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Montabaur

Nr. 28/07'

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Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattun­gen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauf­tragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfällt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli­zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsver­waltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabens von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur­nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voreinander ge­trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabge­wölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erst­belegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde kein Flaftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsbe­rechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 10 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus­drücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwil­ligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zu­lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ru­hezeit als die für das Grab verbleibende'Nutzungszeit verzich­tet.

§12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforder­lichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet wer­den.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstät­ten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbe­nen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahl­grabstätten die Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung ange­ordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von An­ordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

IV. Grabstätten

§13 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Sim- mern. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erwor­ben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grab­stätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah­men zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlich­keit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwe- ge

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen, \

b) Urnen-Reihengrabstätten als Erdgräber, !

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, i

d) Urnen-Wahlgrabstätten als Erdgräber, !

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in 1 Belegungsplänen festgesetzt.

§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestat- ;

tungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach §11; dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden. ;

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine LeicheI bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung f der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihen­grabstätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter 3 Jahren,

b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,

c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt wer­den, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis f) handelt. In einer Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verlie-' hen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkun-' de ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungs­rechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erworben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung inj einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit! die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für; die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Einer Verlängerung wird stattgegeben. Die Verlängerung des Nut-, zungsrechts kann auf Antrag in diesem Fall von der Ortsgemeinde' genehmigt werden. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf sie.

(5) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 6 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.

(6) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwer­ber bestimmen, wer außer ihm indem Grab bestattet werden soll.' Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge; auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit/ deren Zustimmung über: