Akte 
Sitzung 13. März 1958
Entstehung
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Punkt 2

^achtragshaushaltsplan für das Rj. 1957 des Hospitalfonds Montabaur.

Oberinspektor Gilles gibt ausführliche Erläuterungen zu den im Nach­trag verzeichneten Mehreinnahmen auf der einen Seite und den Mehr­ausgaben auf der anderen Seite.

ImRj. 1957 wurden im Hospitalgebäude größere Umbau- und Instandset­zungsarbeiten durchgeführt.

Es kommt zu keiner weiteren Aussprache.

Oberinspektor Gilles verliest die Nachtragshaushaltssatzung zur Beschlußfassung.

Nachtrags - Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur ^ für das Rechnungsjahr 1957

Kreis Unterwesterwald Regierungsbezirk Montabaur

Auf Grund des § 93 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes vom 27.9.1948 in der Fassung vom 5.10.1954 -GVB1. S. 117) in Verbindung mit § 76 der Gemeindeordnung wird nach dem Beschluß des Stadtrates vom 13- 3. 1958 folgende Nach- trags-Haushaltssatznng erlassen:

§ 1 Der Nachtrags-Haushaltsplan wird im ordentlichen Nachtrags­haushaltsplan

in den Einnahmen auf 634, DM mehr (gegenüber 16.300, DM Ein­nahmen im ordentl.Haus­haltsplan)

in den Ausgaben auf 634, DM mehr (gegenüber 16.300, DM Aus­gaben im ordentl.Haushalts­plan)

und im außerordentlichen Nachtragshaushaltsplan

in den Einnahmen auf 391, DM mehr (gegenüber 162, DM Ein­nahmen im außerordentl. Haushaltsplan)

in den Ausgaben auf 391, DM mehr (gegenüber 162, DM Ausgaben

im außerordentl.Haushalts­plan)

festgesetzt.

§ 2 Kassenkredite werden nicht in Anspruch genommen.

§ 3 entfällt.

Montabaur, den 14. März 1958

Der Stadtrat genehmigt einstimmig den NachtragsHaushaltsplan und die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung des Hospitalfonds.

Punkt 3

Nachtrags-Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1957 des Hilfsfonds

Montabaur.

Oberinspektor Gilles führt zum Nachtragshaushaltsplan des Hilfs­fonds aus, daß dieser nur erforderlich war, da der Hilfsionds

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