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Nr. 28/97

Montabaur

I ji) auf den überlebenden Ehegatten,

|j>) aüf die Kinder,

m auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter I I bzw. Mütter,

I auf die Eltern, auf die Geschwister, auf sonstige Erben.

nerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übri- m Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person Jtzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste ich Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig irechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benut- jng durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen idarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 genannten srsonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs- cht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf ch umschreiben zu lassen.

;) Die nach Abs. 3 vor Eintritt des Todes erworbenen Anwart- :haftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nut- jngsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahl- izsn Gebühren werden erstattet.

17 Urnengrabstätten

: 1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in i) für Urnen vorgesehenen Erdgräbern, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden, i) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen | unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,15 Abs. 3 und . 16 Abs. 6,

L2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe laach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur

I eisetzung abgegeben werden, i) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag in Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) srliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen eigesetzt werden.

i) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten ie Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend jch für Urnengrabstätten.

Gestaltung der Grabstätten v18 Gestaltungsvorschriften

h) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestal- jngsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungs- borschriften eingerichtet werden.

I/ 2 ) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften o ingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzu- Ssgen.

aB) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder /lutzungsberechtigte, ob die Grabsteile in einem Grabfeld mit Ider ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der »ntragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die beson- _ eren Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle eiten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftlich Erklä- :-jng zu unterzeichnen. _

S Vird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit - Ilgemeinen Gestaltungsvorschriften.

1) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvor- chriften so zu gestalten und an die Umgebung anzüpassen, daß ie Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner öesamtanlage gewahrt wird.

^ 'I. Grabmale und -einfassungen d 19 Gestaltung der Grabmale

^)ie Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung v rundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder jiit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Bele- 3 ungsplänen Regelungen über die Gestaitungs- und Bearbei- jngsart sowie über Mindest- und Höchstmaß getroffen werden.

A 20 Grabeinfassungen

1 loweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, "Müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben.

I 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Xirabmalen

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedür- jSn der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwal- rj jng. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuwei- ung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nach- uweisen.

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(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aüfstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die ge­mäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengräbern, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahl­grabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erfor­derlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Um­legung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegen­stände drei Monate aufzubewahren.

§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Fried­hofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihen­grabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnen­wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen in­nerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekannt­machung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflich­tung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfas­sung und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die