Montabaur
Nr. 19/97
N
- das Jahreseinkommen des selbstgenutzten Eigentümers und der zu seiner Familie rechnenden Personen die Einkommensgrenze des §§ 88a II. WoBauG überschreitet. § 25 Abs. I Satz I und § 88a Buchst, b) 2. Halbsatz II. WoBauG finden keine Anwendung. Das Einkommen ist nach der Verwaltungsvorschrift »Feststellung der Einkommensverhältnisse nach den §§ 25 bis 25d II. WoBauG« vom 10. August 1994 (Min. Bl. S. 348), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 1995 (Min. Bl. S. 317), zu ermitteln;
- die Miete nach der Modernisierung die Mietobergrenzen (Nr.
4.1 vierter Spiegelstrich) um mehr als 20 v.H. übersteigt;
- das Gebäude den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht entspricht;
- das Gebäude Mißstände aufweist, die auch durch die Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können;
- die Maßnahmen bereits vor Antragstellung und/oder vor der Bewilligung der Förderungsmittel begonnen wurden. Bindende Aufträge oder Kaufverträge gelten als Beginn der Ausführung. Die zuständige Stadt-/Kreisverwaltung kann auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Mittel den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bewilligen. Der Bescheid über die Einwilligung zum vorzeitigen Beginn der Arbeiten ist schriftlich zu erteilen; der Antragsteller ist im Bescheid darauf hinzuweisen, daß ihm aus dieser Bewilligung kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Förderungsmittel erwächst.
Bereits mit Mitteln für die Modernisierung oder Energieeinsparung geförderte Maßnahmen dürfen nicht ein zweites Mal gefördert werden.
6. Art und Höhe der Förderung
6.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Investitionszuschüsse in Höhe von 30 v.H. der förderungsfähigen Kosten
- bis zu 60.000 DM je fremdvermieteter Wohnung oder
- bis zu 30.000 DM für eine vom Eigentümer oder seinen Familienangehörigen selbstgenutzte Wohnung.
6.2 Investitionszuschüsse sind auf volle 10 DM-Beträge aufzurunden.
7. Pflichten des Eigentümers
7.1 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die Aufträge für die Durchführung der Modernisierung (nicht nur Kauf des Materials) alsbald nach der Bewilligung der Förderungsmittel an Fachbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, zu vergeben.
7.2 Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, eine Mieterhöhung nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme nur nach Maßgabe der §§ 14 oder 17 ModEnG vorzunehmen.
Für die Mietberechnung nach den §§ Moder 17 ModEnG beginnt die Förderung unabhängig von der Auszahlung der Förderungsmittel mit dem 1. Tag des Monats, der auf den Abschluß der geförderten baulichen Maßnahme folgt.
7.3 Auf die gesetzliche Bestimmung, bei deren Beachtung der Mieter die Modernisierung zu dulden hat ((§ 54 I b BGB), wird hingewiesen.
7.4 Der Eigentümer hat die sich aus den Nummern 7.2 ergebende.- Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger mit der Wirkung aufzuerlegen, daß dieser gehalten ist, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. Er hat während der Mietpreisbindung die Veräußerung des geförderten Wohngebäudes der Landestreuhandstelle unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird die Förderung gern. § 18 Abs. 2 ModEnG zurückgefordert.
8. Antragstellung
8.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümer von Wohngebäuden und sonstige dinglich Nutzungsberechtigte.
8.2 Der Antrag (Anlage 1) ist vor Beginn der Arbeiten unter Beifügung einer Grundstücksbeschreibung (Anlage 2) und der darin aufgeführten Unterlagen bei der Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung, in deren Gebiet das Wohngebäude liegt, in doppelter Ausfertigung zu stellen. Bei Wohnungsunternehmen genügt zur Darstellung der Maßnahmekosten eine Kostenschätzung.
Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich. Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Zimmer 106, Tel.: 02602/126134 (Herr Pöhler).
In den ersten zwei Monaten nach der Freigabe des Jahresprogrammes können Wohnungsunternehmen mehrere j gleichartige Vorhaben durch einen Antrag zur Förderung j anmelden (Sammelantrag — Anlage 6). Der Sammelantrag ist j durch eine Schätzung der voraussichtlich für eine Einzelmaßnahme entstehenden Kosten zu begründen; ihr ist die Versicherung beizufügen, daß die Mietobergrenze (Nr. 4.1 vierter Spiegelstrich) bei allen vorgesehenen Wohnungen eingehalten werden wird. Der Antragsteller erhält eine Zusage gemäß Anlage .7. Das auf diese Weise bereitgestellte Förderkontingent ist bis zum 31. Oktober des gleichen Jahres (Ausschlußfrist) durch Anträge nach Formblatt zu belegen, denen Kostenvoranschläge/Ausschreibungsergebnisse oder, wenn die angemeldeten Maßnahmen bereits durchgeführt sind, Rechnungen beigefügt sind. Der Antragsteller erhält einen Bescheid gemäß Anlage 3 oder 4. Programmittel, die bis zum Stichtag nicht durch wohnungsbezogene Anträge oder Bescheide belegt sind, stehen dem allgemeinen Kontingent wieder zur Verfügung. j
8.3 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Wohnungen (§ 17 Abs.
I Satz I ModEnG) sind dem Antrag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen vor der Durchführung der j Modernisierung und eine Zusatzberechnung über die voraussichtliche Erhöhung der Kostenmiete nach der Modernisierung beizufügen. j
9. Bewilligungsverfahren
9.1 Bewilligungsstellen sind bei preisgebundenen Wohnungen die Landestreuhandstelle, Organ der Landesbank Rheinland- ' Pfalz (in dieser Verwaltungsvorschrift nur als Landestreuhandstelle bezeichnet), im übrigen die Verwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Kreisverwaltun- gen.
Die Bezirksregierungen verwalten die Mittel des Programms. j
9.2 Dem bei ihr eingereichten Antrag fügt die Stadt-, Gemeinde- jj
oder Verbandsgemeindeverwaltung eine Erklärung bei, aus der ,j hervorgeht, ob j
- das Gebäude modernisierungs- und erhaltungswürdig ist, j
- es dem Dorferneuerungskonzept, den Festsetzungen eines j
rechtsverbindlichen Bebauungs- oder Sanierungsplans ent- j spricht, • |
- der Erteilung der evtl, erforderlichen Baugenehmigung oder j einer Genehmigung nach dem Städtebaurecht keine j Bedenken entgegenstehen,
- die Modernisierung im Städtebauprogramm oder im Dorferneuerungsprogramm gefördert wird oder werden soll, j
- in absehbarer Zeit mit dem Abriß des Gebäudes zu rechnen I ist,
- es sich um eine Wohnung handelt, die zuvor dem Wohnbedarf
der Mitglieder der alliierten Streitkräfte und ihres zivilen jj Gefolges zu dienen bestimmt war und j
- der Antragsteller förderungswürdig erscheint.
9.3 Nach Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen legt j
die Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung den j Antrag der Bewilligungsstelle vor. J
9.4 Bei Gebäuden mit preisgebundenen Wohnungen leitet die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien/großen kreisangehörigen Stadt die Anträge nach Durchsicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie nach Erfassung im Kontingent der Bezirksregierung unverzüglich an die Landestreuhandstelle weiter.
9.5 Der Bewilligungsbescheid wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.

