Montabaur
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oderaufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Beschädigung der Außensportanlagen an der Grundschule Nentershausen
Zur Zeit werden die Außensportanlagen an der Grundschule Nentershausen fertiggestellt. Diese sollen auch außerhalb der Unterrichtszeiten für die Kinder und Jugendlichen aus der Gemeinde Nentershausen als Bolzplatz dienen.
In den letzten Wochen mußte festgestellt werden, daß durch unsachgemäße Benutzung bzw. Befahren der im Bau befindlichen Laufbahn und Kleinspielfelder erhebliche Schäden verursacht worden sind.
Wir weisen darauf hin, daß die Laufbahnen und die Kleinspielfelder weder mit Fahrrädern noch mit Mofas und sonstigen Fahrzeugen befahren werden dürfen. Es sollte eigentlicher keiner besonderen Erwähnung bedürfen, daß Grabungen auf den Spielflächen zu unterbleiben haben.
Wir bitten die Eltern der Kinder und Jugendlichen darauf hinzuwirken, daß mutwillige Beschädigungen der mit Steuermitteln errichteten Sporteinrichtungen unterbleiben. Es wäre schade, wenn wegen des Verhaltens einiger Unvernünftiger die Sportanlagen eingezäunt und so die von der Ortsgemeinde erwünschte allgemeine Zugänglichkeit eingeschränkt werden müßte.
Verbandsgemeindeverwaltung - Schulamt -
Karnevalsverein »Kornblumenblau« Nentershausen e.V.
Zu unserer diesjährigen Generalversammlung möchten wir für Freitag, den 20.06.1997, 20.00 Uhr, ins Gasthaus »Ohly« einla- den. Da satzungsgemäß Vorstandsneuwahlen anstehen, bitten wir um rege Teilnahme.
Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Bericht des 1. Schriftführers, 4. Bericht des 1. Kassierers, 5. Entgegennahme des Kassenberichtes durch die Kassenprüfer, 6. Antrag auf Entlastung des Vorstandes, 7. Wahl eines Wahlleiters, 8. Neuwahl des Vorstandes, 9. Wahl der Kassenprüfer, 10. Beschlußfassung über Neuanträge, 11. Allgemeines.
Nentershausen, 03.06.1997
Greiser, Ortsbürgermelster
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Montags.von 19.00 bis 21.00 Uhr
Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
Aus der Sitzung
des Ortsgemeinderates Niedererbach
vom 23.05.1997 Hallenerweiterung
Dem Ortsgemeinderat lag der Bewilligungsbescheid über die Finanzierung der geplanten Baumaßnahme vor (220.000 DM in 1998, 220.000 DM in 1999). In den Nebenbestimmungen bzw. Hinweisen zum Bewilligungsbescheid hieß es:
»Nach Auffassung des Referates Dorferneuerung bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises wurde keine dorfgerechte Architektur gewählt. Die Planung sollte mit dieser Stelle abgestimmt werden.«
Die geforderten Änderungen betreffen die geplante Dachform, die -neigung, die Zahl und Form der Fenster. Bei Berücksichtigung dieser Nebenbestimmungen entstehen keine baulichen Mehrkosten; die Mehrkosten für die Planungsänderung betragen ca. 5.500 DM.
Für die Hallenerweiterung liegt noch keine Baugenehmigung vor, da die Angaben zur Baustatik noch nicht erstellt und eingereicht wurden.
Der Ortsgemeinderat beschloß mehrheitlich, der geänderten Planung zuzustimmen.
Des weiteren wurde beschlossen, die Aufträge für die Erstellung der Statik, der Leistungen für Sanitär-, Heizungs- und Elektroan- lage an die jeweils wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.
Bebauungsplan »Auf dem Hahn«
Ortsbürgermeister Ortselfen Informierte über ein Gespräch mit Vertretern des Straßenbauamtes Diez bei der Verbandsgemeln- deverwaltung Montabaur. Er erläuterte die geplante Anbindung des Neubaugebietes an die Kreisstraße und beschrieb den vorgesehenen Fußgängerweg, der durch die Straße »Im Sand« ln Richtung Hahnstraße/Mlttelstraße führen soll. Des weiteren wur-

