Akte 
Sitzung 23. April 1953
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Rebesatz 3^5 v.R. Rebesatz 12,- D.m.jährl

.3) Zweigstellensteaer 4) Mindestgewerbesteaer

§ 3'

Der Röchstbetrag der Eassenkredite, die im laufenden Etenhnangs = jahr zar Aafrechterhalta. g des ns&riebes der Stadtkasse in An =' sprach genommen werden dürfen, wird auf 0 ,Dm festgesetzt.

Jn diesem Rochstbetrag sind 0,D.M. Eassenkredite enthalten,die auf Grand früherer Ermächtigangen äafgenommen and noch nicht zarückgezahlt sind. Eassenkredite werden nicht beanspracht.-

^ 4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zar Restreitang von Aasgaben des aaßerordentlicnen Raashaltsplanesibestimmt sind , wird aaf 0,D.M. festgesetzt. Er soll nach dem naashaltsplan für folgen^ de Zwecke verwendet weraen: *

- D .riehen zar joe streit arg von Aasgaben dös aaßerordentlichen naashaltsplanes sind nicht erforaerlich.-

f

Dankt 2

A.aehtragssatzang zar Anderang des § 16 der Satzang d^r Stadt Montacaar über den Anschlass an die öffent= liehe Gasserleitang.

Dem Stadtrat liegt heate eine ^achtragssatzang and zwar über Anderang des § 16 der Satzang Rrofn 14. Jani 1940 vor. Smadtrentmeister Gilles hatte die ^achtragssatzang bei ^ehandlang des Danktes 1 der heatigen Tagesordnang " haas = haltsplan der Stadt Montabaar" bereits bekannt gegeDen.

^ach karzer Debatte genehmigt der Stadtrat einstimmig nachstehende ^.achtragssatzang =

^achtragssatzang zar Satzang der Stadt Montabaar über den Anschlass an die öffentliche Yvasserleitang and über die Abgabe von Nasser vom 14 . 6 . 1940 . '

Die Absätze (1) and(2( des $ 16, betreffend ^erechnang, Fälligkeit and Rebnng der Gebühren, der Satzang der Stadt Montabaar über den Anschlass a^ die öffentliche Wasserleitang and über die ^bgabe von «asser werden mit wirkang vom 1 .April 1953 darch folgen­de ersetzt:.

§ 16

^erechnang, Fälligkeit and Rebnng der Gebühren.

(1) Jedes Grandstück hat sich an den kosten der 'Gasserleitang za beteiligen. Die kosten werden entsprechend der Fronlänge jedes Grundstückes amgelegt.

Liegt ein Grandstück als Eckgrandstück oder sonst an 2 oder mehreren mit einer ^asserleitnng versehenen Straßen, so wird der Eostemmteil nar nach der Frontlänge der Strasse bemessen, an deren Gasserleitang es angeschlossen ist.

(2) Für die nenatzang der ^dsserleitang wird eine. Gebühr erhoben. Sie ist Entgelt für die nereithaltang des Anschiasses and die verbraachte Gassermenge. Sie beträgt für jeden cbm Wasser 4o Dpfg. Für Grandstücke ohne Wasserzähler wird die Daaschgebühr wie folgt festgesetzt:

a) Familien bis 2 Dersonen in Grandstücken ohne Wasserklo =

sett 1,3o D.M. ,

b) Familien bis 4 lersonen in Grandstücken ohne Wasserklo = sett 2,-L-L D.M.

c