I/Iontabaur
Nr. 31/97
In der Sitzung des Stadtrates am 22.07.1997 wurde beschlossen, llie Planänderungsunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich |uszulegen.
)ie Planänderungsunterlagen liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Iler Zeit vom 11.08.1997 bis 10.09.1997 (einschließlich) bei der l/erbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 211, Tonrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der bienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis |2.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis |2.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Bedenken und Ansgungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemein- leverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Nieder- Ichrift vorgebracht werden.
per Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Bkizze.
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|)6410 Montabaur, 25.07.1997 (S.) In Vertretung
Dr. Hütte, 1. Stadtbeigeordneter
Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß -
Bekanntmachung
per Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Alter Galgen - Erweiterung« der Stadt Montabaur ist am 24.07.1997 für die prdnungsnummern 4.1,5, 15 sowie für die Flurstücke 3, 6, 8, 11 jnd 16 der Ordn. Nr. 1.2 im neuen Bestand unanfechtbar geworben. Von der Unanfechtbarkeit ausgenommen ist die Ordn. Nr. 14 sowie das Fist. 15 der Ordn. Nr. 1.1 im neuen Bestand.
(Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 BGBl. I. S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskata- sters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung ,inr.r öffentlichem l act in Ahtpilunn II ries Grundbuches kann
abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Montabaur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 25.07.1997 (S.)
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses gez. Reichling
Haupt- und Finanzausschuß und Stadtrat der Stadt Montabaur tagten am 22. Juli 1997
Am Dienstag, 22.07.1997, tagte zunächst der Haupt-und Finanzausschuß und befaßte sich mit den nachfolgenden
Auftragsvergaben:
- Dorfgemeinschaftshalle Eigendorf - Anbau einer Küche und eines Geräteraumes
Der Haupt- und Finanzausschuß beschloß einstimmig (7 Ja- Stimmen, 1 Enthaltung), einer in Stahlhofen ortsansässigen Firma den Auftrag zum Anbau einer Küche und eines Geräteraumes an die Dorfgemeinschaftshalle in Eigendorf zum Angebotspreis von 49.165,61 DM zu erteilen.
- Straßenreparaturen im Stadtgebiet Montabaur
Der Haupt- und Finanzausschuß beschloß einstimmig (8 Ja- Stimmen), einer in Meudt ortsansässigen Firma auf der Grundlage der Einheitspreise ihres Angebotes den Auftrag für die Ausführung der Straßenunterhaltungsarbeiten für das Jahr 1997 zu erteilen. Die Auftragshöhe orientiert sich an den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Da der Umfang der jährlich notwendigen Straßenreparaturarbeiten nicht präzise festgelegt werden kann, waren üblicherweise anstehende Arbeiten und geschätzte Massenansätze in der Ausschreibung enthalten.
Im Anschluß daran versammelten sich die Mitglieder des Stadtrates, die sich mit den nachfolgenden Tagesordnungspunkten beschäftigten:
Bebauungspläne
Aufstellung des Bebauungsplanes »Östliche Bahnhofstraße« und »Altstadt V«
Einstimmig (20 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung) stimmte der Stadtrat der Aufstellung des Bebauungsplanes »Östliche Bahnhofstraße« und »Altstadt V« zu und faßte den Beschluß zur erneuten Offenlage.
Die Textfestsetzungen des v. g. Bebauungsplanes, der am 25.06.1987 vom Stadtrat als Satzung beschlossen wurde, sollen nun an die derzeit gültigen Rechtsvorschriften angepaßt werden, da zwischenzeitlich die Baunutzungsverordnung novelliert wurde. Außerdem wurde in der Zwischenzeit der Bebauungsplan »Altstadt II«, der die westliche Seite der Bahnhofstraße umfaßt, geändert, so daß beide Planungen inhaltlich aufeinander abgestimmt und mit dem gleichen Regelungsinhalt versehen werden sollen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
a) Bebauungsplanbereich »Östliche Bahnhofstraße«
Ecke Wallstraße bis zum Vorderen Rebstock, Teil der Burgstraße sowie des Vorderen Rebstockes (östlicher Teil der Bahnhofstraße)
b) Bebauungsplanbereich »Altstadt V«
östlicher Teil des Kleinen Marktes, Großer Markt, ein Teilbereich der Sauertalstraße, das Gebiet an der Elisabethenstraße und der östliche Teil der Kirchstraße wird die Art der baulichen Nutzung als besonderes Wohngebiet nach § 4 a BauNVO festgelegt, und Vergnügungsstätten jeglicher Art werden ausgeschlossen. Schank- und Speisewirtschaften können zugelassen werden, soweit dadurch der angestrebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach § 4 a BauGB nicht nachteilig beeinflußt wird.
Änderung des Bebauungsplanes »Fichten-Auf der Trift« für das frühere Betriebsgelände der Firma Oerlikon
Auf dem früheren Betriebsgelände der Firma Oerlikon beabsich- tiat eine Firma aus Montabaur, sieben Einzel- und zwei Doppel-

