[Montabaur
104) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 5. Dezember 1988 (GVBI. S 39, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffent- ich bekanntgemacht wird:
. Allgemeine Vorschriften } 1 Geltungsbereich
Biese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bimmern gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
} 2 Friedhofszweck
1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
i) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Simmern waren, >) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Simmern waren, ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der : riedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsan- pruch.
i 3 Schließung und Aufhebung
1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung vird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen usgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des
IFriedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der fuhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder jiines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhe- Bit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde mgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht n einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, at die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche )ines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtig- Ije dies beantragt.
;JB) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be- 4anntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher Airtsüblich öffentlich bekanntgemacht.
14 Gesamtplan und Belegungspläne jl) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.
?2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried- lliofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
□3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie |J egeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstät- 3n. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind om Ortsgemeinderat zu beschließen.
J. Ordnungsvorschriften [ : 5 Öffnungszeiten
1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes können durch Aushang ekanntgemacht werden.
2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das tetreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüberge- end untersagen.
6 Verhalten auf dem Friedhof
1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ntsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsper- onals sind zu befolgen.
2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung ■rwachsener betreten.
3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
i) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, I) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
b
21
Nr. 28/97
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch die Eintragung in die Handwerksrolle erbracht ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.
(7) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.
(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
(9) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet,, der Friefhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
b) Namen des oder der Verstorbenen,
c) zeitliche Dauer der Grabpflege.
III. Bestattungsvorschriften § 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll.
(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die

