichen Nachtragshaushaltsplan
in den Einnahmen auf 634,— DM mehr (gegenüber 16.300,— DM Einnahmen im ordentl.Haushaltsplan)
in den Ausgaben auf 634,— DM mehr (gegenüber 16.300,— DM Ausgaben im ordentl.Haushaltsplan)
und im außerordentlichen Nachtragshaushaltsplan
in den Einnahmen auf 391,— DM mehr (gegenüber 162,— DM Einnahmen im außerordentl. Haushaltsplan)
in den Ausgaben auf 391,— DM mehr (gegenüber 162,— DM Ausgaben
im außerordentl.Haushaltsplan)
festgesetzt.
§ 2 Kassenkredite werden nicht in Anspruch genommen.
§ 3 entfällt.
Montabaur, den 14. März 1958
Der Stadtrat genehmigt einstimmig den Nachtrags—Haushaltsplan und die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung des Hospitalfonds.
Punkt 3
Nachtrags-Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1957 des Hilfsfonds
Montabaur.
Oberinspektor Gilles führt zum Nachtragshaushaltsplan des Hilfsfonds aus, daß dieser nur erforderlich war, da der Hilfsionds
4.ih 1958 14. H 1958'
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