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Montabaur

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oderaufgrund dieses Gesetzes zustan­de gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

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Beschädigung der Außensportanlagen an der Grundschule Nentershausen

Zur Zeit werden die Außensportanlagen an der Grundschule Nentershausen fertiggestellt. Diese sollen auch außerhalb der Unterrichtszeiten für die Kinder und Jugendlichen aus der Ge­meinde Nentershausen als Bolzplatz dienen.

In den letzten Wochen mußte festgestellt werden, daß durch unsachgemäße Benutzung bzw. Befahren der im Bau befindli­chen Laufbahn und Kleinspielfelder erhebliche Schäden verur­sacht worden sind.

Wir weisen darauf hin, daß die Laufbahnen und die Kleinspielfel­der weder mit Fahrrädern noch mit Mofas und sonstigen Fahrzeu­gen befahren werden dürfen. Es sollte eigentlicher keiner beson­deren Erwähnung bedürfen, daß Grabungen auf den Spielflächen zu unterbleiben haben.

Wir bitten die Eltern der Kinder und Jugendlichen darauf hinzu­wirken, daß mutwillige Beschädigungen der mit Steuermitteln errichteten Sporteinrichtungen unterbleiben. Es wäre schade, wenn wegen des Verhaltens einiger Unvernünftiger die Sportan­lagen eingezäunt und so die von der Ortsgemeinde erwünschte allgemeine Zugänglichkeit eingeschränkt werden müßte.

Verbandsgemeindeverwaltung - Schulamt -

Karnevalsverein »Kornblumenblau« Nentershausen e.V.

Zu unserer diesjährigen Generalversammlung möchten wir für Freitag, den 20.06.1997, 20.00 Uhr, ins Gasthaus »Ohly« einla- den. Da satzungsgemäß Vorstandsneuwahlen anstehen, bitten wir um rege Teilnahme.

Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Bericht des 1. Schriftführers, 4. Bericht des 1. Kassierers, 5. Entgegennahme des Kassenberichtes durch die Kassenprüfer, 6. Antrag auf Ent­lastung des Vorstandes, 7. Wahl eines Wahlleiters, 8. Neuwahl des Vorstandes, 9. Wahl der Kassenprüfer, 10. Beschlußfassung über Neuanträge, 11. Allgemeines.

Nentershausen, 03.06.1997

Greiser, Ortsbürgermelster

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Montags.von 19.00 bis 21.00 Uhr

Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr

Aus der Sitzung

des Ortsgemeinderates Niedererbach

vom 23.05.1997 Hallenerweiterung

Dem Ortsgemeinderat lag der Bewilligungsbescheid über die Finanzierung der geplanten Baumaßnahme vor (220.000 DM in 1998, 220.000 DM in 1999). In den Nebenbestimmungen bzw. Hinweisen zum Bewilligungsbescheid hieß es:

»Nach Auffassung des Referates Dorferneuerung bei der Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises wurde keine dorfgerechte Ar­chitektur gewählt. Die Planung sollte mit dieser Stelle abgestimmt werden.«

Die geforderten Änderungen betreffen die geplante Dachform, die -neigung, die Zahl und Form der Fenster. Bei Berücksichtigung dieser Nebenbestimmungen entstehen keine baulichen Mehrko­sten; die Mehrkosten für die Planungsänderung betragen ca. 5.500 DM.

Für die Hallenerweiterung liegt noch keine Baugenehmigung vor, da die Angaben zur Baustatik noch nicht erstellt und eingereicht wurden.

Der Ortsgemeinderat beschloß mehrheitlich, der geänderten Pla­nung zuzustimmen.

Des weiteren wurde beschlossen, die Aufträge für die Erstellung der Statik, der Leistungen für Sanitär-, Heizungs- und Elektroan- lage an die jeweils wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

Bebauungsplan »Auf dem Hahn«

Ortsbürgermeister Ortselfen Informierte über ein Gespräch mit Vertretern des Straßenbauamtes Diez bei der Verbandsgemeln- deverwaltung Montabaur. Er erläuterte die geplante Anbindung des Neubaugebietes an die Kreisstraße und beschrieb den vor­gesehenen Fußgängerweg, der durch die Straße »Im Sand« ln Richtung Hahnstraße/Mlttelstraße führen soll. Des weiteren wur-